Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Gericht.
Hallo.
Welches Recht (Gericht) kommt zur Anwendung wenn beide
Parteien vor ca. 30 Jahren in Marokko geheiratet haben und
seit mehr als 20 Jahren deutsche Staatsangehörige sind und
Jetzt die Scheidung ansteht. Vor allem beim Zugewinn, es wurde
während der Ehe eine Wohnung in Deutschland angeschafft und
2 Grundstücke in Marokko erworben (alles auf den Namen des
Mannes) vorher hatten beide keinerlei Vermögen. Eine Güter-
trennung gibt es nicht.
Vielen Dank und schönen Gruß
Samira
Antwort geschrieben am 16.04.2011 22:49:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
Mittelweg 161, 20148 Hamburg, Tel: 040-4112557-0, Fax: 040-4112557-17
Familienrecht, Internationales Recht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Strafrecht, Verkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
Bewertungen: 79
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Ihre Frage richtet sich nach dem Internationalen Privatrecht, genauer nach der prozessualen Anknüpfungsmöglichkeit einer Gerichtszuständigkeit und nach dem Internationalen Familienrecht.
Gerichtszuständigkeit
Aufgrund Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich eine Zuständigkeit deutscher Gerichte für Ehesachen (Scheidung) gegeben.
Die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts richtet sich (wenn keine minderjährigen Kinder mehr vorhanden sind, wovon ich ausgehe) nach dem letzten gemeinsamen Wohnsitz. Hier sollten Sie mir im Rahmen der Nachfrage mitteilen, wo Sie und Ihr Ehegatte im Augenblick leben (Deutschland oder Marokko), zumindest einer müsste in Deutschland seinen Wohnsitz (noch) haben, da sonst die deutschen Gerichte nicht zuständig sind. Ich vermute, der letzte gemeinsame Wohnsitz war in Marokko. Auch wenn einer von Ihnen jetzt seinen Wohnsitz („gewöhnlichen Aufenthalt") in Deutschland hat, wären deutsche Gerichte zuständig.
Anwendbares Recht
Materiellrechtlich richten sich die Rechtsfolgen der Ehe nach dem sogenannten Ehestatut, hier wohl nach deutschem Recht, es sei denn, Sie haben beide auch noch die marokkanische Staatsangehörigkeit. Dann wird es komplizierter, was hier den Rahmen des Forums sprengen würde.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über dannheisser@rae-dpc.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.
Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt
Dannheisser Poley & Carballo
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www.rae-dpc.de
www.dieinternationalen.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.04.2011 00:04:45
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dannheisser,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Beide leben immer noch in Deutschland und haben neben ihre
Deutsche Staatsangehörigkeit auch die Marokkanische beibehalten
(der marokkanische Staat entlässt marokkanische Staatsbürger nicht
auch wenn diese eine andere Staatsangehörigkeit annehmen)
Das heißt eine "ungewollte" doppelte Staatsangehörigkeit
Aus der Ehe sind 4 Kinder entstanden: 24; 22; 15 und 12 Jahre
alt.
Kann die Frau nach der Scheidung Ansprüche auf Zugewinn nach
deutschem Recht stellen und die Hälfte am Wert der gemeinsamen
Eigentumswohnung in Deutschland sowie beide Grundstücke in
Marokko anfordern und nötigenfalls einklagen?
Vielen Dank und schönen Gruß nach Hamburg
Samira
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dannheisser,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Beide leben immer noch in Deutschland und haben neben ihre
Deutsche Staatsangehörigkeit auch die Marokkanische beibehalten
(der marokkanische Staat entlässt marokkanische Staatsbürger nicht
auch wenn diese eine andere Staatsangehörigkeit annehmen)
Das heißt eine "ungewollte" doppelte Staatsangehörigkeit
Aus der Ehe sind 4 Kinder entstanden: 24; 22; 15 und 12 Jahre
alt.
Kann die Frau nach der Scheidung Ansprüche auf Zugewinn nach
deutschem Recht stellen und die Hälfte am Wert der gemeinsamen
Eigentumswohnung in Deutschland sowie beide Grundstücke in
Marokko anfordern und nötigenfalls einklagen?
Vielen Dank und schönen Gruß nach Hamburg
Samira
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.04.2011 14:33:52
Dann ist das Gericht ausschliesslich zuständig, in dem einer der Ehegatten mit dem minderjährigen Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz hat).
Die Scheidung richtet sich nach deutschem Recht, also auch die Scheidungsfolgen, wie Zugewinn etc.
WICHTIG: Wenn ausländisches Grundvermögen betroffen ist, enthalten die ausländischen Rechtsordnungen häufig Regelungen, nach denen für Steitigkeiten an Grundvermögen ausschliesslich das Recht der Belegenheit gilt. Dieses müssten Sie also hier prüfen lassen.
Für eine weitere Mandatierung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ein schönes Wochenende wünscht Ihnen
RA Dannheisser
Dann ist das Gericht ausschliesslich zuständig, in dem einer der Ehegatten mit dem minderjährigen Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz hat).
Die Scheidung richtet sich nach deutschem Recht, also auch die Scheidungsfolgen, wie Zugewinn etc.
WICHTIG: Wenn ausländisches Grundvermögen betroffen ist, enthalten die ausländischen Rechtsordnungen häufig Regelungen, nach denen für Steitigkeiten an Grundvermögen ausschliesslich das Recht der Belegenheit gilt. Dieses müssten Sie also hier prüfen lassen.
Für eine weitere Mandatierung stehe ich gerne zur Verfügung.
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