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Frage geschrieben am 10.02.2010 17:36:09

Zustellung der Zahlungaufforderung an den Prozessbevollmächtigten

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1306
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema Zustellung.
Folgendes Problem:

Es findet am 21.6.09 eine Eigentümerversammlung statt

Anwalt erhebt innerhalb der Klagefrist Klage (Anfang Juli 2009)

Begründet auch die Klage rechtzeitg im August 2009

Problem:

Die Zahlungaufforderung bezüglich der Gerichtskosten wurden dem Eigentümer Ende Juli 2009 zugestellt und nicht dem Prozessbevollmächtigten. Der Eigentümer befand sich im Ausland, so dass erst im September bezahlt wurde.

Nunmeh beruft sich die Gegenseite auf § 46 WEG, Das Gericht stimmt dem anscheinend zu.

Kann das richtig sein ???


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.02.2010 20:36:42
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Das Problem sieht so aus: Innerhalb der Monatsfrist muss die Klage »erhoben« werden (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG). Erhoben ist die Klage, wenn sie der Gegenseite zugestellt wird (§ 253 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Zugestellt werden soll die Klage erst dann, wenn der Gerichtskostenvorschuss bei der Gerichtskasse eingegangen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -). Das ist hier verspätet geschehen.

Einen Ausweg kann § 167 ZPO bieten: Danach ist die Frist schon mit Eingang der Klageschrift bei Gericht gewahrt, wenn die Zustellung »demnächst« erfolgt. Ein Zeitraum von zwei Monaten kann noch unter »demnächst« fallen (so hat jedenfalls das Bundesarbeitsgericht einmal entschieden). Außerdem liegt hier ein (mindestens Mit-)Verschulden beim Gericht darin, dass nicht dem Prozessvertreter die Vorschussforderung geschickt worden ist. Evtl. hätte der Anwalt aber, was u. U. Fahrlässigkeit begründen kann, früher nachfragen müssen, wann die Kostenrechnung kommt.

Sie sollten sich also darauf berufen, dass die Zustellung noch fristwahrend gemäß § 167 ZPO erfolgte. Ob letztlich mit Erfolg, kann an dieser Stelle leider nicht beantwortet werden. Notfalls müssten Rechtsmittel gegen eine Klageabweisung geprüft werden.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.02.2010 10:51:44

Vielen Dank für die Antwort.

Mir stellt sich nur die Frage, ob das Gericht an den Prozessbevollmächtigten hätte zustellen müssen. Im Rahmen einer Internetrecherche bin ich auf den § 172 ZPO gestoßen .

Greift diese ein
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.02.2010 11:34:32

Zu Ihrer Nachfrage:

Es ist richtig, dass an den Prozessbevollmächtigten zugestellt werden muss. Deswegen schrieb ich ja, dass wegen Verstoßes dagegen § 167 ZPO angewendet werden kann. Die Klagefrist ist somit schon durch Einreichen der Klage gewahrt.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


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