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Frage geschrieben am 24.01.2012 08:05:06

Zustimmungserklärung eines Jagdpächters zu einer Nutzungsvereinbarung

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 626
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,
Folgender Auszug aus einer Nutzungsvereinbarung:
"Ein etwaiger land- oder forstwirtschaftlicher Pächter wird vom Grundstückseigentümer über die Nutzungsvereinbarung informiert und dessen Zustimmung schriftlich eingeholt (Anlage 2)."
Anlage 2 ist Zustimmungserklärung des (Jagd-)-Pächters:
"§ 1
Der landwirtschaftliche Pächter hat den Nutzungsvertrag vom ....... für die oben genannte Fläche zur Kenntnis genommen.
Der landwirtschaftliche Pächter stimmt den durch den Bau von Windernergieanlagen bewirkten Nutzungseinschränkungen für die von ihm zur landwirtschaftlichen Nutzung gepachtete Fläche zu und erteilt seine Zustimmung zum Nutzungsvertrag."
In der Präambel dieser Zusatzvereinbarung zum Nutzungsvertrag ist u.a. geschrieben:
"Dieser am ..........geschlossene Nutzungsvertrag kann sich auf die Nutzung im Rahmen des mit dem Jagdpächter für die gleiche Fläche abgeschlossenen Pachtvertrages auswirken."

Meine Frage:
1. Welche Auswirkungen auf die Nutzungsvereinbarung hätte es, wenn der Jagdpächter die Zustimmungserklärung nicht unterzeichnet. Der Jagdpächter selbst ist nicht Vertragspartner.


Antwort geschrieben am 24.01.2012 10:13:20
Rechtsanwalt Thomas Joerss
Rilkestraße 78, 53225 Bonn, Tel: 0228/96160249, Fax: 0228/96160248
Erbrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Strafrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten darf. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass auf diesem Portal lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, die eine tiefergehende anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann.

Ich gehe davon aus, dass der Jagdpächter derjenige Pächter ist, von dem in dem auszugsweise zitierten § 1 gesprochen wird (nicht ganz unmissverständlich: „Der Jagdpächter selbst ist nicht Vertragspartner"?). In diesem Fall wäre Ihren Schilderungen nach von einem Landpachtvertrag auszugehen, so dass die §§ 585 ff. BGB Anwendung finden. Nach § 586 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Verpächter die Pachtsache dem Pächter in einem zur vertragsgemäßen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Beim Jagdpachtvertrag bedeutet dies, dass der Verpächter verpflichtet ist, dem Pächter die Möglichkeit zu verschaffen, die Jagd auszuüben.

Der Überlassungs- und Erhaltungspflicht des Verpächters steht die Pflicht des Pächters gem. § 588 Abs. 1 BGB gegenüber, Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind. Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pächter jedoch nur dann zu dulden, wenn sie für ihn keine besondere Härte bedeuten, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Verpächters nicht zu rechtfertigen wäre (§ 588 Abs. 2 BGB); hat der Pächter die Verbesserungsmaßnahmen zu dulden, so hat der Verpächter die dem Pächter entstandenen Aufwendungen und entgangenen Erträge in einem den Umständen nach angemessenen Umfang zu ersetzen (§ 588 Abs. 2 Satz 2 BGB). Er kann jedoch eine Erhöhung der Pacht verlangen, wenn die Verbesserungsmaßnahme zur Möglichkeit der Erzielung höherer Erträge führt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass gem. § 585 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich der Pächter die gewöhnlichen Ausbesserungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen hat, wenn vertraglich keine andere Regelung getroffen wurde. Besteht zwischen den Parteien Streit, ob der Pächter einzuwilligen hat oder nicht, so können Pachtschlichtungsstelle oder das jeweils zuständige Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht angerufen werden.

