Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Mahnverfahren.
Hallo.
Zunächst der erste Sachverhalt:
Ich war Arbeitnehmer. Mir wurde vom Arbeitgeber nicht der komplette Lohn gezahlt. Nun möchte ich mahnen; einen Mahnbescheid erwirken. Der AG wird nicht widersprechen (ein Freund). Ich will mir nur den Anspruch sichern.
Der AG wohnt in Mühlheim. Er betreibt ein Einzelunternehmen.
Ich wohne in Düsseldorf.
Frage:
An welches Gericht muss ich den Antrag richten?
(Vielleicht einen Paragraphen benennen.)
Sachverhalt:
Ich war gewerblich tätig und hatte einen Vertrag geschlossen über das Räumen von Schnee. Der Vertrag soll bis 2012 laufen.
Ich will nun meine offene Vergütung einklagen. 1500 Euro. Da dürfte der Streitwert entsprechend sein.
Nun wurde der Vertrag (wie ich finde unberechtigt) fristlos gekündigt.
Frage:
Wenn nun also der Beklagte sich in meinem Klageverfahren darauf beruft, der Vertrag sei gekündigt und das Gericht überprüft das, ist dann der Streitwert (also der Wert nach dem sich Gebühren berechnen) höher als 1500 Euro?
Wie hoch ist der Streitwert, wenn der Beklagte selber klagt, auf Feststellung hinsichtlich des Nichtmehrbestehens des Vertrages?
Es sind ab Kündigung noch 10.000 Euro zu verdienen, wenn ich bis 2012 arbeite.
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 09.01.2011 11:34:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Manfred Kaussen
Calauer Str. 33, 01983 Großräschen, Tel: 035753 5914, Fax: 035753 16660
Familienrecht, Zivilrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 127
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da Sie angeben, dass der Vertrag von Ihnen gewerblich geschlossen wurde, handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, welches in die Zuständigkeit der Arbeitsgericht fällt. Vielmehr liegt hier ein Werkvertrag vor, der in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt.
Sinnvoll ist es hier am Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu klagen gem. § 29 ZPO. Die Zuständigkeit des Gerichtes richtet sich nach dem Ort, an dem der Schnee geräumt werden muss. Alternativ ist eine Klage am Wohnsitz des Bestellers gem. § 13 ZPO in jedem Fall möglich.
Als Streitwert ist der von Ihnen geforderte Werklohn anzusetzen. Dies gilt auch, wenn das Gericht zur Beurteilung Ihrer Ansprüche die Wirksamkeit des Vertrages bewerten muss. Wenn Sie allerdings nicht nur den Werklohn für die Vergangenheit, sondern auch das Rechtsverhältnis für die Zukunft gerichtlich klären lassen, kann sich der Streitwert erhöhen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.01.2011 12:45:25
Hallo.
Es handelte sich um zwei unabhängige Sachverhalte.
SV 1: Arbeitsverhältnis
SV 2: Schnee räumen
Zu SV 1:
Die Frage zu SV 1 ist folglich nicht beantwortet worden.
Welches Mahngericht ist denn nun zuständig?
Zu SV 2:
Also auch wenn das Gericht die Wirksamkeit der Kündigung prüft, bleibt es bei den 1500 Euro Streitwert.
Und erst, wenn der Beklagte auch durch das Gericht das Fortbestehen des Vertrages prüfen will, erhöht sich der Streitwert auf die noch komplett offenen, möglichen Forderungen?
Danke im Voraus
Hallo.
Es handelte sich um zwei unabhängige Sachverhalte.
SV 1: Arbeitsverhältnis
SV 2: Schnee räumen
Zu SV 1:
Die Frage zu SV 1 ist folglich nicht beantwortet worden.
Welches Mahngericht ist denn nun zuständig?
Zu SV 2:
Also auch wenn das Gericht die Wirksamkeit der Kündigung prüft, bleibt es bei den 1500 Euro Streitwert.
Und erst, wenn der Beklagte auch durch das Gericht das Fortbestehen des Vertrages prüfen will, erhöht sich der Streitwert auf die noch komplett offenen, möglichen Forderungen?
Danke im Voraus
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.01.2011 08:34:02
Sehr geehrte Ratsuchende,
zu 1.
aufgrund der örtliche Nähe gehe ich davon aus, dass der Arbeitgeber seinen Sitz in Mülheim a.d. Ruhr hat; dann ist das Arbeitsgericht Oberhausen für das Mahnverfahren zuständig.
Ansonsten gelten folgende Zuständigkeiten:
63165 Mühlheim: Arbeitsgericht Offenbach
78570 Mühlheim: Arbeitsgericht Freiburg, Außenkammern Villingen-Schwenningen.
zu 2.
Wenn keine der Parteien einen Antrag zur Feststellung der Wirksamkeit des Vertrages stellen, bleibt es beim Streitwert der geltend gemachten Forderung. Je nach Ablauf des Verfahrens ist eine Änderung aber nicht auszuschließen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
zu 1.
aufgrund der örtliche Nähe gehe ich davon aus, dass der Arbeitgeber seinen Sitz in Mülheim a.d. Ruhr hat; dann ist das Arbeitsgericht Oberhausen für das Mahnverfahren zuständig.
Ansonsten gelten folgende Zuständigkeiten:
63165 Mühlheim: Arbeitsgericht Offenbach
78570 Mühlheim: Arbeitsgericht Freiburg, Außenkammern Villingen-Schwenningen.
zu 2.
Wenn keine der Parteien einen Antrag zur Feststellung der Wirksamkeit des Vertrages stellen, bleibt es beim Streitwert der geltend gemachten Forderung. Je nach Ablauf des Verfahrens ist eine Änderung aber nicht auszuschließen.
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