Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 16.11.2010 12:33:43

Zustimmungsklage

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 986
ich habe eine Hausverwaltung und betreue eine vermietete Eigen-
tumswohnung als Mietverwalterin.

Kann ich die Zustimmungsklage zu einer Mieterhöhung vor dem
Amtsgericht selbst erheben und in der mündlichen Verhandlung
vor Gericht die Vermieterin vertreten. ( Vollmacht liegt vor).

Oder kann ich zwar die Klage erheben, die Partei muss allerdings
bei der mündlichen Verhandlung anwesend sein bzw. einen
Familienangehören als Vertreter senden.

Danke.


Antwort geschrieben am 16.11.2010 13:06:17
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

eine generelle Ermächtigung des Verwalters, im Wege der Prozeßstandschaft Ansprüche geltend zu machen, verstößt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und ist nach § 134 BGB nichtig ( LG Krefeld, Beschluss vom 07.10.1998 , Az.: 2 S 169/98 ).

Nur dann, wenn Ihre eigene Rechtslage mit beeinflusst wird, Sie also ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse haben, kann davon eine Ausnahme gemacht werden und Sie könnten dann vor dem Amtsgericht selbst auftreten.

Dieses ist jedoch nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung so nicht erkennbar, so dass Sie als Verwalter dann letztendlich einen Rechtsanwalt beauftragen müssen. Dieses ist letztlich auch sinnvoll, da auch nur so gewährleistet ist, dass neben den materiellen Voraussetzungen auch die Formalitäten eingehalten werden, was gerade in Mietsachen teilweise recht häufig leider nicht der Falll ist, so dass Sie sich diesem Haftungsrisiko auch gar nicht aussetzen sollten.

Ob die Vermieterin als Partei zur mündlichen Verhandlung geladen wird, hängt letztendlich vom Gericht selbst ab. In der Regel wird bei vorgeschalteten Güteverhandlungen das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, wovon nur in Ausnahmefällen abgewichen wird. Es müssten dann schon sehr gut Begründungen erfolgen, warum das persönliche Erschienen nicht angeordnet werden sollte.

Hier kann man Ihnen also nur dazu raten, einen Anwalt zu beauftragen


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

121
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Zustimmungsklage