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Frage geschrieben am 28.03.2011 11:59:34

Zustellung Antrag vom Amstgericht (Antrag von Amts wegen)

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 859
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Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Rahmen eines Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahren bezüglich meiner Kinder, kamen Tatsachen ans Licht (Anhörung der Kinder), die einen weiteren Umgang der Kinder mit der Kindesmutter nicht weiter befürworten. In diesem Verfahren wurde aber nicht weiter auf den Umgang eingegangen, da dieser nicht Bestandteil des Verfahrens sei.

Nun habe ich aber von meinem Rechtsanwalt erfahren, der mich bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrecht vertreten hat, dass das Gericht von Amts wegen eine Abänderung des Umangs beantragen wird. Es etnsteht also ein neues Verfahren, welches vom Amtsgericht initiiert wird. Mein Anwalt und ich sind bereits überein gekommen, dass er mich in diesem neuen Verfahren ebenfalls vertretn wird.

Nun meine Frage: Kann ich dem Gericht jetzt schon mitteilen, dass der Antrag, der vom Gericht in bälde (zu)gestellt wird, direkt zu meinem Anwalt an statt an meine Adresse geschickt wird obwohl ich ihn gegenüber dem Gericht (noch) nicht offiziell als meinen Rechtsbeistand angegeben habe?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

risc36


Antwort geschrieben am 28.03.2011 12:55:23
Rechtsanwältin Claudia Bertram
Von-Ketteler-Str. 1C, 31137 Hildesheim, Tel: 05121/41977 oder 0177/3300856, Fax: 05121/605654
Familienrecht, Pferderecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

im Hinblick auf die von Ihnen gestellte Frage teile ich Ihnen unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben folgendes mit:

Da Sie ja bereits mit Ihrem Anwalt besprochen haben, daß er Sie auch in einem evtl. im Raum stehenden zweiten Verfahren anwaltlich vertreten soll, kann dieser dem Gericht sich auch schon vor Beginn eines weiteren Verfahrens als Ihr Vertreter legitimieren und um Übersendung des Antrages direkt an den Anwalt selbst bitten.

Ihren Angaben ist aber nicht zu entnehmen, ob der Anwalt das dem Gericht nicht schon mitgeteilt hat und ob das Aufenthaltsbestimmungsverfahren schon völlig beendet ist. Dann bestünde nämlich auch die Möglichkeit, ein weiteres Verfahren bezüglich des Umgangsrechts im sog. Verbundverfahren einzuleiten. Das würde bedeuten, daß der neue Antrag auf jeden Fall Ihrem jetzigen Anwalt zugestellt würde, da dieser ja auch in dem Verfahren auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vertreten hat. Ich würde Ihnen daher raten,Ihren Anwalt zu fragen, ob es notwendig ist, daß er sich dem Gericht gegenüber als Ihr Vertreter in einem evtl. zweiten Verfahren extra legitimieren muß oder ob er bzw. Sie das dem Gericht vorab mitteilen sollen.

Schließlich darf ich Sie darauf hinweisen, daß die Beantwortung der Frage entscheidend von dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt abhängt und daß sich eine geänderte Rechtslage ergeben kann, sollten sich andere Aspekte ergeben oder sollten für die Beantwortung der Fragestellung notwendige Informationen fehlen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Claudia Bertram
Von-Ketteler-Str. 1C
31137 Hildesheim
Tel.:05121/41977


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