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Frage geschrieben am 01.07.2010 13:31:32

Zustellung der Klageschrift

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1388
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
-Es wurde ein Mietvertrag mit einer Person X geschlossen

- Nach einiger Zeit hat ein Eigentümerwechsel statt. Leider wurden drei Mieten fälschlicherweise an den Vermieter X bezahlt.

-X wohnt nicht mehr in Deutschlan. WOhnt jetzt in Spanien. Hat jedoch mehrere Firmen in Berlin, wie zb Y-AG mit Sitz in Berlin, X ist im Vorstand der X AG, hat auch eine GmbH, wo er Geschäftsführer ist

-Wen muss ich verklagen. Der X ist in Spanien. Jedoch seine GmbH und die Y-AG In berlin

Kann der GmbH oder der Y-AG zugestellt werden?

Kann irgenwo ermittel werden, ob die Y-AG oder fie GmbHdie Fortführung der firma des X ist, mit dem der Mietvertrag geschlossen wurde.


Vielen Dank


Antwort geschrieben am 01.07.2010 14:04:17
Rechtsanwältin Silke Jacobi
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angabe und unter Berücksichtigung des Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworte:

Richtiger Klagegegner (Beklagter) ist der ehemalige Vermieter X, der im Mietvertrag angegeben ist. Wenn also X als Person angegeben ist und nicht die Y-AG oder die GmbH, dann ist die Klage auch direkt gegen X zu richten und grundsätzlich auch an diesen zuzustellen. Da im Klageverfahren die Klageschrift von Amts wegen zugestellt wird, muss also in der Klageschrift eine zustellfähige Anschrift des Beklagten X angegeben werden.

Wenn X den Mietvertrag als natürliche Person abgeschlossen hat und jetzt seinen Wohnsitz in Spanien hat, müsste also grundsätzlich die Zustellung der Klageschrift in Spanien erfolgen. Eine Auslandszustellung ist nach § 183 ZPO möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie eine zustellfähige Anschrift des X in Spanien haben.

Da X aber in Deutschland noch einen Geschäftssitz hat, unter dem er wahrscheinlich auch noch zuverlässig anzutreffen ist, kommt nach § 178 ZPO grundsätzlich auch eine Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen der GmbH, in der X Geschäftsführer ist, in Betracht. Allerdings müsste dabei zweifelsfrei erkennbar sein, dass nicht die Firma, sondern tatsächlich X der richtige Beklagte ist. Es wäre also eine Adressangabe wie z. B. Herrn X c/o GmbH notwendig und es sollte vorsorglich in der Klageschrift auch kurz begründet werden, warum an die GmbH zugestellt wird.

Die Zustellung an die GmbH, in der X Geschäftsführer ist, wäre also durchaus machbar, solange es sich bei dem Firmensitz um offizielle Geschäftsräume der GmbH des X handelt.

Ob eine Firma Nachfolgerin einer anderen Firma ist oder wer Geschäftsführer/Inhaber einer Firma ist, lässt sich durch einen Handelsregisterauszug nachprüfen. Wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können, kann beim zuständigen Registergericht ein entsprechender Auszug aus dem Handelsregister beantragt werden. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass diese Auskunft im allgemeinen kostenpflichtig ist. Einige Gerichte haben inzwischen auch Computerplätze eingerichtet, an denen meist kostenlos Einsicht ins Handelsregister genommen werden kann. Ausdrucke sind dabei allerdings in aller Regel nicht möglich. Der Einblick ins Handelsregister kann zur Feststellung von Firmenauflösungen, -löschungen oder -übergängen als Erstinformation aber durchaus empfehlenswert sein. Benötigt man dann noch weitere Auskünfte, kann immer noch der Handelsregisterauszug beantragt werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort erst einmal weiterhelfen und einen ersten Überblick verschaffen

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin





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Zustellung der Klageschrift | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-07-01
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