Würde der Jagdpächter die Zustimmungserklärung nicht unterschreiben, also nicht dem wahrscheinlich als Verbesserungsmaßnahme einzuordnenden Bau von Windenergieanlagen einwilligen, so könnte der Verpächter zur Klärung der Frage, ob der Pächter zur Einwilligung verpflichtet ist, die zuständige Schlichtungsstelle bzw. das zuständige Gericht anrufen. Dort würde dann zu klären sein, ob der Jagdpächter durch den Bau oder den Betrieb der Windenergieanlage evtl. bei der Ausübung seiner Jagdpacht beeinträchtigt sein würde, so dass er nicht zur Duldung verpflichtet wäre.

Es ist in diesem Zusammenhang aber auch stets das wirtschaftliche Interesse des Verpächters zu beachten. So könnte unter Umständen die unberechtigte Verweigerung der Einwillung als ein Verstoß einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung anzusehen sein, was zur Folge hätte, dass der Pächter zum Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet wäre (Palandt-Weidenkaff, § 588, Rn. 2). Betrachtet man die zu erwartenden Erträge aus der Windenergieanlage, so kann der Schaden durchaus sehr hoch sein. Unberechtigterweise die Einwilligung zu verweigern empfiehlt sich daher schon aus diesem Grund nicht.

Sollte von einer Maßnahme der Verbesserung auszugehen sein, so sollten der Jagdpächter m.E. vor der Abgabe seiner Zustimmungserklärung – insbesondere unter Beachtung des sonstigen Jagdvertrages - mit dem Verpächter klären, welche Folgen der Bau der Windenergieanlage haben wird. In diesem Zusammenhang wäre nicht nur zu klären, wer die Kosten trägt und Erträge einnimmt, ob und in welchem Umfang die Pacht erhöht und ob dem Pächter für den Fall, dass die Jagd nicht mehr sinnvoll möglich ist, ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird.

Meine Ausführungen sind sehr abstrakt gehalten. Dies liegt daran, dass mir der Jagd- bzw Landpachtvertrag nicht vorliegt, dessen vollständige Einsicht für eine konkrete Beantwortung ihrer Frage erforderlich wäre.

Ich hoffe jedoch, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage eine Unterstützung zur ersten Orientierung gegeben zu haben. Möchten Sie eine weitergehende Erläuterung haben, so nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken jedoch Sie bitte, dass ich Ihnen im Rahmen dieser ersten rechtlichen Einschätzung, aufgrund der hier geschilderten Sachverhaltsdarstellung, die ggf. ohne Kenntnis aller Sachverhaltsumstände geschieht, keinen abschließenden Rat in Ihrer konkreten Rechtsangelegenheit geben kann.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des gesamten Sachverhaltes und eine ggf. erforderliche Unterstützung bei der Formulierung Ihrer Einwilligungserklärung im Rahmen einen Abänderungsvertrages zum Pachtvertrag wünschen, so stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt gern zur Verfügung. Die über dieses Portal entstandenen Kosten würden im Rahmen der Beratung angerechnet.

Mit freundlichem Gruß

Thomas Joerss

Rechtsanwalt

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 24.01.2012 11:11:22

P.S.: Meine Ausführungen ("...In diesem Fall wäre Ihren Schilderungen nach von einem Landpachtvertrag auszugehen...")betreffen natürlich die für den Pächter relevante Frage, wie die Verweigerung der Zustimmung im Rahmen des Landpachtvertrages zu behandeln ist; der Landpachtvertrag ist die relevante Sonderverbindung zwischen dem Verpächter und dem Jagdpächter.

Die Nutzungsvereinbarung wird dagegen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem anderen Partner den Nutzungsvertrages geschlossen. In diesem Zusammenhang soll die eingeholte Zustimmung des Pächters spätere Rechtsstreitigkeiten vermeiden.

Mit freundlichem Gruß

Thomas Joerss

Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.01.2012 11:31:49

Hallo Herr Joerss,

Hier Zur Klarstellung:

1. Nutzungsvereinbarung über Grundstücksbenutzung ist zwischen Grundstückseigentümer (Gemeinde) und der betreibenden Windkraftfirma abgeschlossen.

