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Frage geschrieben am 23.03.2011 19:53:22

Zustimmung der Miteigentümer eines Grundstücks bei Verlegung einer Elektroleitung?

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 936
Zwei Nachbarn und ich haben an einem Grundstück auf dem unsere drei Garagen nebeneinander stehen jeweils 1/3 Miteigentumsanteil.

Nun will der Nachbar, dem die mittlere Garage gehört, elektrischen Strom in seine Garage legen. Um die erforderliche Leitung von seinem Haus zu seiner Garage zu verlegen muß ein ca. 25 cm breiter Streifen auf dem asphaltierten gemeinsamen Grundstück und vor meiner Garage ausgehoben werden. Hinterher soll der vorherige Zustand wieder hergestellt werden. Eine sichtbare bauliche Veränderung wird laut dem Nachbarn nicht vorgenommen.

Der Nachbar hat mir sein Vorhaben brieflich mitgeteilt.

Ich möchte gerne wissen, ob seine Mitteilung ausreichend ist oder ob er die ausdrückliche Zustimmung der anderen Miteigentümer benötigt, und wenn letzteres der Fall ist, aus welcher Rechtsgrundlage sich dies ergibt?
Das Grundstück liegt bei München.


Antwort geschrieben am 23.03.2011 20:48:38
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Nach Ihrer Schilderung liegt Bruchteilseigentum vor. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden Sie in den §§ 741 ff BGB.

Gem. §§ 744, 745 BGB steht die Verwaltung des Grundstückes den Eigentümern gemeinsam zu.

Verwaltung meint dabei alle Maßnahmen rechtlicher oder tatsächlicher Art, welche die Erhaltung, Veränderung oder Verwendung des gemeinschaftlichen Gegenstandes betreffen. Dies trifft auch auf den beabsichtigten Stromanschluss zu.

Ein Alleingang eines Eigentümers ist nur möglich, wenn eine Maßnahme von seinem individuellen Erhaltungsrecht gem. § 744 III BGB gedeckt ist. Nicht erfasst sind davon bloß nützliche wertsteigernde Maßnahmen; notwendig ist es, dass die Maßnahme entweder die Substanz oder den Wert der Sache erhält. Diesen Umstand halte ich ohne nähere Kenntnis der Umstände anhand Ihrer Schilderung für eher fernliegend. Der Teilhaber bedarf daher nach meiner Einschätzung der Zustimmung der Teilhaber.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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