ich habe ein Haus ersteigert. Die ehemaligen eigentümer möchten nicht freiwillig ausziehen. Der erst Räumungstermin wurde aufgrund einer Beschwerde nicht durchgeführt. Die Beschwerde wurde aber jetzt innerhalb von 10 Tagen vom Amts- und Landgericht abgeleht. Die Gerichte haben sich extra beeilt, da ich eine 50% Schwerbehinderung habe, wir zu dritt auf 12 qm leben müssen, da wir uns aufgrund der Hausfinanzierung nicht mehr leisten können und weiterhin meine Hausfinanzierung von der Vermietung der ELW im ersteigerten Haus abhängt.
Jetzt will aber der Gerichtsvollzieher den zweiten Räumungstermin erst im August durchführen, er sagte er kann vorher nicht aufgrund seines Urlaubs.
Gibt es aufgrund meiner schlechten finanziellen und gesundheitlichen Situation sowie der aufgeführten menschenunwürdigen Wohverhältnisse von meiner Familie und mir, den zweiten Räumungstermin zu beschleunigen?
Grüße
Miki2000
Antwort geschrieben am 29.05.2011 22:52:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Erledigung der Aufträge darf nach der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher nicht verzögert werden. Der Gerichtsvollzieher entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Reihenfolge die vorliegenden Aufträge nach ihrer Dringlichkeit zu erledigen sind.
Es ist dabei meines Erachtens möglich, den Gerichtsvollzieher anzuhalten, einen früheren Termin herbeizuführen, andernfalls für eine sachgerechte Vertretung zu sorgen.
Es gilt auch Eilaufträge, zu denen Ihr Fall zählen kann.
Für die Erledigung von Aufträgen, die ohne Gefährdung der Parteirechte keinen Aufschub gestatten, ist der nach der Geschäftsverteilung eingeteilte Gerichtsvollzieher zuständig. Im Verhinderungsfall ist sein in der Geschäftsverteilung bestimmter Vertreter in Anspruch zu nehmen. Sind Gerichtsvollzieher und Vertreter nicht zu erreichen, so ist der Gerichtsvollzieher, der am schnellsten zu erreichen ist, für die Erledigung des Eilauftrages zuständig.
Ich bin der Meinung, das ein Zuwarten bis August in der Tat nicht hinnehmbar ist, weshalb eine Kontaktierung der Dienstaufsicht (Amtsgericht) möglich wäre.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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Fax: 07 11 - 72 23 67-38
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Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.05.2011 22:56:43
vielen Dank für die Beantwortung. Könnten Sie mir bitte sagen, wie und bei wem ein Eilauftrag zu stellen ist. Gibt es da eine bestimmte Form?
vielen Dank für die Beantwortung. Könnten Sie mir bitte sagen, wie und bei wem ein Eilauftrag zu stellen ist. Gibt es da eine bestimmte Form?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.05.2011 09:21:58
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Sie sollten schriftlich den Eilantrag an den Gerichtsvollzieher stellen und die dazugehörigen Umstände schildern. Falls das nicht hilft, wenden Sie sich direkt an das Amtsgericht, welches das Versteigerungsverfahren geführt hat.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Sie sollten schriftlich den Eilantrag an den Gerichtsvollzieher stellen und die dazugehörigen Umstände schildern. Falls das nicht hilft, wenden Sie sich direkt an das Amtsgericht, welches das Versteigerungsverfahren geführt hat.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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