2. Der Jagdpächter des Jagdbzirks (kein Landpachtverhältnis) soll seine Zustimmung zu dieser Nutzungsvereinbarung durch Erklärung, die im Entwurf der Nutzungsvereinbarung zu 1. als Anlage 2 beigefügt ist, geben.

Daher die Frage, welche Auswirkungen eine evtl. Nichtzustimmung des Jagdpächters nach sich ziehen würde:
Nichtigkeit des Vertrages und evtl. Schadenersatz der Windkraftfirma?

Mit freundlichen Grüßen

F.J. Esch



Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.01.2012 14:58:49

Sehr geehrter Herr Esch,

ich war zunächst davon ausgegangen, dass seitens des Pächters eines Landpachtvertrages mit Jagdrecht („§ 1 Der landwirtschaftliche Pächter (…) im Rahmen des mit dem Jagdpächter für die gleiche Fläche abgeschlossenen Pachtvertrages auswirken") nachgefragt würde, ob er die ihm vorliegende Zustimmungserklärung dem Gesetz nach zu unterschreiben habe oder nicht. In diesem Fall wären für ihn als Pächter, beim Fehlen anderslautender vertraglicher Vereinbarungen die ausgeführten Vorschriften der §§ 581 ff. BGB relevant.

Handelt es sich um einen „normalen" Jagdpachtvertrag, so regelt dieser gem. den Vorgaben der §§ 581 bis 584 b BGB, des BJagdG (§§ 11 ff.) und dem jeweiligen Landesgesetz insbesondere auch die Einzelheiten zur Jagdnutzung in einem bestimmten Jagdbezirk, die Vertragsdauer, die Kündigungsmöglichkeiten und die Höhe der Jagdpacht.

Oft erklären in den Musterpachtverträgen die Verpächter aber auch , dass Ihnen z.B. keine Vorhaben („z.B. Bau oder Erweiterung von Wohn-,Straßen-, Bahn- oder Industrieanlagen, Errichtung von Feriensiedlungen, Windenergie- oder Biogasanlagen u.ä.") bekannt seien, die die Jagdausübung mehr als unerheblich beeinträchtigten und verpflichten sich, zu gewissen Zeiten keine motorisierten Maschinen einzusetzen. In vielen Verträgen ist daneben oft eine Vereinbarung enthalten, dass nicht nur eine Änderung (Vergrößerung/ Verkleinerung) des Pachtgegenstandes der Zustimmung des Pächters bedarf, sondern sämtliche Vertragsabänderungen für ihre Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Stimmt der Pächter dann zu, so ermäßigt bzw. erhöht sich die Pacht dann entsprechend der Änderung.

Je nachdem, wie der Ihnen vorliegende Pachtvertrag formuliert ist, sollte bei Änderungen des Pachtgegenstandes daher – um sich vertragsgemäß zu verhalten– grundsätzlich die Zustimmung des Jagdpächters eingeholt und die Höhe der Jagdpacht angemessen angepasst werden, wobei im konkreten Fall ggf. zu berücksichtigen wäre, dass in einer gewissen Umgebung der Windkraftanlagen die Jagd ggf. nicht mehr wie zuvor möglich sein wird. Ggf. findet sich im vorliegenden Pachtvertrag aber auch eine Regelung zu sog. „Verbesserungsmaßnahmen", die in diesen Fällen eine Einwilligungspflicht des Pächters vorschreibt, wenn kein gewichtigen Gründe seinerseits dagegen sprechen.

Auch beim einfachen Pachtvertrag i.S.v. § 581 BGB gehört es jedoch zu den Hauptpflichten des Verpächters, den Gebrauch der Pachtsache sowie den Genuss der Früchte zu gewähren. Beim Jagdpachtvertrag gehört dazu die Ermöglichung der Ausübung der Jagd auf dem verpachteten Gebiet sowie das Recht die dort erlegten Tiere als Sachfrüchte (s. Palandt-Ellenberger, § 99, Rn. 2) des Pachtgegenstandes anzueignen (s. § 1 Abs. 1 BJagdG).

