Am 8.2 erhielt ich ein Schreiben das dieses Zeugnis fehlerhaft
ist und wurde gebeten es zurückzuschicken. Dafür erhielt ich auch ein Kuvert, einfach frankiert (1,45€).
Auf eine Email um Eingangsbestätigung am 16.2 antwortete ich nicht.
Dann kam am 28.2 ein Bescheid über die Neufestsetzung der Note meines Zeugnisses , mit der Aufforderung das falsche Zeugnis zurückzusenden, spätestens nach einer Woche ab Zusendung des Bescheids.
Begründet wurde dies wie folgt:
Änderung der Gesamtnote nach § 48 VwVfG .
Rückforderung nach § 52 VwVfG NRW, wegen Rechtsscheins des fehlerhaften zeugnisses zur Verhinderung eineseventuellen Missbrauchs im Interesse der Rechtssicherheit geboten.
sofortige Vollziehung nach § 80 II 1 Nr.4 VwGo weil ich evt missbräuchlich nutzen könnte.
Zwangsgeldandrohung ergibt sich aus §§ 63,60 des verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
Dieser ist mir am 10.03 zugestellt worden!
Es wurde eine sofortige Vollziehung angeordnet, § 80 II 1 Nr.4 VwGO.
Ein Zwangsgeld in Höhe von 500€ angedroht, falls dem nicht nachgekommen wird.
Jedoch hatte ich dieses längst in einen Briefkasten geworfen, "katastrophaler" Weise nur einfach frankiert und somit nicht quittiert. ZEITPUNKT war Anfang März, vor der Zustellung des Beschlusses!
Ich war mir sicher meiner Pflicht der Rücksendung nachgekommen zu sein!
heute das: Festsetzung von Zwangsgeld mit Beschluss vom 28.02.
ZUSTELLUNG am 4.5.2010! also heute!
Der Beschluss stützt sich auf die Nichtabgabe des Zeugnisses. . was soll ich nun machen? ich kann ja jetzt schlecht das Zeugnis abgeben wenn es nicht mehr bei mir ist. es wird ein weiteres Zwansgeld angedroht falls ich das Zeugnis nicht abgebe.
-- Einsatz geändert am 05.05.2011 07:31:14
Antwort geschrieben am 05.05.2011 08:07:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Das behördliche Handeln war allem Anschein nach korrekt und im Einklang mit Recht und Gesetz.
Wenn die Note, die fehlerhaft war, besser war als die jetzige Note, so liegt jedenfalls ein berechtigtes behördliches Interesses an der Ungültigmachung des Zeugnisses vor.
Sie können sich nur dadurch entlasten, dass Sie (notfalls an Eides Statt) versichern, dass Sie die falsche Zeugnisurkunde auch wieder zurück gesandt haben.
Ggf. hilft ein Nachforschungsauftrag bei der Post.
Sie sollten sich daher dringend mit der Verwaltung in Verbindung setzen.
Eventuell hat dieses noch die Möglichkeit, anderweitig die Ungültigkeit zu dokumentieren, z. B. im Rahmen einer Gesamtübersicht über alle Zeugnisse, wo auch das falsche und damit ungültige in einem Klammerzusatz aufgeführt ist.
Letztlich ist Ihnen die Herausgabe des Zeugnisses faktisch unmöglich. Zu einer unmöglichen Leistung kann keiner verpflichtet werden, auch nicht mittels Zwangsgeld.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.05.2011 08:12:25
Bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des Zwangsgeldes bestehen, auch wenn ich an Eides Statt versichere die Rücksendung vorgenommen zu haben?
MfG
Bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des Zwangsgeldes bestehen, auch wenn ich an Eides Statt versichere die Rücksendung vorgenommen zu haben?
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.05.2011 13:32:09
Sehr geehrter Fragesteller,
das müsste ich erst näher nachsehen, weshalb es leider den Bereich einer Erstberatung verlassen würde.
Aber nach meiner Vermutung sollte dieses ein durchaus probates Mittel sein und ausreichend sein, denn schließlich geben Sie diese Erklärung in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung ab und haben so ziemlich keine andere Möglichkeit mehr.
Sie sollten daher schriftlich binnen der Monatsfrist (bis zum 4.6) der Zwangsgeldfestsetzung widersprechen, vorher aber unbedingt versuchen, dieses vorrangig anders zu klären und die Versicherung an Eides Statt abgeben.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
das müsste ich erst näher nachsehen, weshalb es leider den Bereich einer Erstberatung verlassen würde.
Aber nach meiner Vermutung sollte dieses ein durchaus probates Mittel sein und ausreichend sein, denn schließlich geben Sie diese Erklärung in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung ab und haben so ziemlich keine andere Möglichkeit mehr.
Sie sollten daher schriftlich binnen der Monatsfrist (bis zum 4.6) der Zwangsgeldfestsetzung widersprechen, vorher aber unbedingt versuchen, dieses vorrangig anders zu klären und die Versicherung an Eides Statt abgeben.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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