364.903
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
380 Besucher | 1 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Insolvenzrecht » Zuschlagsverweigerung / Beendigung des Ver...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Insolvenzrecht » Zuschlagsverweigerung / Beendigung des Ver...

Zuschlagsverweigerung / Beendigung des Verfahrens


| 05.09.2006 08:42 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sascha Kugler




Beim ersten Zwangsversteigerungstermin wurde der Zuschlag auf ein Haus vom Amtsgericht verweigert, da die 5/10 - Grenze unterschritten war. Ein Gebot lag vor.

Beim zweiten Termin gab ich das Meistgebot ab. Die die Zwangsversteigerung betreibende Bank beantragte den Zuschlag erst eine Woche nach Versteigerungstermin zu erteilen und überlegt, ob das Verfahren eingestellt wird.

Frage: Ist der das Zwangsverfahren betreibende Gläubiger (also hier die Bank) auch im zweiten Termin berechtigt das Zwangsvollstreckungsverfahren jederzeit beenden bzw. den Zuschlag verweigern zu lassen oder gilt hier auch für diesen Gläubiger die im Gesetz definierte Einmaligkeit?
05.09.2006 | 13:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Sascha Kugler
29 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

der Zuschlag kann auf Antrag eines benachteiligten Gläubigers versagt werden, wenn 70 % des festgesetzten Verkehrswertes nicht erreicht werden. Bei Nichterreichen des absoluten Mindestgebotes (50 % des Verkehrswertes) ist der Zuschlag von Amts wegen zu versagen. Die Versagung eines Zuschlags wegen Nichterreichung der Wertgrenzen kann jedoch nur einmal erfolgen, so dass im nächsten Versteigerungstermin der Zuschlag aus diesen Gründen nicht mehr versagt werden kann.

Dies ergibt sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes. Zum Verständnis habe ich den Gesetzestext angefügt.

§ 85 a ZVG

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Recht die Hälfte des Grundstückwertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

§ 74a ZVG

(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückwertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. (…)

(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Abs.1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.

Beachten Sie jedoch bitte, dass selbst wenn die oben genannten Grenzen nicht mehr gelten, der betreibende Gläubiger selbst nach der Versteigerung, allerdings der Zuschlagserteilung, noch die einstweilige Einstellung des Verfahrens gem. § 30 ZVG bewilligen oder den Versteigerungsantrag zurücknehmen kann (§ 29 ZVG).

Die oben genannten Grenzen sollen primär den Schuldner davor schützen, dass sein Eigentum nicht verschleudert wird. Dabei bleiben die Gläubiger jedoch die ganze Zeit die Herrin des Verfahrens.

Somit kann der Zuschlag zwar nicht mehr aufgrund der Grenzen verweigert werden, jedoch kann die Gläubigerin vor Zuschlagserteilung eine einstweilige Einstellung bewilligen bzw. den Versteigerungsantrag zurücknehmen.

Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sascha Kugler
Rechtsanwalt

Zum Abschluß möchte ich noch auf Folgendes ausdrücklich hinweisen:

Diese Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich diese Auskunft lediglich auf die Informationen, die mir Rahmen der Sachverahltsschilderung zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine umfassende verbindliche Beratung unerlässlich. Deshalb weise ich ausdrücklich daraufhin, dass diese Leistung nicht im Rahmen der Online-Beratung erbracht werden kann.


Bewertung des Fragestellers |


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Vollständig und begründet beantwortet. Vielen Dank! "
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Sascha Kugler »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5.0

Vollständig und begründet beantwortet. Vielen Dank!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sascha Kugler
Berlin

29 Bewertungen
FACHGEBIETE
Strafrecht, Medizinrecht, Verkehrsrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht