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Frage geschrieben am 19.03.2011 10:50:29

Zustimmung der HV für Nachmietersuche liegt vor...

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 822
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema Zustimmung.
Mieter A kündigt beruflich bedingt wegen Wegzug ins Ausland die Wohnung NICHT fristgerecht und bittet die HV einen Nachmieter stellen zu dürfen. Die HV erteilt schriftlich das Einverständnis hierfür und schreibt: "Die aussagefähigen Bewerbungsunterlagen für einen evtl. Nachmieter möchten Sie bitte herreichen...".

Die HV teilt im gleichen Schreiben ausserdem einen Mietpreis mit, welcher von A für das Mietangebot in einem kostenpflichtigen Internet-Portal übernommen wird. Über das Internet-Portal kontaktiert der Vermieter (sic!) den Mieter A und teilt mit, er wolle, dass die Wohnung für 1 EUR mehr pro m2 vermietet werde. Der Mietpreis wird angepasst - die potentiellen Nachmieter sind bereit mehr zu zahlen, als von der HV schriftlich mitgeteilt.

Es bewerben sich 5 Interessenten für die Wohnung, welche sämtliche geforderten Unterlagen beibringen und nachweislich ein Mehrfaches von A verdienen. Die Unterlagen werden der HV persönlich überbracht.

Ausserdem unterzeichnen alle Mietinteressenten anlässlich der Besichtigung die von A vorbereitete Ablösevereinbarung für die Übernahme der Einbauküche zum Preis von EUR 2.600.

Nachdem die HV kurzfristig (innerhalb einer Woche) keine Entscheidung trifft, hakt A telefonisch nach. Es heisst, die Vermieter seien unschlüssig. Dies ist auch nach mehreren Mails und 3 Wochen später noch der Fall. Die HV ist der Meinung, dass eine leer stehende Wohnung für den Vermieter keinen finanziellen Verlust bedeute, die Mietzahlung von A sei ja bis zum Vertragsende geschuldet.

A sieht sich nicht nur der Forderung von 2 weiteren Monatsmieten gegenüber, sondern auch dem Verlust der schriftlich vereinbarten Ablösesumme für die Einbauküche.

Kann A, da eine schriftliche Zustimmung für die Stellung von Nachmietern vorliegt und sämtliche Bedingungen der HV erfüllt wurden, davon ausgehen, dass weitere Mietzahlungen nach dem Wegzug nicht mehr geschuldet sind?

Kann A Schadenersatz (von der HV? vom Vermieter?) für die entgangene Ablösesumme für die Einbauküche einfordern sowie für die Kosten der Internet-Anzeige und juristische Beratung?


Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Zunächst wäre zu prüfen, ob Ihr Mietvertrag eine echte Nachmieterklausel enthält. Dann wäre zunächst das maßgeblich, was im Vertrag vereinabrt ist. Davon gehe ich aber nicht aus.

Ohne Kenntnis des genauen Wortlauts des Schriftwechsels mit der HV ist eine entgültige Einschätzung nicht möglich.

Ich gehe davon aus, dass die HV für den eigentlichen Vermieter entsprechend bevollmächtigt ist und sich dieser die Erklärungen der Verwaltung zurechnen lassen muss.

Wenn die HV der Stellung von geeigneten Nachmietern zugestimmt hat, dann ist diese an die Zustimmung gebunden. Da sich offensichtlich 5 geeignete Mieter gemeldet haben, wäre auch eine ausreichende Zahl gegeben. Grundvoraussetzung ist immer das Sie als Mieter für die vorzeitige Beendigung ein berechtigtes Interesse haben. Dies ist bei normalen unbefristeten Verträgen, die mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden können nur in Ausnahmefällen der Fall.

Hier können Sie sich aber auf die erteilte Zustimmung berufen. Ist eine solche Zustimmung erteilt, ist der Vermieter aus Treu und Glauben nach § 242 BGB verpflichtet den Mieter aus dem Vertrag zu entlassen, wenn ein geeingeter Nachmieter gestellt ist (LG Berlin Urteil vom 21. September 2004 , Az: 63 S 175/04).

Der Vermieter muss sich also sn die Zustimmung halten und kann keine Miete mehr verlangen. Ob mit den möglichen Nachmietern ein Vertrag zustande kommt, ist dann nicht mehr relevant.

Wenn bei einer Weitervermietung kein Verkauf der Küche gelingt und wenn auch der Vermieter die Küche nicht erwerben will, könnten Schadensersatzansprüche berechtigt sein. Diese bestünden aber nur in Höhe der Wertdifferenz zwischen der Summe von 2600 € und dem wirklichen Wert der Küche bzw. einem auf anderem Wege beim Verkauf erzielten Erlöses. Ihnen würde ja das Eigentum an der Küche verbleiben, diese wäre nur ausgebaut sicher nur nicht mehr so viel wert wie vorher.
Die Kosten der Anzeige trägt in der Regel der Mieter der einen Nachmieter sucht, es sei denn, es wäre etwas anderes ausdrücklich vereinbart.

Auch die Kosten der juristischen Beratung sind leider nicht grundsätzlich erstattungsfähig.

Gegner von Ansprüchen wäre immer der Vermieter selbst, also die Person die im Vertrag als Vermieter aufgeführt ist. Der Vermieter wird aber in der Regel durch die Verwaltung vertreten, so dass man Ansprüche an den Vermieter gegenüber der Verwaltung geltend machen kann mit der Aufforderung diese weiterzuleiten.




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