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Frage geschrieben am 07.02.2011 18:31:13

Zwangsexmatrikulation möglich (Drittversuch) trotz bestandener Klausur

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1871
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Hallo,

ich studiere Maschinenbau an einer FH, bin im 3. Semester und habe vorher schoneinmal erfolglos MB an einer Elite-Uni studiert.
Ich hatte in der Uni schon Mathe 1 bestanden (beim ersten Versuch mit 3,7) und hatte dann nach 3 Semestern das Studium abgebrochen weil ich merkte dass ich nicht Elite bin, sprich der Berg an zu erledigender Arbeit immer größer und für mich unbewältigbar wurde.
Nun nach dem Neuanfang an der FH habe ich gedacht dass ich mir die Mathe 1-Note ja anerkennen lassen könnte, habe mir aber gedacht ich könnte es ja einmal mitschreiben, könne ja nichts schaden, ich könnte mir ja die alte Note von der Uni jederzeit anerkennenlassen, vielleicht verbessert sich ja meine alte Note. Also nix gelernt, Prüfung geschrieben und durchgefallen. Danach gehe ich zur Lehrkraft und die eröffnet mir dass ich nun nachdem ich einmal die Prüfung geschrieben hätte ich nun die alte Note von der Uni nicht mehr anerkennen lassen könne. Zweitversuch leider auch ganz knapp vergeigt, und dieses Jahr hatte ich mich natürlich sehr gut vorbereitet, konnte 90% der Übungsaufgaben richtig rechnen, die Klausur kommt, und darunter einige relativ leichte Aufgaben für die es wohl leider nicht so viele Punkte gibt, und zwei richtig unfangreiche schwere Aufgaben wo ich bei beiden nicht so richtig viele Punkte bekommen dürfte weil ich sie einerseits nicht richtig gut rechnen konnte und ich auch innerlich sehr panisch wurde angesichts der Wichtigkeit dieser Klausur. Meine Angst ist nun dass nun auch der dritte Versuch ein Fehlschlag war. Die Aufgabenauswahl war auch wirklich dazu geeignet viele Durchfaller zu haben.
Meine Ansatzpunkte:
Ist es rechtens die Anerkennung der alten bestandenen Klausur von der Universität zu verweigern wenn bereits ein Versuch getätigt wurde?
Wenn ja, ist es der Hochschule anlastbar dass diese Information nicht frei zugänglich ist, bzw. eine Aufklärung über diesen Sachverhalt nicht gegeben war?
Dadurch dass ich den ersten Versuch praktisch nur proforma absolviert habe hatte ich ja effektiv nur zwei Versuche auf die ich mich komplett vorbereitet hatte, lässt sich hier über eine Härtefallregelung ein weiterer Versuch erstreiten?
Welche Chancen habe ich noch wenn diese dritte Klausur tatsächlich durchgefallen sein sollte?

MfG Krad-Student

Sry für nur 20€, aber habe leider nur Bafög


Antwort geschrieben am 07.02.2011 19:02:27
Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Mozartstr. 21, 40479 Düsseldorf, Tel: 0211/497657-16, Fax: 0211/497657-27
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Reiserecht, Kommunalrecht, Vereinsrecht, Kirchenrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.

Dafür, dass Ihre berufliche Zukunft auf dem Spiel steht, ist der angebotene Preis tatsächlich sehr niedrig angesetzt.

Bitte verstehen Sie, dass ich daher auch in aller Kürze antworten möchte.

Zunächst zum Uni/FH-Wechsel: aus Ihrer Schilderung geht hervor, dass Sie von einer Uni an eine FH gewechselt sind. Damit handelt es sich in der Regel nicht mehr um den gleichen Studiengang, auch wenn die Fachbezeichnung vielleicht ähnlich lautet. In der Folge greifen automatische Anrechnungen der zunächst erbrachten Studienleistungen wohl nicht ein. Es hätte in diesem Fall daher wohl tatsächlich eines vorherigen Antrags gebraucht, um über die Vergleichbarkeit und die Anrechnung zu entscheiden. Hierüber besteht keine Aufklärungspflicht der Hochschule. Vielmehr liegt es in der Hand des jeweiligen Studienwechslers, Anrechnungen zu beantragen. Da Studienleistungen auch nicht zentral erfasst werden, sind die neuen Hochschulen in der Regel auch nicht informiert über vorherige Studienleistungen.

Zur ersten Klausur: Auch wenn Ihr Motivation eine Teilnahme "pro forma" war, gibt es dies im hochschulrechtlichen Sinne nicht. Sie haben teilgenommen und nicht bestanden. Damit ist ein Prüfungsversuch verbraucht. Dieser kann auch nicht ergänzend angehängt werden. Das Prüfungsrecht sieht - sofern gesetzliche Vorgaben oder Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes regeln - nur die zweimalige Prüfung vor, d.h. 1 Wiederholungsvorgang. Dadurch, dass Ihnen bereits eine zweite Wiederholung gestattet wurde, ist die FH dieser Anforderung zunächst gerecht geworden.

Im Ergebnis kann ich daher einen Härtefall nicht erkennen und möchte Ihnen keine allzu großen Hoffnungen für eine rechtliche Auseinandersetzung machen.

Grundsätzlich wäre es denkbar, dass Sie ein Maschinenbaustudium nach der Exmatrikulation auch im (europäischen) Ausland absolvieren. Ein derartiger Abschluss kann regelmäßig auch im Inland anerkannt werden. Hierbei dürfen aber üblicherweise dann keine deutschen Leistungen anerkannt werden, da Ihr deutscher Anspruch nach der Exmatrikulation verbraucht ist.

Ein dritter Anfang des Maschinenbaustudiums wird wohl in Deutschland regelmäßig ausgeschlossen sein, evtl. kommt ein Studienwechsel in ein "nahes" Fach in Betracht.

Zu all diesen Fragen eines weiteren Studiums ist aber dringend eine vorherige ausführliche Studienberatung zu empfehlen. Für den Fall, dass Sie eine rechtliche Auseinandersetzung in Betracht ziehen, sollten Sie auch einen spezialisierten Anwalt für Hochschul- und Prüfungsrecht hinzuziehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt


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