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Zusätzliche Unterhaltszahlungen deklariert als besondere Belastung


05.11.2010 08:53 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke


| in unter 1 Stunde

Ich habe mich unter Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung scheiden lassen. Meine Ex-Frau hat auf Unterhalt verzichtet, im Gegenzug erhalten meine beiden 10- und 11 Jahre alten Kinder Kinder einen Unterhalt von 160% des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigem Kindergeld.
Die Parteien sind sich darübger einig, dass mit Vollzug dieser Scheidungsfolgenvereinbarung sämtliche sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüche mit Ausnahme des Kindesunterhalts und Hausrats erledigt sind .. verzichten vorsorglich wechselseitig auf weitergehende vermögensrechtlichen Ansprüche und nehmen den Verzicht des jeweils anderen an.

Frage: Meine Ex-Frau verlangt nun von mir Sonderzahlungen für Landschulaufenthalte, Musikunterricht etc. Muss ich bezahlen, und wenn, was fällt unter diese Sonderzahlungen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 134 weitere Antworten zum Thema:
Unterhaltszahlungen Belastung
05.11.2010 | 09:15

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Wundke
105 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

der nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlende Unterhaltsbetrag deckt üblicherweise den gesamten (normalen) Bedarf des Kindes ab. Der tatsächliche Bedarf kann aber unter Umständen auch höher liegen. Unterschieden wird insoweit zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf.

Mehrbedarf liegt vor, wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, der regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinweg anfällt und der das Übliche dermaßen übersteigt, dass die typischen Durchschnittsbeträge der Düsseldorfer Tabelle dies nicht berücksichtigen. Ein klassischer Fall ist ein dauerhaft erhöhter Bedarf aufgrund einer Krankheit.

Bei der Frage des Mehrbedarfes ist insbesondere zu prüfen, ob es sich tatsächlich um einen erhöhten Bedarf handelt oder aber diese Ausgaben bereits in den Tabellenbeträgen erfasst sind. Zudem ist zu prüfen, ob die Ausgaben auch tatsächlich dem angemessenen Bedarf des Kindes entsprechen.

Typische Mehrbedarfspositionen können beispielsweise die langfristige Nachhilfe, eine orthopädische Zahnspange, Studiengebühren, die Konfirmation oder ein Ganztagskindergarten sein.

Sonderbedarf ist hingegen gemäß der Legaldefinition in Unterhalt für die Vergangenheit">§ 1613 II Nr.1 BGB ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf. Es muß demnach eine überraschende aud außergewöhnlich Hohe Ausgabe für das Kind eingetreten sein. Ob eine Aufwendung als außergwöhnlich hoch zu bewerten ist, entscheidet sich nach der jeweiligen Höhe des laufenden Unterhalts, den sonstigen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, nach dem Lebenszuschnitt der Beteiligten, sowie Art und Umfang der besonderen Aufwendungen.

Fälle von Sonderaufwendungen sind unvorhergesehene Krankheitskosten, Erstausstattung eines Säuglings und Kosten für Nachhilfeunterricht, wenn dieser nur vorübergehend wegen plötzlicher Schulschwierigkeiten erforderlich ist.

Sollten noch Frgen offen geblieben sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion dieses Portals. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Wundke
Rechtsanwalt


_________________________
Rechtsanwalt Michael Wundke:

Büro Senftenberg:
Elsterstr. 4
01968 Senftenberg
Telefon: 03573-2557

Büro Großräschen:
Calauer Str. 33
01983 Großräschen
Telefon: 035753-5914

Email: service@rechtsanwalt-wundke.de
Web: http://rechtsanwalt-wundke.de

Ergänzung vom Anwalt 05.11.2010 | 09:22

Nach den oben getroffenen Feststellungen dürften demnach Kosten für Musikunterricht keinen von Ihnen zu tragenden Sonderbedarf darstellen, es sei denn, es liegen gehobene Einkommensverhältnisse vor und die Musikausbildung gehört zum üblichen Lebensstandart der Familie. Ähnlich wird für erhöhte Schulkosten (Privatschule) entschieden.
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Wundke
Senftenberg

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Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Zivilrecht