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Suche §, der bei einem landwirtschaftl. Betrieb diesen komplett zusammenzuhalten hat, damit nicht bei Erbstreit dieser auseinander gepflückt werden kann.(z.B. § 1376 BGB bei Ehescheidung usw.,wo Inhaber der Betrieb dann allein gehört)1976 wurde ich(Landwirt)als Alleinerbe von Eltern
eingesetzt.Schwester wurde Erbteil ausgezahlt u. sie verzichtet u. ihre Abkömmlinge auf d.Pflicht-teil. 2002 EL(Mutter) noch Eigentümerin d. landw.
Anwesens; ab 2002 unter Betreuung gestellt v. Schwester.Die staatl.eingesetzte Berufsbetreuerin
hat 2003 Testament abgeändert u. mich,Sohn,ent-erbt zugunsten Schwester.Betreuerin hat bis 2008 3 Grundstücke verkauft ohne finanz.Bedarf.El ver-
starb 2008. Su. 2 Vergleichsurteile u. § hierzu für Zusammenhalt d. Betriebes u. Zurückforderg.d.
3 verk. Grundstücke.(Enterbung mir 2008 bekannt) Mit freundl. Gruß u. Dank H.H.
Antwort geschrieben am 19.11.2011 14:13:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
Bewertungen: 143
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Es besteht bei landwirtschaftlichen Betrieben ein Interesse daran, den Betrieb in seiner Gesamtheit übergehen zu lassen. Dies ist darin begründet, dass eine Aufteilung des Hofes etc. dazu fürhen würde, das dieser nicht mehr sinnvoll bewirtschaftet werden kann.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden daher in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein im Wege der Sonderrechtsnachfolge an nur einen Hoferben übergeben. Ich gehe davon aus, dass Sie in einem dieser Bundesländer wohnen, jedenfalls habe ich das anhand Ihres Wohnortes ermittelt.
Das Gesetz, das Sie wohl meinen, ist die sog. Höfeordnung, kurz HöfeO. Hier ist ein Link dazu: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/h_feo/gesamt.pdf
Hof im Sinne dieses Gesetzes ist dabei eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat (§ 1 HöfeO).
Die Bestimmung des Hoferben obliegt grundsätzlich dem Erblasser. Er kann in einem Testament oder Erbvertrag entsprechende Anordnungen treffen, wie es wohl geschehen ist. Wenn das Testament nicht gültig ist oder keines existiert, erben nach § 5 HöfeO die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge. Die Erbfolge bei einem Hof ist dabei in § 4 geregelt: „Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben) zu. An seine Stelle tritt im
Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert." Das bedeutet, dass der Hof als ganzes vererbt werden soll. Wenn es mehrere Erben gibt, entscheidet der ‚Brauch’, also wenn der Älteste in Ihrer Gegend den Hof erbt usw.
Erben, die bei der Hofübergabe in den genannten Bundesländern nicht berücksichtigt werden können, werden nach der HöfeO von dem Hofübernehmer in Geld abgefunden, wie es ja bereits geschehen ist. (Zur Höhe der Abfindung: Urteil des BGH vom 17. November 2000 - V ZR 334/99)
Das Problem dürfte bei Ihnen sein, dass Ihre Mutter noch bis 2008 gelebt hat und als Eigentümerin durch Ihre Betreuerin Teile des Hofes veräußert hat. Das ist nicht im Sinne des Gesetzes und auch nicht im Sinne des Testamentes. Allerdings kann es durchaus sein, dass nach § 8 HöfeO es einen Ehegatten gab und Ihrer Mutter zunächst der Hof als Ganze zufiel. Dann kann sie darüber verfügen, wie sie möchte.
Es wäre ratsam, in dieser Angelegenheit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl noch einmal die Unterlagen vorzulegen, damit eim einzelnen geprüft werden kann, ob die Veräußerung rückgängig gemacht werden kann. Ich stehe dafür auch gern zur Verfügung.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.11.2011 18:49:01
Vielen Dank für Ihre schnelle Auskunft. Falls Nachfrage doppelt zugegangen, bitte ich um Ent-schuldigung. Ich frage allerdings aus Bayern (Landkreis Bayreuth/Kulmbach) an. Gibt es für Bayern etwaige Sonderregelungen? Ihr § 8 HöfeO trifft in dem Fall zu. Ich fechte das Testament von 2003 an wg. Demenz der EL(Mutter) u. bestehe auf die Gültigkeit des Testamentes d. Eltern von 1976. Vielleicht wissen Sie ein Vergleichsurteil für das Bundesland Bayern in meiner Sache? Wie sind meine Chancen? Mit freundl. Gruß u. Dank H.H.
Vielen Dank für Ihre schnelle Auskunft. Falls Nachfrage doppelt zugegangen, bitte ich um Ent-schuldigung. Ich frage allerdings aus Bayern (Landkreis Bayreuth/Kulmbach) an. Gibt es für Bayern etwaige Sonderregelungen? Ihr § 8 HöfeO trifft in dem Fall zu. Ich fechte das Testament von 2003 an wg. Demenz der EL(Mutter) u. bestehe auf die Gültigkeit des Testamentes d. Eltern von 1976. Vielleicht wissen Sie ein Vergleichsurteil für das Bundesland Bayern in meiner Sache? Wie sind meine Chancen? Mit freundl. Gruß u. Dank H.H.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.11.2011 19:45:16
Sehr geehrter Fragesteller,
ich hatte Sie in Niedersachsen vermutet.
In Bayern gilt leider das Anerbenrecht nicht.
Gilt dieses nicht wird der Hof nach ganz normalem Erbrecht vererbt. Es können dabei die besonderen Bestimmungen des BGB-Landguterbrechts (§ 2049 und § 2312 BGB) zur Anwendung kommen. Auf Antrag beim Landwirtschaftsgericht ist nach dem Grundstückverkehrsgesetz die ungeteilte Zuweisung des Hofes an einen Miterben der Erbengemeinschaft und die Abfindung der anderen erben auf Basis des Ertragswertes möglich.
Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag anordnen, dass einer der Miterben den Hof als sog. Landgut erbt. In diesem Fall werden die Erben auf der Basis eines niedrigeren Ertragswertes abgefunden.
Ich werde gern noch einmal schauen, ob es ein Urteil zu dem Fall gibt und die maile ich Ihnen dann.
Ansonsten sieht es leider nicht allzu gut für Sie aus. Ich melde mich abe rnoch mal, ob ich ein Urteil finde.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrter Fragesteller,
ich hatte Sie in Niedersachsen vermutet.
In Bayern gilt leider das Anerbenrecht nicht.
Gilt dieses nicht wird der Hof nach ganz normalem Erbrecht vererbt. Es können dabei die besonderen Bestimmungen des BGB-Landguterbrechts (§ 2049 und § 2312 BGB) zur Anwendung kommen. Auf Antrag beim Landwirtschaftsgericht ist nach dem Grundstückverkehrsgesetz die ungeteilte Zuweisung des Hofes an einen Miterben der Erbengemeinschaft und die Abfindung der anderen erben auf Basis des Ertragswertes möglich.
Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag anordnen, dass einer der Miterben den Hof als sog. Landgut erbt. In diesem Fall werden die Erben auf der Basis eines niedrigeren Ertragswertes abgefunden.
Ich werde gern noch einmal schauen, ob es ein Urteil zu dem Fall gibt und die maile ich Ihnen dann.
Ansonsten sieht es leider nicht allzu gut für Sie aus. Ich melde mich abe rnoch mal, ob ich ein Urteil finde.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
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