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Frage geschrieben am 09.02.2011 16:10:55

Zuständiges Finanzamt

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1491
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Sehr geehrte Damen und Herren,

wir betreiben eine GmbH in Stadt A, bisher war auch hier der Verwaltungssitz der Firma.
Wir möchten den Verwaltungssitz in die Stadt B verlegen.
In B wird ein Büro angemietet und dort werden die Entscheidungen für die GmbH getroffen,
da wir damit einen Wechsel des zuständigen Finanzamtes erreichen wollen, jetzt unsere Frage:
Welches Finanzamt ist für die GmbH zuständig, Stadt A (operatives Geschäft) oder Stadt B (Verwaltungssitz). Uns ist bekannt das die Gewerbesteuer nach Lohnsummen auf die Gemeinden aufgeteilt wird.

MfG


Antwort geschrieben am 09.02.2011 16:22:59
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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Sehr geehrter Fragesteller,

hier ist § 20 AO für die GmbH als Körperschaft einschlägig.
§ 20 AO 1) Für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

(2) Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder läßt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige ihren Sitz hat.

Die Vorschrift regelt nur die Zuständigkeit für die Körperschaftsteuer. Die Zuständigkeit für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer ist in §§ 21 und 22 AO abschließend geregelt. Insoweit kann also nicht auf § 20 AO zurückgegriffen werden. Bei den Körperschaften etc., die selbständig steuerpflichtig sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit in erster Linie nach dem Sitz der Geschäftsleitung (§ 10 AO). Wenn sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Inland befindet oder nicht feststellen lässt, ist der Sitz (§ 11 AO) der Steuerpflichtigen maßgeblich.
Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die laufende Geschäftsleitung maßgebende Wille gebildet wird iSv. § 10 AO. Wo dies der Fall ist, ist Tatfrage. Es kommt nicht auf die formelle Adresse, sondern auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles an. In der Regel sind es die Büroräume des Unternehmens oder Geschäftsführers. Maßgebend für die Beurteilung ist immer Art und Umfang sowie Struktur und Eigenart des Unternehmens. Entscheidend ist, wo nach den tatsächlichen Verhältnissen die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Wenn dies also das Büro in B ist, wo auch der Geschäftsführer die wichtigten Entscheidungen trifft, wäre folglich das für den Ort B zuständige Finanzamt neues Finanzamt.

Beste Grüße aus München

Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


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80333 München

Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
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