Würde nun ohne Zustimmung des Pächters eine Windkraftanlage errichtet, die dazu führt, dass die Jagd nicht mehr wie zuvor möglich ist, so könnte dies zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Verpächter führen (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 BGB).

Bei der Einholung der Zustimmung des Jagdpächters im Nutzungsvertrag handelt es sich nicht um eine Rechtsbedingung,deren Fehlen zwingend die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hätte; bei den Rechtsbedingungen sieht das Gesetz ausdrücklich deren Vorhandensein als Wirksamkeitsvoraussetzung vor. Jedoch lässt sich aus der Formulierung der Nutzungsvereinbarung erkennen, dass das Windkraftunternehmen ein großes Interesse daran hat, dass eine ggf. erforderliche Zustimmung eines (land-/ forstwirtschaftlichen oder Jagd-) Pächters auch eingeholt wird; das Windkraftunternehmen möchte ausschließen, dass nach dem kostenintensiven Bau spätere Rechtsstreitigkeiten mit Dritten auftreten, die einer anschließenden wirtschaftlichen Nutzung entgegenstehen könnten.

Ob die Formulierung als aufschiebende Bedingung i.S.v. § 158 Abs. 1 BGB anzusehen ist, mit der Folge, dass das Wirksamwerden bzw. die Gültigkeit des Vertrages von dem Vorliegen der Zustimmungserklärung abhängt, sollte praktischerweise durch eine kurze, schriftlich festzuhaltende Rücksprache bei dem Unternehmen geklärt werden, mit welcher dieses über die vorliegenden Umstände aufgeklärt und zu einer entsprechenden Stellungnahme gebeten wird.

Ob bei einem Vertragsschluss mit fehlender Zustimmung des Pächters von späteren Schadensersatzansprüchen des Windkraftunternehmens auszugehen wäre, kann ich ohne Einsichtnahme in den gesamten Vertrag und den Pachtvertrag sowie Ihnen ggf. daneben vorliegende Vereinbarungen und Schriftwechsel aus der Ferne nicht sagen. Grundsätzlich auszuschließen wären solche nicht. Denkbar wäre z.B., dass bei erfolgreicher Durchsetzung des Anspruches des Pächters auf Gebrauchsüberlassung gem. dem mit ihm abgeschlossenen Vertrag ein von der Grundstückseigentümerin verschuldeter Rechtsmangel angenommen werden könnte, der dann zu einem Schadensersatzanspruch des Windkraftunternehmens führen würde.

Es erscheint mir daher zur Vermeidung späterer Rechtsstreitigkeiten im Sinne der Wahl des sichersten Weges als zweckmäßig, zunächst zu versuchen, sich vertragskonform zu verhalten, die Zustimmung des Pächters einzuholen und den Pachtvertrag entsprechend einer möglichen Nutzungsbeschränkung bzw. Änderung des Jagdgebietes und des Pachtzinses anzupassen; ggf. findet sich im Vertrag auch eine Regelung zur Zustimmung bei Verbesserungsmaßnahmen.

Sollte die Zustimmung nicht zu erlangen und keine Regelung zu Verbesserungsmaßnahmen vorhanden sein, so sollte man den Pachtvertrag auf mögliche Kündigungsrechte überprüfen und ggf. zum nächst möglichen Zeitpunkt kündigen.

Eine weitere Möglichkeit wäre schließlich/daneben noch eine einvernehmliche Aufhebung des Pachtvertrages gegen eine Abstandszahlung der Grundstückseigentümerin an den Pächter, die wegen der möglichen Erträge aus den Windkrafträdern bzw. den Vorteilen aus dem mit dem Windkraftunternehmen geschlossenen Vertrag wahrscheinlich vorteilhafter wäre, als von dem Vertragsabschluss wegen der fehlenden Zustimmung Abstand zu nehmen.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage nach Ihrer Klarstellung im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung anhand der vorliegenden Informationen abschließend doch noch zufriedenstellend beantworten konnte.

Mit freundlichem Gruß

Thomas Joerss

Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Zustimmungserklärung eines Jagdpächters zu einer Nutzungsvereinbarung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-01-25
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