mein neuer Arbeitgeber möchte eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 Luftsig.
Da ich im Jahr 2005 rechtskräftig verurteilt wurde bin ich nun unsicher welche Angaben noch im BZR stehen und ob ich diese Prüfung bestehe.
Verurteilung im Jahre 2005 zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten, ausgesetzt zu 3 Jahren Bewährung. Auflagen 180 std. gemeinnützige Arbeit innerhalb 6 Monate abzuleisten.
Beschluss 2006 Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, weil ich keinen Kontakt zum Bewährungshelfer aufgenommen habe und auch die gemeinnützige Arbeit nicht geleistet habe.
2008 kam dann die Ladung zum Strafantritt.
Mit Anwalt habe ich dann die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbehelfsfrist gegen den Widerrufsbeschluss erwirkt. Es folgten, sofortige Beschwerde und Gnadengesuch.
Es wurde dann 2008 beschlossen:
Beschluss vom Amtsgericht von 2006 wird aufgehoben.
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wird zurückgewiesen.
Die Bewährungszeit wird um 1 Jahr auf 4 Jahre verlängert.
Der Bewährungsbeschluss von 2005 wird abgeändert: anstelle der 180 std., ist ein Geldbetrag in höhe von 1500,- Euro in Raten von 300,- Euro zu zahlen.
Der Betrag wurde sofort bezahlt. Ich hatte seit dem keine probleme mit dem Gesetz.
2009, kam der Beschluss das keine Gründe für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vorliegen, und die Strafe nach Ende der Bewährungszeit erlassen wird.
Für den neuen Arbeitgeber habe ich nun ein Führungszeugnis beantragt, in dem Keine Eintragungen stehen. Wie sieht es jetzt mit dem BZR und der Überprüfung $ 7 Luftsig aus. Habe ich da Chancen das die Überprüfung zu meinen Gunsten Positiv ausfällt oder ist das Urteil noch in den Unterlagen. Die Tilgungsfrist (BZR) ist doch 5 Jahre nach Urteilsspruch? Oder hat sich die Frist durch die ganzen Beschlüsse danach verschoben?
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
-- Einsatz geändert am 27.11.2011 17:15:18
Antwort geschrieben am 27.11.2011 18:50:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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grundsätzlich besitzen die Luftsicherheitsbehörden einen Anspruch auf umfangereichere Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nr. 13.
Das bedeutet, dass die Behörde auch Zugang zum Bundeszentralregisterauszug besitzt, wobei die Tilgungsfristen die Gleichen sind.
Diese bestimmt sich bei Ihnen nach § 46 BZRG und beträgt 5 Jahre.
Nach § 47 läuft die Tilgungsfrist nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist.
Ich nehme an, dass bei Ihnen die Bewährungszeit bereits abgelaufen und die Strafe rechtskräftig erlassen worden ist.
In diesem Fall zählt der Zeitpunkt der Verurteilung, sodass die Eintragung bereits getilgt ist.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
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www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.11.2011 19:15:59
Hallo,
vielen dank für die Antwort.
Ja die Strafe wurde mit Beschluss von 2009 Erlassen. Hat die Behörde nicht auch Zugriff auf Polizeiakten, Staatsanwalt etc. kann es da noch Probleme geben, oder gelten die gleichen Tilgungsfristen? Dann kann ich also der Überprüfung gelassen entgegen stehen, oder haben Sie als Anwalt bedenken. Sollte ich mich evtl. mit §100 Jgg beschäftigen?
Vielleicht könnten Sie mir die Fragen noch beantworten.
Vielen Dank
Hallo,
vielen dank für die Antwort.
Ja die Strafe wurde mit Beschluss von 2009 Erlassen. Hat die Behörde nicht auch Zugriff auf Polizeiakten, Staatsanwalt etc. kann es da noch Probleme geben, oder gelten die gleichen Tilgungsfristen? Dann kann ich also der Überprüfung gelassen entgegen stehen, oder haben Sie als Anwalt bedenken. Sollte ich mich evtl. mit §100 Jgg beschäftigen?
Vielleicht könnten Sie mir die Fragen noch beantworten.
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.11.2011 20:13:06
Sehr geehrter Fragesteller,
im gesamten BZRG gelten die selben Tilgungsfristen. Die Auskunft ist zwar verschieden weit, aber nicht hinsichtlich der Löschungsfristen.
Bedenken habe ich in soweit keine, auch nicht wegen § 100 JGG. Dies kann fakultativ beantragt werden, wenn dies noch nicht beantragt worden ist. Dieser "Strafmakel" wird aber durch die Löschung ebenfalls beseitigt und bleibt nicht etwa "hängen".
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
im gesamten BZRG gelten die selben Tilgungsfristen. Die Auskunft ist zwar verschieden weit, aber nicht hinsichtlich der Löschungsfristen.
Bedenken habe ich in soweit keine, auch nicht wegen § 100 JGG. Dies kann fakultativ beantragt werden, wenn dies noch nicht beantragt worden ist. Dieser "Strafmakel" wird aber durch die Löschung ebenfalls beseitigt und bleibt nicht etwa "hängen".
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
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