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Frage geschrieben am 13.07.2008 17:21:00

Zustellungsnachweis bei fristloser Kündigung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2895
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich beabsichtige einem Mieter, der mit den letzten beiden Monatsmieten in Verzug ist, fristlos zu kündigen. Es ist davon auszugehen, dass der Mieter die Wohnungstüre zum Empfang des Kündigungsschreibens weder mir, noch dem Postboten öffnen wird. Ein Einschreiben wird er nicht von der Post abholen.
Es wird mir also schwer fallen, die Zustellung nachzuweisen.

Kann ich folgendermassen vorgehen:
Ich übergebe das Kündigungsschreiben einem Bekannten, der vom Inhalt des Briefes Kenntnis nimmt. Er versucht das Schreiben, dem Mieter zu übergeben. Ist dies mangels Öffnen der Wohnungstür nicht möglich, so wirft er den Brief in den Briefkasten des Mieters. Anschliessend bestätigt er mir auf einer Kopie der Kündigung, dass er das Orginal dem Mieter übergeben hat bzw. in seinen Briefkasten geworfen hat.

Wenn dieser Weg nicht rechtssicher ist, wie soll ich vorgehen?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 13.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 13.07.2008 18:06:51
Rechtsanwalt Maik Elster
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Gemäß § 130 BGB werden Willenserklärungen, die einem anderen gegenüber abzugeben sind, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben werden, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugehen.

Zugegangen ist die Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören auch die von ihm zur Entgegennahme von Erklärungen bereit gehaltenen Einrichtungen, wie z.B. Briefkasten. Vollendet ist der Zugang erst, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist.

Briefe gehen mit der Aushändigung an den Empfänger zu. Der Einwurf in einen Briefkasten bewirkt den Zugang, sobald nach der Vekehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern im Interesse der Verkehrssicherheit zu generalisieren.

Die von Ihnen vorgeschlagene Methode der Zustellung stellt im Hinblick auf die Nachweisbarkeit des Zugangs neben der persönlichen Übergabe des Schriftstückes unter Zeugen die sicherste Methode dar. Der Bote stellt in diesem Zusammenhang eine potentiellen Zeugen im Rahmen eines etwaigen Gerichtsverfahrens dar.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt


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