04.04.2012 | 17:13
Antwort
von
Rechtsanwältin Maike Domke
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Nach §
45 SGB III haben Sie, wenn Ihr Anspruch auf ALG 1 bereits aufgebraucht war, trotzdem die Möglichkeit, an einer Förderungsmaßnahme durch die Arbeitsagentur teilzunehmen. Der begünstigte Personenkreis sind „Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte sowie Arbeitslose". Sie sind als „Arbeitsloser" im Sinne des §
16 SGB III zu qualifizieren. In der Regel sollen noch 30 Tage Restanspruch auf ALG 1 vorhanden sein, damit die Person gefördert werden kann. Dies steht aber nicht im Gesetz, so dass Sie auch ohne Restanspruch gefördert werden können, was auf den ersten Blick als nicht möglich erscheinen mag.
Allerdings sind Sie, ohne im Leistngsbezug zu stehen, in der Tat nicht über die Arbeitsagentur krankenversichert. Es wird, wenn ein Restanspruch vorhanden ist, das ALG häufig weitergezahlt und mit einem Tag auf 2 Tage ALG 1 angerechnet. Grundsätzlich muss aber in dem von Ihnen geschilderten Fall Ihr Arbeitgeber dafür sorgen, dass Sie bei der Sozialversicherung angemeldet werden, er kann sich nicht weigern, wenn eine sozialversicherungspflichtige Tätgikeit vorliegt. Dies wäre ggf. sogar strafbar.
Alternativ bliebe die Möglichkeit der Familienversicherung oder der über Leistungen nach SGB II, wenn Ihr Einkommen zu gering war oder Sie sogar unentgeltlich gearbeitet haben. Zunächst würde ich aber unbedingt an den Arbeitgeber herantreten, der ist in erster Linie für die Sozialversicherungsbeiträge zuständig.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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25336 Elmshorn
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Nachfrage vom Fragesteller
05.04.2012 | 01:20
Sehr geehrte Rechtsanwältin, Frau Maile Domke,
ich bedanke mich sehr für Ihre Beratung und möchte eine Nachfrage zu meinem Verständnis bitte stellen dürfen.
Ich habe in der Maßnahme vom 15.07,-29.07.2011 unentgeldlich für die Firma xxx Transporte gearbeitet, dieser Arbeitgeber wusste aber genau, das ich kein Leistungsempfänger bin, ich sagte es ihm beim Bewerbungsgespräch, er schickte mich persönlich zum Arbeitsamt und wollte das ich mir für die Einarbeitung diese Zuweisungs Maßnahme hole, in dieser Zeit wollte er mich einarbeiten, was er tat, ab dem 30. des Monats machte er dann selber den Arbeitsvertrag und übernahm mich. Der Arbeitgeber lehnt die Zahlung der Krankenversicherung ab und meint das Arbeitsamt muss zahlen...das Arbeitsam leht eine Zahlung auch ab.
Die Familienversicherung greift nicht, denn ich war der Familienversicherer, meine Ehefrau ist im Babyjahr, sie war mit Kind bei mir versichert.
Was meinen Sie mit der altanativen Möglichkeit über Leistungen nach SGB II, denn ich hatte in dieser Zeit keinerlei Einnhahmen , egal welcher Art, der Arbeitgeber zahlte in der Maßnahme gar nichts an mich.
Was mache ich nun und wem kann ich wirklich dazu bekommen, wer muss für ddie zwei Wochen meinen Krankenversicherungsbeitrag nachzahlen..
Ich danke Ihnen sehr aufrichtig für Ihre Hilfe und wünsche Ihnen ein schönes Osterfest,
mit freundlichen Grüßen, Herr Marcus H.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.04.2012 | 08:59
Sehr geehrter Ratsuchender,
das SGB II, also das Gesetz, das "Hart IV" regelt, ist quasi ein Auffanggesetz. Wenn alle anderen Möglichkeiten ausscheiden, greift das SGB II ein, demm eine KV ist gemäß § 5 Abs. I Nr. 13 a) SGB V für Sie Pflicht.
Sie sollten also beim Jobcenter einen entsprechenden Antrag stellen. Ich kann Ihnen sagen, dass man diesen zunächst ablehnen wird, weil SIe nicht im Bezug von Leistungen sind. LAssen Sie aber nicht locker, wenn Sie bedüftig sind, steht Ihnen das zu.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -