Frage geschrieben am 09.03.2009 09:45:10
Zusammenziehen
Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1866Mein Freund wohnt in Land Brandenburg und ich in Sachsen Anhalt..
Er wurde Arbeitslos und bekommt wie ich jetzt Harz4.
Er soll sich laut Amt ne billigere Wohnung suchen, da seine zu teuer ist oder den rest selber tragen..
Also sagten wir,dann ziehen wir zusammen und gut ist.
Aber das Amt in Luckenwalde sagt,das er nicht umziehen darf, obwohl mein Amt sgt, das wir nur rechtzeitig Bescheid geben müssen wegen dem anrechnen..
Nun meine Frage. Darf das amt denn überhaupt verbieten, das wir zusammenziehen und eine Familie werden???
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 09.03.2009 10:38:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 430
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Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Selbstverständlich darf die Behörde Ihrem Freund nicht verbieten zu Ihnen zu ziehen.
Dies ergibt sich bereits aus Art. 11 des Grundgesetzes, den ich wie folgt zitieren darf:
„Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet“
Hierbei handelt es sich um ein Grundrecht, welches selbstverständlich auch für Leistungsempfänger nach dem SGB II gilt.
Hiervon zu trennen ist jedoch die Frage, bis zu welchen Grenzen die neuen Unterkunftskosten zu tragen sind.
Entsprechend § 22 Abs. 1 SGB II werden Unterkunftskosten bei einem Umzug in eine teurere Wohnung nur in Höhe der bisherigen Kosten erbracht, wenn der Umzug nicht erforderlich war.
Dementsprechend soll der Leistungsempfänger gemäß § 22 Abs. 2 SGB II vor Abschluss eines neuen Mietvertrages die Zusicherung der Behörde zur Übernahme der neuen Unterkunftskosten einholen.
Die Behörde prüft dann, ob der Umzug erforderlich ist, wobei dies nach der Rechtssprechung dann gegeben ist, wenn der Umzug von einem vernünftigen Grund gedeckt ist, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde.
In vorliegendem Fall ist hierbei zu berücksichtigen, dass Ihr Freund durch die Behörde selbst zur Senkung der Unterkunftskosten verpflichtet wurde.
Darüber hinaus ist es selbstverständlich, dass man mit seinem Partner zusammen ziehen möchte.
Dementsprechend ist der Umzug mE. erforderlich, weswegen die Behörde zur Zusicherung verpflichtet ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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