Frage geschrieben am 22.07.2010 09:40:27
Zwangsgeldandrohung für Einkommen- u. Umsatzsteuer nach Beschlagnahmung d. Unterlagen
Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 944als selbstständiger Unternehmer eines Einzelgewerebes bin ich seit 2007 jährlich Umsatz und Einkommensteuerpflichtig.
Im Frühjahr 2009 besuchen mich Steurfahnder in meinen Privat sowie Geschäftsräumen mit einem Durchsuchungsbefehl wegen des Verdachts auf Beihilfe der Einkommen und Umsatzsteuerhinterziehung.
Die Beamten nehmen nach ca. 7 Std. "Arbeit" sämtliche Dokumente aus den Jahren 2007, 2008, 2009 sowie Hard und Software mit.
Im Hochsommer 2009 besuchen mich Beamten des Polizeipräsidiums Wirtschaftskriminalität mit einem Durchsuchungsbefehl der Privat und Geschäftsräume, wegen Verdacht der Beihilfe zum Betrug und nehmen relativ wahllos private Unterlagen, neu angefallene Dokumente aus dem Betrieb sowie die neue Hardware mit.
Im Spätsommer 2009 teilt mir das Finanzamt mit, dass das Steurstrafverfahren wegen Beihilfe nach §170 II StPO eingestellt worden ist.
Die Unterlagen können aber erst herausgegeben werden wenn der Hauptverdächtige seine Steuernachzahlung nachkommt wurde mir kurz telefonisch erklärt. Bis heute habe ich noch nichts zurückbekommen.
Nun hat das Finanzamt mir eine Frist zur Abgabe der Einkommen und Umsatzsteuererklärungen im Mai 2010 gesetz.
Darauf hin habe ich den Beamten schriftlich mitgeteilt dass es mir ziemlich unmöglich sei die Erklärungen wahrheits und fristgemäß zu erfüllen wenn die dafür notwendigen Unterlagen vom (selben) Finanzamt bzw. Wirtschaftdezernat beschlagnahmt seien.
Die Antwort vom Finanzamt: Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärungen 2008 kann nicht entsprochen werden. Begründung: Fristverlängerungen über den 31.03.10 kommen grundsätzlich nicht in Betracht, trotz der angegebenen Gründe. Frist bis 31.07.2010 sonst Zwangsgeld.
Meine Frage: Welche Möglichkeiten habe ich um aus diesem Dilemma wieder rauszukommen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 22.07.2010 12:26:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3, 18225 Kühlungsborn, Tel: 038293/432783, Fax: 038293/432785
Arbeitsrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 270
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das Vorgehen des Finanzamtes ist vorliegend in keiner Weise nachvollziehbar.
Sofern das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist, müssen die Unterlagen an Sie herausgegeben werden oder es muss Ihnen die Möglichkeit gegeben werden, hier entsprechende Fotokopien zu erhalten, um gegebenenfalls Ihren steuerlichen Pflichten nachzukommen.
Hier gilt, dass die Staatsanwaltschaft nach den RiStBV ("Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren") Nr. 75 Abs. 1 die Unterlagen dann herausgeben muss, wenn sie nicht mehr für das Strafverfahren benötigt werden.
"Sachen, deren Einziehung, Verfall oder Unbrauchbarmachung nicht in Betracht kommt, sind vorbehaltlich einer anderen Entscheidung nach § 111i StPO herauszugeben, sobald sie für das Strafverfahren entbehrlich sind."
Hier könnte es sodann sein, dass tatsächlich aufgrund des noch laufenden Strafverfahrens die Unterlagen als Beweismittel benötigt werden. In diesem Fall muss Ihnen aber das Finanzamt hier eine anderweitige Möglichkeit der Kenntnisnahme geben und es darf insbesondere hier keine Zwangsgeldandrohung verhängen.
Sie können derzeit lediglich gegen die Zwangsgeldandrohung Einspruch einlegen unter Mitteilung, dass die Unterlagen nicht zur Verfügung stehen und damit eine Steuererklärung nicht möglich ist.
Gleichzeitig können sie hier versuchen, mit dem jeweiligen Sachbearbeiter persönlich Kontakt aufzunehmen. Sollte dies alles nichts bringen, empfehle ich hier eine Dienstaufsichtsbeschwerde, die gegebenenfalls jedoch auch nicht unbedingt eine sofortige Wirkung hat.
Sie müssten dann, wenn wie hier die Zwangsgeldandrohung fortbesteht und über den Einspruch nicht entschieden wird, Klage beim zuständigen Finanzgericht erheben, mit dem Ziel, das Zwangsgeld beziehungsweise die Androhung aufgehoben wird. Hier jedoch sofort zu überprüfen, inwieweit das Finanzamt vorher über den Einspruch hätte entscheiden müssen.
Gerne stehe ich Ihnen bei weiteren Fragen zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben.
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