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Frage geschrieben am 30.12.2010 22:05:43

Zuständiger Zustellort einer öffentl. Zustellung

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 948
o. X kündigt Vertrag mit B(ank) fristlos. B akzeptiert und will Geld und klagt. X bekommt das nicht mit.
1. In Hamburg wird auf Antrag von B Klage und später Versäumnisurteil von X öffentlich zugestellt.
2. X war nie in Hamburg gemeldet.
X empfing dort aber Post von B. Eine besondere Gerichtsstandvereinbarung existiert nicht.
X ist Verbraucher.
2. Als letzter bekannter Wohnsitz wird für X München aufgeführt. Dort war X gemeldet, aber nicht mehr als die Klage zu gestellt wurde.
Sie ging als unbekannt nach Hamburg zurück.
3.
Ist der Verfahrenablauf korrekt verlaufen?
Ich frage mich, warum die Klage nicht in München öffentlich zugestellt wurde?
Ich frage mich, wie X in Erfahrung bringen sollte, dass in HH eine Klage und Versäumnsiurteil öffentlich ausgehängt ist oder muss X das erwarten, wenn X in Hamburg dort die Post annahm und mit diesem Adressat versandte?

Bitte um Antwort mit Paragrafen!


Antwort geschrieben am 30.12.2010 23:12:42
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Wenn Ihr Aufenthaltsort unbekannt war, dann durfte die Zustellung grundsätzlich durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (§ 185 Ziff. 1 ZPO). Da offenbar ein Hamburger Gericht zuständig war, erfolgte die Zustellung auch durch das Prozessgericht (§ 186 ZPO).

Ich vermute, dass es sich um den Gerichtsstand des Erfüllungsortes handelt, denn ein späterer Wohnsitzwechsel berührt diesen Gerichtsstand nicht (es zählt der zum Zeitpunkt der Begründung des Schuldverhältnisses existierende Wohnsitz). Eine öffentliche Zustellung in München kam demnach nicht in Betracht, wenn Sie Ihren dauernden Aufenthalt zum maßgeblichen Zeitpunkt in Hamburg hatten.

Öffentliche Zustellungen werden an der Gerichtstafel ausgehängt und dürfen auch im Internet veröffentlicht werden.

Gegen ein Versäumnisurteil kann Einspruch eingelegt werden. Falls die zweiwöchige Frist abgelaufen ist, kommt die sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht - im Fall der öffentlichen Zustellung insb. dann, wenn Sie mit der Zustellung eines Urteils nicht rechnen mussten. Hierfür läuft eine weitere zweiwöchige Frist, die mit Kenntnis von dem Urteil beginnt.

Beauftragen Sie möglichst bald einen Anwalt, der Einsicht in die Prozessakte nehmen und die nötigen weiteren Schritte veranlassen kann!


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.12.2010 23:35:13

"Gerichtsstand des Erfüllungsortes"

Steht das in den AGB und hat die Kündigung des Verbrauchers X keine Bedeutung?

"(es zählt der zum Zeitpunkt der Begründung des Schuldverhältnisses existierende Wohnsitz)."

Was ist damit gemeint? Vertragszeitpunkt? Fälligkeitszeitpunkt? Forderungszeitpunkt? Kündigungszeitpunkt?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.12.2010 00:01:12

Zum ersten Punkt: Für einen Zahlungsanspruch ist der Wohnsitz des Schuldners Erfüllungsort (§ 269 BGB). Die AGB sind mir nicht bekannt. Die Kündigung ändert nichts am Erfüllungsort.

Zum zweiten Punkt: Ein vertragliches Schuldverhältnis wird durch den Abschluss des Vertrags begründet. Das ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Erfüllungsortes.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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