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Zusammenveranlagung von Ehegatten


| 22.11.2010 14:20 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch


| in unter 1 Stunde

Kann ein Ehepaar, welches bis zum Jahr 2008 als dauernd getrennt lebend die getrennte Veranlagung gewählt hat im Jahr 2009 die Zusammenveranlagung wählen?
Das Problem: Der Ehemann ist 2009 verstorben, die Frau hat monatelang vor seinem Tod ihn unterstützt, im Haushalt geholfen und seine Angelegenheiten geklärt mit dem Ziel, nach seiner Genesung wieder mit ihm zusammen zu leben.
Das Finanzamt hat die eingereichte Steuererklärung in Form der getrennten Veranlagung bearbeitet, obwohl Zusammenveranlagung angekreuzt war.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 9 weitere Antworten zum Thema:
Zusammenveranlagung Ehegatten
22.11.2010 | 14:33

Antwort

von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
221 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:


Für die Zusammenveranlagung ist es ausreichend, dass die Eheleute nicht getrennt leben. Getrennt leben muss nicht zwangsläufig, das in einem Haushalt zusammen wohnen bedeuten, allerdings müssen feststellbare Tatsachen vorliegen, dass die Ehegemeinschaft bestanden hat.
Beim Tod eines Ehegatten wird verlangt, dass zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen des §26 EStG vorgelegen haben. D.H. die Ehegatten dürfen im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.


Sie geben aber an, dass geplant war, nach der Genesung des Partners wieder zusammen zu leben, woraus ich schließe, dass vor dem Tod kein Zusammenleben(wenn auch in getrennten Wohnungen) stattgefunden hat, somit sind die Voraussetzungen des §26 EStG nicht erfüllt und das FA hätte Recht.


Sie müssten beweisen, dass im Zeitpunkt des Todes die Beziehung wieder bestanden hat, möglich wäre dies vor allem durch Zeugenaussagen die ein solches bestätigen würden.(BFH VI R 55/97 v. 27. 2. 98)


Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
www.rentnerbesteuerung.eu
www.umsatzsteuerkanzlei.de
www.hs-rechtsanwaelte.de

Bewertung des Fragestellers 2010-11-22 | 14:42


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