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Frage geschrieben am 19.12.2009 17:42:31

Zustellungsersuchen aus Österreich

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1295
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,
uns (Firma) wurde vom hiesigen Amtsgericht am 10.12.09 eine förmliche Zustellung zugeleitet. Darin erklärt sich das Gericht für nicht zuständig und verweist auf das ausländische Bezirksgericht aus Österreich. Beigefügt ist ein Beschluß und eine Klage aus Österreich mit der Aufforderung, binnen 14 Tagen ab Zustellung für alle weiteren Zustellungen einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
Der Streitwert ist knapp unter Eur 5.000,00.

Frage 1:
Müssen wir in Östereich einen Anwalt oder eine Privatperson zum Postempfang benennen oder reicht unsere Anschrift in Deutschland mit späterer Klageerwiderung ohne Anwaltzwang?

Frage 2:
Wann läuft die 14 Tagefrist ab? (wegen Weihnachten / Werktage)


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 19.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.12.2009 19:31:42
Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
Könneritzstraße 7, 01067 Dresden, Tel: 0351 2749353, Fax: 0351 2749355
Erbrecht, Internationales Recht, Medienrecht, Reiserecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.


1. Frage:
Es reicht ihre inländische Anschrift, bzw. die Anschrift des Vertreters Ihrer Firma. Haben Sie einen Prozessbevollmächtigten, so wäre dieser zu benennen. Grenzüberschreitend können gerichtliche Schriftstücke mittels Postweg und Rückschein übermittelt werden, insoweit besteht kein Zwang eines Zustellungsbevollmächtigten im Ausland zu benennen.


Zustellung von Klagen (öZPO-Österreich)

§ 106…..

(2) Erfolgt die Zustellung im Ausland durch Behörden des
Zustellstaates, so genügt die Einhaltung jener Vorschriften, die das
Recht dieses Staates für die Zustellung entsprechender Schriftstücke
vorsieht. Das gilt nicht, wenn die Anwendung dieser Vorschriften mit
Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, unvereinbar wäre.


§ 184 ZPO-Deutschland
Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

Frage 2:
Die 14 Tagesfrist läuft am 24.12.2009 um 24 Uhr ab. Die Berechnung richtet sich nach § 222 ZPO i.V. mit §§ 187-193 BGB. Da Sie die Klageschrift am 10.12.2009 zugestellt bekommen haben, beginnt die Frist am 11.12.2009 zu laufen. Fristende ist nach 14 Tagen, also am 24.12. Eine Verlängerung besteht immer dann, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Das Fristende verschiebt sich auf den nächsten Werktag. Der 24.12.2009 ist ein Donnerstag und kein gesetzlicher Feiertag, so dass Sie einen Zustellungsbevollmächtigten spätestens am 24.12.2009 benennen müssen.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Beste Grüße

Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.12.2009 22:01:14

Danke für die ausführliche Antwort. Bin sehr zufrieden. Ich denke, die Frist gilt nur für den Zustellungsstatus. Muss die Klage, die dem Ersuchen beim AG beilag, bis dahin auch erwidert werden oder gibt es eine separate Aufforderung dann hierzu? Mir reicht ein einfaches "ja" oder "nein". Schöne Weihnachten und erfolgreiches Schaffen verbunden mit besten Grüssen aus dem Schwaabenland.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.12.2009 22:49:41

Ihren Angaben zufolge gilt diese Frist für die Benennung des Zustellungsbevollmächtigten. In der Regel erhalten Sie eine Frist zur Erwiderung bezüglich der anhängigen Klage.

Ich freue mich, Ihnen geholfen zu haben.Vielen Dank für Ihre Grüße. Ich wünsche Ihnen ein schönes und besinnliches Weihnachtsfest.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Zustellungsersuchen aus Österreich | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-04-04
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