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Frage geschrieben am 23.04.2009 13:50:34

Zusammenstoß auf Parkplatz

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2492
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Parkplatz.
Ich fuhr auf der "Fahrgasse" des Parkplatzes rd. 2 m rückwärts um einen ausparkenden Wagen aus der Bucht zu lassen und mir die Lücke zu schnappen. Im gleichen Moment fuhr eine Dame rückwärts aus ihrer Parkbucht und mir in die hintere Stoßstange.

Bagatellschaden: Kratzer auf Stoßstange bzw. kaputtes Rücklicht.

Die Dame behauptet ich sei Schuld, da ich rückwärts gefahren sei.


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Diese Antwort ist vom 23.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 23.04.2009 14:02:13
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Basis Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworte:

Die Verschuldensfrage ist nicht einfach zu klären. Die Beweislast für ein Verschulden der Unfallgegnerin liegt jedoch bei Ihnen. Sie trifft dann die Alleinschuld, wenn Sie hätte erkennen können, dass es bei dem Ausfahren aus der Parkbucht zur Kollision mit ihnen kommen würde. Wenn Sie aber beide gleichzeitig gefahren sind, wird der Unfall für Sie beide unvermeidbar gewesen sein, wenn Sie jeweils nicht erkennen konnten, was der andere vorhatte.

Vor diesem Hintergrund erscheint eine 50/50-Regelung sachgerecht.

Anders sieht es aus, wenn Sie bereits zurückgesetzt waren, als die Unfallgegnerin ausparkte - das hätte sie sehen müssen. Dann trifft die Unfallgegnerin die Alleinschuld. Im Streitfall müssten Sie dafür allerdings den Beweis antreten. Wenn es keine Zeugen gibt, rate ich also von einer gerichtlichen Klärung ab.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen oder eine Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu entweder per E-Mail an <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-355 9205.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



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