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Frage geschrieben am 20.12.2010 15:59:52

Zuständigkeit Amtsgericht

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 927
Hallo.

Folgendes Frage:
Ein Bekannter hat Dienstleistungen erbracht (er beseitigte Schnee vor Auffahrten).

Nun zahlt der Aufraggeber nicht mehr.
Die Arbeiten hat er in Herne erbracht.
Der Auftraggeber, eine GmbH, hat Ihren Sitz, soweit wir wissen, aber allein in Hamburg. (Die GmbH hat den Bekannten als Subunternehmer beauftragt, um die Arbeiten auszuführen.)

Wo muss man nun klagen? Es wurde kein Gerichtsstand vereinbart.

In Hamburg zu klagen wäre doch irgendwie sehr kostenintensiv, da ja mögliche Zeugen alle eher aus der Umgebung von Herne kommen...

Gibt es eine Möglichkeit, die Klage nach Herne zu bekommen?

Danke im Voraus.


Antwort geschrieben am 20.12.2010 17:15:06
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist das Gericht bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

Die Dienstleistung, nämlich das Beseitigen von Schnee vor Ausfahrten, wird in Herne erbracht. Demzufolge besteht für Ihren Bekannten nach § 29 ZPO die Möglichkeit, vor dem Amtsgericht Herne zu klagen.Eine Klage in Hamburg ist nicht erforderlich.

Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich gerne bei Unklarheit zu Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.12.2010 17:29:23

Hallo.

Ist die Verpflichtung, auf die § 29 ZPO abstellt, nicht die Zahlung der Vergütung?
Die ist doch, so hatte ich gelesen, am Wohnort des Schuldners, hier der Vergütungszahlung, zu erbringen. Bei GmbHs an deren Sitz..

Oder irre ich mich da?

Wenn ich richtig liege, bitte noch meine Frage beantworten.


Gruß

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.12.2010 18:02:17

Sehr geehrter Fragesteller,

der § 29 ZPO ist der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes.Der Erfüllungsort ist beim Dienstvertrag der Ort, wo die Dienste nach dem Vertrag zu leisten sind, also hier Herne.Das AG Herne ist somit zuständig für die Zahlungsklage.

Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
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