wir sind beide in der PrivatInsolvenz.Ich bin unterhaltspflichtig gegenüber meiner Ehefrau.
Wie hoch ist der pfändungsfreie Betrag bei Ehepaare, bei nachfolgenden Einnahmen/Sozialleistungen ?
Wir bekommen zusammen Alg II € 1.046, (also je € 523,-)
plus Geringf.-Arbeitseinkommen meines Mannes netto € 730,.
Demnach haben wir zusammen € 1.776,- mtl. verfügbar.
Die Sozialleistungen werden lt. Bescheides auf beide Partner mit jeweils € 523,- aufgeteilt. Mein Mann erhält noch den Lohn mit € 730,- netto hinzu. Liege ich richtig, dass mein Mann mit anteiligen € 1.253,- noch unterhalb der Pfändingsgrenze liegt ?
Oder wie wird der Treuhänder verrechnen ?
Vielen Dank für die Antwort.
Antwort geschrieben am 10.07.2010 16:54:32
haben Sie zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung bei der Berechnung der Freibeträge ist, dass der Unterhalt nicht nur geschuldet, sondern auch tatsächlich gewährt wird. Ein Beitrag zum Familienunterhalt wird dabei als die Gewährung von Unterhalt angesehen.
Sollte vorstehende Voraussetzung erfüllt sein (wovon in Ihrem Fall auszugehen ist), so erhöht sich der das unpfändbare Einkommen um EUR 350 auf EUR 1.280. Sollte Ihre Ehefrau allerdings über ein eigenes Einkommen verfügt, kann das Vollstreckungsgericht nach § 850c Abs. 4 ZPO den pfändungsfreien Betrag jedoch nach billigem Ermessen herabsetzen.
Nach Ihren Angaben bezieht Ihre Frau jedoch ausschließlich Sozialhilfe. Diese ist nicht als Einkommen im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO anzusehen, so dass bei einer Erhöhung des Freibetrags um EUR 350 bleibt.
Im Ergebnis unterliegt damit Ihr Einkommen sowie auch die Bezüge Ihrer Frau nicht dem Zugriff der Gläubiger.
Bitte bemühen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.07.2010 17:18:11
Sehr geehrter Herr RA Lehmann,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Gilt gleiches denn auch für den Insolvenzverwalter/Treuhänder - bei Zugrundelegung des Gesamteinkommens von € 1.776,- für beide Partner ? - Oder wird auf dieser Grundlage meine Pfändungsgrenze von € 1.360,- hinzugenommen ?
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Herr RA Lehmann,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Gilt gleiches denn auch für den Insolvenzverwalter/Treuhänder - bei Zugrundelegung des Gesamteinkommens von € 1.776,- für beide Partner ? - Oder wird auf dieser Grundlage meine Pfändungsgrenze von € 1.360,- hinzugenommen ?
Vielen Dank im Voraus.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.07.2010 18:23:26
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Maßgeblich für den Treuhänder ist die Pfändungstabelle zu § 850c ZPO in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Diese sieht bei einer unterhaltsberechtigten Person (der Unterhalt geschuldet und gewährt wird) tatsächlich ein unpfändbares Einkommen in Höhe von bis zu EUR 1359,99 vor.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Maßgeblich für den Treuhänder ist die Pfändungstabelle zu § 850c ZPO in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Diese sieht bei einer unterhaltsberechtigten Person (der Unterhalt geschuldet und gewährt wird) tatsächlich ein unpfändbares Einkommen in Höhe von bis zu EUR 1359,99 vor.
Mit freundlichen Grüßen
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