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Frage geschrieben am 25.07.2011 14:28:02

Zwangsversteigerung, Rückabwicklung Vertrag

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 883
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 70 weitere Antworten zum Thema Zwangsversteigerung.
Sehr geehrter Damen und Herren,

ich habe letztes Jahr einen Fehler begangen und das Haus von meinem Vater auf meinen Namen übernommen, da dieser mit seiner Firma insolvent gegangen ist und ich ihm einen "Gefallen" erweisen wollte, um so das Haus zu retten. Mein Vater versprach mir sich um alles zu kümmern und weiterhin das Haus abzubezahlen, so dass keine Schwierigkeiten für mich dadurch entstehen würden. Dies war/ist leider nicht der Fall.

Es bestehen zwei Darlehen bei zwei Banken, die ich übernehmen sollte. Da ich keinen Kredit bekommen habe, ist keine Umschuldung erfolgt. Die Darlehen laufen also weiterhin auf den Namen meines Vaters, für das Haus bin ich als Eigentümer eingetragen.
Seit einem Jahr wurden diese Darlehen nun nicht mehr bedient, so dass eine Bank (Nürnberger) nun die Zwangsversteigerung angeordnet hat (Grundbuch ist beschlagnahmt). Weiterhin sind im Grundbuch verschiedene Gläubiger eingetragen, wie Steuerberater und Ämter, die noch Geld von meinem Vater zu bekommen haben. Die Gesamtschuden belaufen sich auf etwa 270.000 Euro.

Aufgrund dieser Umstände möchte ich den Vertrag wieder rückabwickeln, so dass mein Vater wieder Eigentümer des Hauses ist und ich nicht mehr involviert bin.
Hier meine Frage: Ist dies möglich, und wenn ja wie muss ich vorgehen? Ist der Vertrag anfechtbar, da ich meinen Verpflichtungen nicht nachgekommen bin und die Darlehen abgelöst habe?
Ich möchte auf jeden Fall negative SchuFa Eintragungen sowie eine Insolvenz meiner Person vermeiden.

Wenn das Haus unter meinem Namen in die Zwangsversteigerung gehen sollte und die Kosten durch die Versteigerung nicht gedeckt werden würden, wer käme für die Restkosten auf?
Können die Banken sowie die anderen Gläubiger auch mich in die Verantwortung nehmen, obwohl ich die Kredite nicht übernommen habe?

Vielen Dank für Ihre Hilfe und beste Grüße


Antwort geschrieben am 25.07.2011 14:56:50
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrte Ratsuchende ,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



1.Aufgrund dieser Umstände möchte ich den Vertrag wieder rückabwickeln, so dass mein Vater wieder Eigentümer des Hauses ist und ich nicht mehr involviert bin. Ist dies möglich, und wenn ja wie muss ich vorgehen?

Grundsätzlich werde dieses möglich, aber nur dann, wenn Ihr Vater zustimmt. Sie müssten also wiederum ein Rückabwicklungsvertrag machen.

2.Ist der Vertrag anfechtbar, da ich meinen Verpflichtungen nicht nachgekommen bin und die Darlehen abgelöst habe?

Das deutsche Zivilrecht kennt grundsätzlich nur zwei Anfechtungstatbestände. Einmal die Anfechtung wegen Irrtums gem. § 119 BGB sowie die Anfechtung wegen Drohung beziehungsweise arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB.

Nach Ihrer Schilderung liegt ein Irrtum nicht vor, so dass eine einseitige Anfechtung zumindest nach Ihrer Sachverhaltsschilderung aus diesem Gesichtspunkt voraussichtlich nicht möglich ist.

Hier käme unter Umständen eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Dann müssten Sie aber beweisen können, dass Ihr Vater zum Zeitpunkt, als Sie die Vereinbarung geschlossen hatten, nicht die Absicht hatte, die Verbindlichkeiten wie vereinbart weiterhin abzutragen.

Auf den Gesichtspunkt, dass Sie Ihre Verpflichtung nicht erfüllt haben, kann im deutschen Zivilrecht niemals ein Anspruch gestützt werden. Ansprüche gegen eine andere Person setzt nämlich immer voraus, dass diese Person etwas getan oder unterlassen hat ( nicht aber der Anspruchsteller, also Sie).

3.Wenn das Haus unter meinem Namen in die Zwangsversteigerung gehen sollte und die Kosten durch die Versteigerung nicht gedeckt werden würden, wer käme für die Restkosten auf?

Für diese Kosten kämen dann Sie auf, da Sie formell Grundstückseigentümerin sind.

Sie könnten diese Kosten dann aber zumindest theoretisch im Rahmen eines Schadensersatzanspruches an Ihren Vater weiterreichen, weil er Ihnen zugesichert hat, die Verbindlichkeiten zu tragen.

Ob Sie diesen Schadensersatzanspruch aber werden durchsetzen können aufgrund der finanziellen Situation Ihres Vaters steht natürlich auf einem anderen Blatt.

4.Können die Banken sowie die anderen Gläubiger auch mich in die Verantwortung nehmen, obwohl ich die Kredite nicht übernommen habe?

Sie persönlich zwar nicht, sehr wohl aber das Grundstück, da das Grundstück mit den entsprechenden Grunddienstbarkeiten belastet ist.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben auch wenn ich bedaure Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können und wünsche Ihnen alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
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Tel. 0471/140240 o. 0471/140241






Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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