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Frage geschrieben am 12.10.2010 10:54:06

Zustimmung zur Tierhaltung in Mietwohnung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1926
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wohnen im ersten Stock eines 5-Partein Miethauses in der Stadt. Unter uns befindet sich eine Arztpraxis.

Nun möchten wir uns einen kleinen (33 cm Stockmaß) Hund anschaffen. In unserem Mietvertrag steht, "Tierhaltung (außer Kleintiere) bedarf der Zustimmung des Vermieters. Der Mieter kann die Zustimmung nur verlangen, wenn von der Haltung keine Gefahr der Lärm- und Geruchsbelästigung ausgeht.". Da wir beide voll berufstätig sind, kommt der Hund unter der Woche tagsüber in eine Tagesbetreuung. Er wäre also nie allein zu Hause. Dies würden wir dem Vermieter auch schriftlich bestätigen. Zudem würden wir eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen, die Schäden an der Mietsache einschließt.
Der Vermieter hat auf unsere Anfrage zur Hundehaltung gesagt, er wolle "einfach keinen Hund im Haus". Nach meiner Rückfrage unter Bezugnahme auf das Urteil des Landesgerichts Ulm,

["Steht im Mietvertrag, dass jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, so steht diese im Ermessen des Vermieters. Der Vermieter darf hier nicht generell entscheiden, sondern muss in jedem einzelnen Fall eine Entscheidung treffen. Steht im Mietvertrag, dass jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, ist der in der Entscheidung frei, ob er Hunde- oder Katzenhaltung erlaubt. OLG Hamm (AZ: 4 ReMiet 5/80) Der Mieter kann bei derartigen Vertragsklauseln aber davon ausgehen, dass der Vermieter die Zustimmung erteilt, wenn nicht sachliche Gründe vorliegen, die die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen - LG Ulm (AZ: 1 S 286/89-01). Das gilt erst recht, wenn andere Mieter im Hause schon einen Hund oder eine Katze halten. LG Berlin (AZ: 64 S 234/85).]

welche sachlich relevanten Gründe für seine Absage vorliegen, antwortete er nur, es bleibe bei der Absage, ich solle ihn mit weiteren Rückfragen verschonen und außerdem wäre die Haltung im Hinblick auf die Arztpraxis und den damit verbundenen Patientenverkehr nicht möglich.

Nun meine Fragen:
1) Kann der Vermieter die Zustimmung zur Hundehaltung so generell verweigern? Hätte eine Klausel im Mietvertrag gestanden, dass Hundehaltung generell verboten ist, hätten wir nie unterschrieben.
2) Ist eine Arztpraxis unter der Wohnung ein sachlicher Grund für die Verweigerung der Zustimmung? Insbesondere da der Hund nie im Haus wäre, wenn die Praxis geöffnet ist.
3) Welche Schritte kann ich gehen, um die Zustimmung zu bekommen?

Für eine schnelle und ausführliche Antwort wäre ich sehr dankbar!

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 12.10.2010 11:46:13
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihren Fragen möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

Für die Beurteilung der Frage, ob der Vermieter die Zustimmung verweigern darf oder nicht, ist grundsätzlich erst einmal in den Mietvertrag zu schauen, da diese Regelungen Vorrang vor anderen besitzen, auch vor anderweitig getroffenen Gerichtsentscheidungen, da diese nicht genau Ihren Sachverhalt erfassen.

In dem Mietvertrag steht unter anderem: "Der Mieter kann die Zustimmung nur verlangen, wenn von der Haltung keine Gefahr der Lärm- und Geruchsbelästigung ausgeht."

Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Hundehaltung grundsätzlich besteht, wenn weder Gefahr noch andere Belästigungen von dem Hund ausgehen. Die Beweislast liegt bei Ihnen.

Dieser Beweislast könnte aber zum Beispiel mit dem Ablegen einer sogenannten Wesensprüfung für Hunde genüge getan werden und auch z.B. mit der Anmeldebestätigung einer Hundetagesstätte.

Hiermit könnte dann die Ungefährlichkeit des Hundes bewiesen werden (Gefahr) und auch Aussagen über die "Bellfreudigkeit" des Hundes (Lärm). Wenn es dann ggf. noch eine Hündin sein sollte oder ein kastrierter Hund, dann ist auch nicht mehr von einer Geruchsbelästigung zu sprechen. Anders wäre es, wenn z.B. der Hund überall hin urinieren würde. Dies ist aber in den wenigsten Fällen der Fall.

Wenn der Vermieter also nunmehr sich weigern sollte die Zustimmung zu erteilen, käme grundsätzlich nur der Klageweg in Betracht. Sie sollten aber im Vorfeld die o.g. Anforderungen erledigt haben (zumindest den Wesenstest).

Wenn Sie dafür Hilfe benötigen sollten, steht Ihnen auch meine Kanzlei zur Seite.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 12.10.2010 11:47:55

Eine Arztpraxis stellt im Übrigen keinen sachlichen Grund zu einer Verweigerung dar, wenn der Hund sozialisiert ist und den Anforderungen bezüglich Lärm/Geruch und Gefährlichkeit entspricht.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.10.2010 12:05:52

Hallo Herr Hoffmeyer,

herzlichen Dank für die schnelle Antwort!

Nun noch meine Rückfrage:

sollte der Vermieter tatsächlich die Zustimmung nicht ohne Prozessieren geben, ist es möglich den Hund schon vor Ende des Prozesses aufzunehmen?
Es handelt sich um einen speziellen Hund, der imTierheim landen würde, wenn wir die Dauer eines Gerichtsverfahrens abwarten würden.

Herzlichen Dank und freundliche Grüße!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.10.2010 12:57:20

Sehr geehrte Fragestellerin,

auch jetzt können Sie den Hund schon aufnehmen, da z.B. eine Abmahnung oder eine außerordentliche Kündigung (Mietrecht) nicht darauf gestützt werden kann, dass sie keine Zustimmung haben, da diese normalerweise auch von ihm hätte erteilt werden müssen.

Diesbezüglich müssen dann aber die Voraussetzungen vorliegen (Wesenstest usw.).

Hinzu kommt auch eine Treuwidrigkeit des Vermieters, wenn er die Abschaffung des Hundes fordert, aber zur Zustimmung durch eine vertragliche Klausel verpflichtet ist (AG Köpenick GE 2000, 1187).

Dies dürfte auch bei Ihnen der Fall sein, sodass Sie bereits jetzt den Hund aufnehmen können, aber gleichzeitig natürlich gerichtlich die Zustimmung einfordern und sämtliche Tests und Unterlagen für den Hund beschaffen. Sie sollten den Einzug des Hundes möglichst aber auch nicht an die "große Glocke" hängen, um nicht unnötig die Situation bereits frühzeitig aufzuheizen.

Bei weiteren Fragen oder einem Vertretungswunsch stehe ich Ihnen direkt per E-Mail zur Verfügung, da diese Plattform nur eine einmalige Antwort zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin antworten möchte.

Letztlich würde ich Sie noch um eine ggf. positive Bewertung bitten.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt


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Zustimmung zur Tierhaltung in Mietwohnung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-10-12
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