Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 405 weitere Antworten zum Thema Arbeitsvertrag.
Die Ausschreibungen für die Einstellung in den Schuldienst laufen in den einzelnen Bundesländern nicht parallel ab, sondern zeitlich versetzt.
Folgendes Szenario: Ich bewerbe mich in Hamburg für eine Stelle im Schuldienst und bekomme eine Zusage und unterschreibe den Vertrag. Dann erst läuft das Bewerbungsverfahren in Niedersachsen an - und ich bekomme eine Stelle in Niedersachsen, die ich lieber annehmen würde.
Kann ich überhaupt von diesem Vertrag in Hamburg zurücktreten? Und wenn ja, mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen?
Antwort geschrieben am 12.04.2011 21:23:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Tanja M. Ott
Anne-Frank-Str.5, 63500 Seligenstadt, Tel: 061827879578, Fax: 061827879579
Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Strafrecht
Anne-Frank-Str.5, 63500 Seligenstadt, Tel: 061827879578, Fax: 061827879579
Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Strafrecht
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne beantworte ich Ihnen diese auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt.
Die Erklärung eines „Rücktritts" vom Arbeitsvertrag wird als Kündigung angesehen.
Ob eine Kündigung bereits vor Arbeitsantritt möglich ist, hängt in erster Linie von der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages ab. Es besteht die Möglichkeit in einem Arbeitsvertrag ein „Kündigungsverbot vor Arbeitsbeginn" zu vereinbaren. Fehlt es an einer entsprechenden Regelung, wird eine Kündigung vor Dienstbeginn als zulässig angesehen. Zu klären ist dann lediglich, ob die einzuhaltende Kündigungsfrist ab Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber oder erst ab dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Tag der Arbeitsaufnahme beginnt. Hierbei nimmt die Rechtsprechung Rücksicht auf den Einzelfall. Fehlt es an Indizien dafür, dass der Arbeitgeber ein besonderes Interesse daran hat, den Mitarbeiter auch nur für wenige Wochen zu beschäftigen, so beginnt die Kündigungsfrist bereits mit Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber. Diese wäre bei Ihnen wohl der Fall.
Für eine Kündigung vor Arbeitsantritt sind die arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen zu beachten. Sollten keine Kündigungsfristen vereinbart sein, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese bestimmen eine Zeit von 2 Wochen.
Da es sich bei Ihnen um ein Beamtenverhältnis handelt, sind beamtenrechtliche Vorschriften vorranging heranzuziehen. Im speziellen greift hier § 34 TV-L Hamburg. Dieser bestimmt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende.
Sie müssten demnach Ihr Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende kündigen.
Konsequenzen, die die Einstellungsbehörden mancher Bundesländer aus einer Kündigung ziehen könnten, wäre z. B. Sie für einen bestimmten Zeitraum vom Bewerbungsverfahren dieses Bundeslandes auszuschließen (Sperre). Gesperrte Lehrer müssen sich in anderen Bundesländern oder bei anderen Arbeitgebern bewerben.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Einschätzung gegeben zu haben und weise Sie darauf hin, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf Ihrer Sachverhaltsschilderung und ohne nähere Kenntnis der einzelnen arbeitsvertraglichen Bestimmungen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren Angaben die rechtliche Beurteilung eine andere sein könnte. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch einen Kollegen vor Ort nicht ersetzen und eine abschließende verbindliche Prüfung darstellen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja M. Ott
Rechtsanwältin
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

