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Zuverdienst zum Trennungsunterhalt


24.08.2004 00:21 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Regine Filler




Ich bin seit 15.01.04 von meinem Mann getrennt lebend. Bei mir sind meine beiden Kinder im Alter von 3 und 2 Jahren. Mir wurde nach hartem Kampf Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt zugesprochen, da ich mich noch in Elternzeit befinde und aufgrund des sehr geringen Alters meiner Kinder im Moment noch nicht wieder voll oder teilzeit arbeiten kann.

Mein Mann ist sehr gut verdiender Geschäftsmann, hat sich aber vor Gericht natürlich arm gerechnet.

Ich muß nun den Gürtel sehr eng schnallen und habe überlegt ein Angebot einer Freundin anzunehmen, nach dem ich für ihre Computerfirma von zu Hause aus gelegentlich die telefonische Terminierung übernehmen könnte. Das ließe sich mit meinen Kindern vereinbaren. Das ganze auf Minijob-Basis. Steuerlich wirkt sich das ja nicht aus, da ja der AG eine Steuerpauschale abführt.

Aber nun meine Frage: Würde mir der "kleine" Nebenverdienst in irgendeiner Weise vom Unterhalt abgezogen oder angerechnet? Muß ich das also "melden"? Der Unterhalt wurde bislang nur über eine einstweilige Anordnung geregelt. Das Hauptverfahren steht noch aus. Ich möchte mir da nicht ins eigene Fleisch schneiden. Lieber verdiene ich dann vorsichtshalber nichts dazu.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 156 weitere Antworten zum Thema:
Trennungsunterhalt
24.08.2004 | 09:31

Antwort

von

Rechtsanwältin Regine Filler
6 Bewertungen
Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 79 77 666
Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de


In Beantwortung Ihrer Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:

Aufgrund des Alters Ihrer Kinder sind Sie nicht dazu verpflichtet, erwerbstätig zu sein. Sollten Sie dennoch einer Tätigkeit nachgehen, so handelt es sich um sogenannte Einkünfte aus "überobligatorischer Tätigkeit". Diese Einkünfte brauchen Sie sich als unterhaltsberechtigte Ehegatte nur teilweise (i.d.R. zur Hälfte) als eigenes Einkommen anrechnen lassen
Nach § 1577 II, 1 BGB werden solche unzumutbaren Einkünfte jedoch nicht angerechnet, wenn und soweit der Unterhaltsverpflichtete keinen vollen Unterhalt zahlt. Ob dies für Sie zutrifft, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden.
Für Sie gilt diese Regelung nicht direkt, da Sie Trennungsunterhalt erhalten. Jedoch wird die Regelung entsprechend auch für die Zeit der Trennung angewandt. In dieser Zeit bestehen allerdings noch erhöhte Beistandspflichten. Sollten Sie bereist vor der Trennung zuverdient haben, müssten Sie sich den Zuverdienst in Gänze anrechnen lassen.
Die Pflicht zur Anzeige des Einkommens besteht in jedem Fall.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

mit freundlichen Grüßen

(Regine Filler)
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Regine Filler
Göttingen

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