Frage geschrieben am 21.01.2007 15:11:00
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Zusammenziehen mit Hartz 4
Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 8027Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich bin Hartz 4 Empfängerin, und beziehe Leistungen für mich und meine beiden Söhne (15 und 19 Jahre/beide noch Schüler)und möchte nun mit meinem Freund zusammenziehen.
Ich erhalte für kein Kind Unterhalt vom Kindsvater.
Wenn wir nun zusammenziehen, welche Leistungen stehen mir und meinen Kindern dann noch zu (innerhalb des ersten Jahres)
Nach ca.einem Jahr wird unsere Beziehung ja dann als eine Bedarfsgemeinschaft gesehen und das Hartz 4 Geld für mich würde dann ja wohl wegfallen? Aber wie sieht das mit dem Regelsatz für die Kinder aus?
Ist mein Partner dann auch in vollem finanziellen Umfang für meine Kinder verantwortlich?
Vielen Dank
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Diese Antwort ist vom 21.1.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.01.2007 15:25:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Wilhelmstraße 30, 53111 Bonn, Tel: 0228/969220, Fax: 0228/631328
Familienrecht, Fachanwalt Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht
Bewertungen: 288
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Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Sobald Sie mit Ihrem Partner eine eheähnliche Beziehung führen, bilden Sie und Ihre Kinder mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass das Einkommen Ihres Partners sowohl bei der Bestimmung Ihres ALG-II-Anspruchs als auch bei dem Ihrer Kinder zu berücksichtigen ist. Solange eine eheähnliche Beziehung noch nicht vorliegt, findet eine Anrechnung des Einkommens Ihres Partners bei der Bestimmung Ihres ALG-II-Anspruchs nicht statt, so dass Sie - bis auf die Miete, die sich wohl ändern wird - dieselben Leistungen wie bisher beziehen werden.
Beachten Sie bitte, dass eine eheähnliche Gemeinschaft, die eine Bedarfsgemeinschaft begründet, nicht nur dann anzunehmen ist, wenn Sie ein Jahr zusammen wohnen, sondern auch dann, wenn Kinder gemeinsam versorgt werden (§ 7 Abs. 3a Nr. 3 SGB II). Je nachdem, wie sich Ihre Situation nach dem Zusammenziehen genau gestalten wird, kann es sein, dass die Behörde von Anfang an eine eheähnliche Gemeinschaft annehmen wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.01.2007 16:41:10
... erstmal vielen Dank, ich habe es befürchtet.
Also wird im "Deutschen Recht" mit zweierlei Maß gemessen? Mein EX-Mann lebt seit 10 Jahren mit einer neuen Partnerin (gem. Mietvertrag usw. keine gemeinsamen Kinder,beide Berufstätig))bei der Berechnung des Unterhaltes für seinen Sohn wird aber nur sein Gehalt berücksichtigt.
Das heißt also mein neuer Partner ist dem nach voll Unterhaltspflichtig für meine Kinder aus einer anderen Beziehung?
... erstmal vielen Dank, ich habe es befürchtet.
Also wird im "Deutschen Recht" mit zweierlei Maß gemessen? Mein EX-Mann lebt seit 10 Jahren mit einer neuen Partnerin (gem. Mietvertrag usw. keine gemeinsamen Kinder,beide Berufstätig))bei der Berechnung des Unterhaltes für seinen Sohn wird aber nur sein Gehalt berücksichtigt.
Das heißt also mein neuer Partner ist dem nach voll Unterhaltspflichtig für meine Kinder aus einer anderen Beziehung?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.01.2007 17:38:52
Ihr Partner ist nicht im rechtlichen Sinne unterhaltspflichtig für Ihre Kinder, sondern der Gesetzgeber unterstellt, dass im Fall einer eheähnlichen Beziehung beide Partner auch für die Kinder eines Partners aufkommen. Hintergrund ist, dass das ALG II (als Leistung der Allgemeinheit) nur eine staatliche Unterstützung in "Notfällen" darstellen soll und ein solcher "Notfall" im Fall der Gründung einer neuen Familie, in welcher ein Mitglied über genügend Einkommen verfügt, nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht vorliegt. Dies ist in der Tat bitter für die Betroffenen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Ihr Partner ist nicht im rechtlichen Sinne unterhaltspflichtig für Ihre Kinder, sondern der Gesetzgeber unterstellt, dass im Fall einer eheähnlichen Beziehung beide Partner auch für die Kinder eines Partners aufkommen. Hintergrund ist, dass das ALG II (als Leistung der Allgemeinheit) nur eine staatliche Unterstützung in "Notfällen" darstellen soll und ein solcher "Notfall" im Fall der Gründung einer neuen Familie, in welcher ein Mitglied über genügend Einkommen verfügt, nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht vorliegt. Dies ist in der Tat bitter für die Betroffenen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
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