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Zuzahlung zu Pflegeheimkosten


02.10.2006 17:55 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Böhler


| in unter 1 Stunde

Meine Schwiegermutter hat Einsitzrecht auf Lebzeit in dem Haus, welches mein Schwager vor ca. 20 Jahren von seinen Eltern übernommen hat. Eine Unterbringung in einem Pflegeheim wird in nächster Zeit nötig.
Mein Schwager hat noch einen Bruder und eine Schwester (meine Frau). Es werden etwa 600 Euro außerhalb von Rente und Pflegeversicherung zu bezahlen sein. Müssen alle drei Kinder zu gleichen Teilen den Fehlbetrag aufbringen oder hat der Bruder, der das Haus übernommen hat, einen höheren Anteil zu zahlen. Ist er eventuell verpflichtet, die dann leer stehende Wohnung meiner Schwiegermutter zu vermieten, um den Differenzbetrag tragen zu können?
Mein Schwager ist verheiratet, seit einem Jahr pensioniert und hatte Besoldungsgruppe A15, das Haus ist komplett abbezahlt, div. Sparverträge bestehen.
Der Bruder ist verheiratet, hat Besoldungsgruppe A16 mit Auslandszulage, keine Immobilien aber auch div. hohe Sparguthaben.
Meine Frau ist Beamtin mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.700,- Euro, unsere Tocher studiert, ich bin selbständig mit einem Monatseinkommen von durchschnittlich ca. 3000,- Euro. Wir haben eine kleine ETW, die vor einem Jahr gekauft wurde und voll finanziert ist, in der die studierende Tochter wohnt. Wir selbst wohnen zur Miete, haben keinerlei Sparguthaben o.ä. aber sehr hohe monatliche Belastungen durch Geschäftsdarlehnrückzahlungsverspflichtungen (ca. 2400 Euro monatlich), dazu kommen 980 Euro Miete und die laufenden Unterhaltskosten für unsere Tochter.
Müssen wir damit rechnen (Meine Frau und ich leben in gesetzlicher Gütergemeinschaft) für Zahlungen herangezogen zu werden?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Pflegeheimkosten Zuzahlung
02.10.2006 | 18:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Grundsätzlich werden über §§ 93 SGB XII, 1601 BGB alle unterhaltsverpflichteten Kinder zu gleichen Teilen zur Finanzierung der ungedeckten Heimkosten herangezogen. Zuvor ist aber das Vermögen Ihrer Schwiegermutter vollends zu verbrauchen.

Sozialämter sind berechtigt, das lebenslange Wohnrecht eines Hilfebeziehers, der in ein Pflegeheim umgezogen ist auf sich überzuleiten.

Sofern in Ihrem Fall ein unentgeltliches Wohnrecht für die Schwiegermutter eingeräumt wurde, prüft das Sozialamt, ob die Wohnung fremd vermietet werden kann. Ist dies der Fall, so setzt das Sozialamt als Wertvorteil für Ihren Schwager den Betrag an, der durch die Vermietung erzielt werden kann, dieser würde also insofern stärker belastet.

Es ist aber so, dass Sie bzw. Ihre Ehefrau im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit möglicherweise Unterhalt bezahlen muss. Leider werden nicht alle Arten von Schuldverpflichtungen in diesem Zusammenhang berücksichtigt. Rücklagen oder Altersvorsorgeaufwendungen werden etwa eher berücksichtigt als bloße Darlehensverbindlichkeiten. Zur abschließenden Beurteilung fehlen mir aber die hierfür erforderlichen Detailkenntnisse.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung zu Ihrem Problem ermöglichen; bei Bedarf nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Böhler
Konstanz

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