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Frage geschrieben am 13.05.2008 14:24:00

Zuständigkeit Wasserrohr bei Wegerecht

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1835
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

nach der Teilung erwarben wir ein Grundstück (vorderer Teil an der Straße. Hinter unserem Grundstück befindet sich eine Lagerhalle. Deren Abwasserrohr (es wird nur Regenwasser der Dachrinnen in dieses Rohr geleitet) läuft von hinten genau durch unser Grundstück bis zur Straße.
Nun steht bei uns eine Rohrsanierung an, bei welcher auch gleich die bald nötige Dichtigkeitsprüfung erledigt werden soll.
Wer ist für dieses von hinten kommende Rohr verantwortlich? Auch bei evt. späteren Rohrschäden...? Da aus unserem Haus keinerlei Wasser in dieses Rohr fließt, gehen wir davon aus, daß der Besitzer der Lagerhalle die Dichtigkeit nachweisen müsste...?
Im Kaufvertrag steht: Der Grundbesitz ist wie folgt belastet: Abt. II Nr. 5 Grunddienstbarkeit (Wasserleitungs- und Kanalrecht) für den Eigentümer des ....(Halle) und Abt. II Nr. 6 Grunddienstbarkeit (Wegerecht)...dto. - er nutzt die 2. Einfahrt des Grundstückes alleine - ist er für die dort entstehenden Schlaglöcher zuständig?

Über eine klärende Antwort würden wir uns sehr freuen und bedanken uns !


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 13.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 13.05.2008 15:44:58
Rechtsanwältin Wibke Türk
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Sehr geehrte Ratsuchende!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte.

Hier besteht ein Leitungsrecht in Form einer Grunddienstbarkeit gem. § 1018 ff.BGB. Als Eigentümer des durch die Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks sind Sie verpflichtet, dieses Leitungsrecht zu dulden bzw. Störungen zu unterlassen.

Gem. § 1021 BGB kann auch eine Unterhaltungspflicht bzgl. der Grunddienstbarkeit vereinbart werden.
Ihren Angaben entnehme ich jedoch, dass dies augenscheinlich nicht geschehen ist.

Ist eine Unterhaltspflicht nicht vereinbart worden, so müssen Sie Leitungen und die Zuwegung dulden, jedoch nicht für Instandsetzung oder Instandhaltung sorgen.
Sie haben jedoch Störungen der Grunddienstbarkeit in jeglicher Hinsicht zu unterlassen.

Die Unterhaltungspflicht bzgl. der eingetragenen Grunddienstbarkeit kann jedoch auch noch später entweder durch Einigung und Eintragung im Grundbuch oder durch Vertrag zwischen den Parteien geregelt werden.
Hier sollten Sie evtl. das Gespräch mit dem Eigentümer des hinteren Grundstücks suchen, um eine Regelung für die Zukunft vertraglich zu vereinbaren.

Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.

Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
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Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung behilflich.


Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper.


E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net

Rechtsanwältin
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.05.2008 15:51:47

Vielen Dank für die rasche Antwort! Sobald also die Dichtigkeitsprüfungen nötig werden, haben wir für dieses Rohr nichts damit zu tun, da es nur über unser Grundstück verläuft...? Zuständig ist dann also alleine unter "Hintermann" verantwortlich - ebenso für Schäden an "seiner" von ihm alleine genutzten Zufahrt..? Bei unserer Rohrsanierung brauchen wir diese Leitung also nicht zu beachten...
Das habe ich jetzt richtig verstanden..?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.05.2008 20:50:50

Sehr geehrte Ratsuchende!
Die von Ihnen angestrebte Rohrsanierung und Dichtigkeitsprüfung umfasst nicht das Rohr des Hintermannes.

Hinsichtlich der Auffahrt gilt, dass der Eigentümer des belasteten Grundstückes aufgrund des Wegerechtes nur die Nutzung seines Grundstückes als Durchfahrt auf dem Weg dulden.
Für den Unterhalt des Weges ist derjenige verantwortlich, der den Weg nutzt.

Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben.

Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung gerne zur Verfügung.






Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Zuständigkeit Wasserrohr bei Wegerecht | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-03-17
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