Kann ein Untermieter (in diesem Fall ein eingetragener Verein) Rechte im Fall einer Zwangsräumung geltend machen? Der Räumungstitel erstreckt sich nicht auf diesen Untermieter. Der Verein ist offiziell unter dieser Adresse gemeldet. (so wie im übrigen auch eine GmbH & Co. KG, auf die sich der Räumungstitel ebenfalls nicht erstreckt). Der Gerichtsvollzieher hat Kenntnis davon. Er ist jedoch der Meinung, dass auch der (in Schriftform schon vor einiger Zeit korrekt abgeschlossene und auch tatsächlich durchgeführte) Untermietvertrag rechtsmissbräuchlich ist und will trotzdem räumen. Hat dies überhaupt der GV zu entscheiden? Darf er trotzdem räumen? Welche Anträge sind ggf. noch zustellen? - Räumungstermin steht unmittelbar bevor...
Antwort geschrieben am 08.03.2011 20:10:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Nele Trenner
Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin, Tel: 030/81893843, Fax: 030/89648121
Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 93
Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin, Tel: 030/81893843, Fax: 030/89648121
Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 93
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
1. Grundsätzlich ist zunächst nicht relevant, aus was für einer Art Räumungstitel die Räumung betrieben wird. Hierfür genügt also auch der Zuschlagsbeschluss aus der Zwangsversteigerung. Dieser ist Räumungstitel, so dass der Ersteher gegen den Eigentümer nicht gesondert auf Räumung klagen muss.
Allerdings muss ein Räumungstitel gem. § 750 ZPO alle (natürlichen oder juristischen) Personen, gegen die die Räumung betrieben wird, namentlich benennen. Der Titel muss also gegen jeden Gewahrsamsinhaber gerichtet sein. Für Untermieter hat der BGH entschieden, dass ein eigener Titel erforderlich ist (BGH NJW-RR 2003, 1450). Hierfür ist auch irrelevant, ob der Vermieter vom Untermietverhältnis Kenntnis hat.
Ist der Titel derzeit auf den Eigentümer ausgestellt, genügt dies nicht für eine Räumung des Untermieters.
Gegen Mieter kann der Ersteher folglich nicht aus dem Zuschlagsbeschluss vorgehen, sondern benötigt für die Räumung einen eigenständigen Titel. Dies folgt daraus, dass auch in der Zwangsversteigerung Mietverträge ihre Gültigkeit behalten. Daher sieht § 57a ZVG das einmalige Recht zur Kündigung bestehender Miet- und Pachtverhältnisse vor. Der Ersteher müsste somit dem Hauptmieter (und ggf. auch den Untermietern) zunächst kündigen und bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der Mietsache dann Räumungstitel gegen die jeweiligen Mieter erwirken. Für die Kündigung nach § 57a ZVG sind jedoch gesetzliche Fristen und Vorgaben weiterhin relevant und müssen beachtet werden.
2. Sofern der Gerichtsvollzieher dennoch die Räumung auch gegen die Untermieter betreibt, können die Untermieter Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gem. § 766 ZPO einlegen. Diese betrifft einzelne Maßnahmen des Gerichtsvollziehers und geprüft wird nur die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Gerichtsvollzieher hat jedenfalls nicht zu prüfen, ob ein Untermietverhältnis rechtsmißbräuchlich ist. Hierfür sind allein die Gerichte zuständig, denn die Zwangsvollstreckung an sich ist ein streng formalisiertes Verfahren. Der Gerichtsvollzieher prüft dabei, ob die Maßnahme gegen den richtigen Schuldner gerichtet ist und vollzieht sie dann.
(Rechtsmißbräuchlichkeit könnte auch maximal dann angenommen werden, wenn erst nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses quasi "extra" ein Untermietverhältnis begründet wird. Dies scheint hier gerade nicht der Fall zu sein. Jedenfalls ist es nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers, dies zu prüfen!)
Daneben könnte gegebenenfalls noch eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO in Betracht kommen. Ihnen steht ein Recht am Besitz der Mietsache aus dem Untermietverhältnis zu, welches der Zwangsvollstreckung (ohne vorherige Kündigung des Mietverhältnisses nebst Räumungstitel) entgegensteht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen eine schöne Woche!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin
Telefon: 030 / 81893843
kontakt@nele-trenner.de
www.nele-trenner.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.03.2011 09:49:02
Erinnerung nach § 766 ZPO mit Antrag auf einstweilige Einstellung wurde noch gestern bei dem zuständigen AG eingelegt. Was ist - da AG angabegemäß völlig überlastet und die eigentlich zuständige Richerin in Urlaub - wenn bis zum Räumungstermin (morgen) keine Entscheidung vorliegt. Darf der GV notfalls mit Polizeigewalt trotzdem räumen oder benötigt er eine richterliche Anordnung?
Erinnerung nach § 766 ZPO mit Antrag auf einstweilige Einstellung wurde noch gestern bei dem zuständigen AG eingelegt. Was ist - da AG angabegemäß völlig überlastet und die eigentlich zuständige Richerin in Urlaub - wenn bis zum Räumungstermin (morgen) keine Entscheidung vorliegt. Darf der GV notfalls mit Polizeigewalt trotzdem räumen oder benötigt er eine richterliche Anordnung?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.03.2011 11:23:08
Sehr geehrter Fragesteller,
das Gericht entscheidet über die Erinnerung im Beschlusswege, kann aber gem. §§ 766 Abs. 1 S. 2, 732 Abs.2 ZPO bereits vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, in der zB angeordnet wird, dass die Zwangsvollstreckung einzustellen ist. Dies ist der schnellste Rechtsbehelf in diesem Fall. Auf eine einstweilige Anordnung in diesem Sinne könnten Sie beim Amtsgericht heute nochmals versuchen hinzuwirken.
Aber auch wenn Sie einen entsprechenden Antrag bereits gestellt haben, ist der Gerichtsvollzieher ohne entsprechenden Beschluss bzw. ohne entsprechende Anordnung weiterhin befugt, Zwangsvollstreckungen unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften (!) durchzuführen. Sofern er morgen entsprechend mit der Räumung beginnt, kann ich Ihnen nur empfehlen, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, der den Gerichtsvollzieher auf die Verfahrensvorschriften verweisen und somit möglicherweise direkt die Räumung verhindern kann.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Klärung dieser Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
das Gericht entscheidet über die Erinnerung im Beschlusswege, kann aber gem. §§ 766 Abs. 1 S. 2, 732 Abs.2 ZPO bereits vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, in der zB angeordnet wird, dass die Zwangsvollstreckung einzustellen ist. Dies ist der schnellste Rechtsbehelf in diesem Fall. Auf eine einstweilige Anordnung in diesem Sinne könnten Sie beim Amtsgericht heute nochmals versuchen hinzuwirken.
Aber auch wenn Sie einen entsprechenden Antrag bereits gestellt haben, ist der Gerichtsvollzieher ohne entsprechenden Beschluss bzw. ohne entsprechende Anordnung weiterhin befugt, Zwangsvollstreckungen unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften (!) durchzuführen. Sofern er morgen entsprechend mit der Räumung beginnt, kann ich Ihnen nur empfehlen, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, der den Gerichtsvollzieher auf die Verfahrensvorschriften verweisen und somit möglicherweise direkt die Räumung verhindern kann.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Klärung dieser Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Trenner direkt

