Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Ablehnung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor einigen Tagen einen Brief zur Musterung der Bundeswehr bekommen. Da ich aber einige Anliegen habe die ich vorher klären möchte wende ich mich an Sie.
1. Aus dem Gesetzbuch zur Musterung geht hervor das ein Selbständiger Unternehmer vom Wehrdienst zurückgestellt werden kann. Ich habe mich dementsprechend informiert und mir wurde mitgeteilt das ich eine andere Person finden muss die meinen Betrieb weiterführen soll. Da ich aber zur 99% weiss das mein Unternehmen durch diese Massnahme starke Schäden davon tragen wird ist es einfach nicht tragbar einen derartigen Schritt zu gehen.
Da ich alleine arbeite und eine derartige Person mindestens für 3 Jahre unterrichten muss.
2. Bin ich verlobt und noch nicht verheiratet, da ich momentan im Ausland bin und eine polnische Verlobte habe gibt es gewisse Ungereimtheiten. Meine Freundin kann mit Ihrem zu geringen Gehalt nicht für unsere Wohnung aufkommen, ausserdem kann Sie nicht für unsere gemeinsamen Haustiere alleine aufkommen. Dies bedeutet das wir gezwungenermassen unsere Wohnung verlassen müssten und sich so meine komplette Sozialverhältnisse ändern würden.
3. Meine Nebenkosten würden nicht gedeckt werden: Da ich aufgrund meiner Firma ein Privatversicherter Kunde bin habe ich dementsprechend hohe Beitragskosten. Ausserdem muss ich meine Fernschule (punkt 4) , meinen Steuerberater u.v.m bezahlen.
Dies würde mein "Bundeswehrgehalt" bei weitem Übersteigen, so hätte ich keine Möglichkeit meinen Sozialen Stand zu behalten.
Nach der Mitteilung der Fachfrau vom Amt wurde mir gesagt das eventuelle Nebenkosten vom Staat übernommen wird was ich aber nicht glauben kann. Es wäre sowieso günstiger einen anderen an meiner Stelle einzustellen.
4. Ich mache ein Studium an einer Fernschule, die ich wie mir gesagt auch neben den 9 Monaten an der Bundeswehr schaffen sollte, ich bin mir sicher das dies körperlich und psychisch nicht tragbar ist.
Ich wende mich deswegen an Sie da ich wissen möchte wie ich mich rechtlich absichern kann um zu beweisen und vorzulegen das der Punkt der besonderen sozialen und wirtschaftlichen Härte bei mir eintreten wird und ich aufgrund der Bundeswehr alles Verlieren kann was ich über mehrere Jahre aufgebaut habe.
Ich hoffe Sie können mir helfen.
Mit freundlichen Grüssen
David Schulz
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.3.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 05.03.2007 19:37:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 751
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Das Wehpflichtgesetz sieht in Ihrem Falle leider keine Befreiung vom Wehrdienst gem. § 11 WPflG vor. Lediglich eine Rückstellung nach § 12 WPflG kommt in Betracht aufgrund der selbständigen Tätigkeit.
Das es für einen Selbständigen nahezu unmöglich ist für neun Monate einen Geschäftsführer als Vertretung mit einem geringen Gehalt zu bekommen, wird von den Kreiswehrersatzämter nur dahingehend berücksichtigt, dass eine heimatnahe Einberufung zugestanden wird, was Ihnen allerdings auch nicht viel weiterhelfen wird.
Die wirtschaftliche Existenz wird damit wegargumentiert werden, dass Sie sich in Kenntnis einer möglichen Wehrpflicht selbständig gemacht haben, was absurd aber Praxis ist.
Insoweit kann ich Ihnen aufgrund der geschilderten Sachlage keine Hoffnung machen, dass eine Befreiung vom Wehdienst aufgrund der Selbständigkeit erteilt wird.
Hinsichtlich der Leistungen für Wehrpflichtige/ Zivildienstleistende während des Wehrdienstes/Zivildienstes können Sie allerdings folgende Ansprüche beantragen:
· Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung zugunsten nicht krankenversicherungspflichtiger Wehrpflichtiger/Zivildienstleistender (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 USG).
· Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung zugunsten Wehrpflichtiger/Zivildienstleistender, für die keine Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichtet werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 2a USG).
· Wehrpflichtige/Zivildienstleistende, die alleinstehend und Mieter von Wohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe, wenn sie bereits sechs Monate vor dem Wehr-/Zivildienst diese Voraussetzungen erfüllen, den Wohnraum dringend benötigen oder das Mietverhältnis zumindest vor dem Wehr-/Zivildienst begonnen hat (§ 7a USG).
· Wehrübende, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, erhalten Leistungen nach § 13a USG (z.B. Aufwendungen für eine Ersatzkraft).
Die zuständige Stelle ist der Landkreis beziehungsweise der Stadtkreis, in dem der Wehrpflichtige/Zivildienstleistende vor der Einberufung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Soweit auch bei der Musterung die Wehrfähigkeit festgestellt wird, besteht als „geringes Übel“ eine Freistellung vom Wehdienst zu erhalten, indem Sie sich bei dem Technischen Hilfswerk verpflichten:
Die Voraussetzungen hierfür sind:
Voraussetzungen für die Freistellung sind:
- 18-25 Jahren alt
- deutsche Staatsbürgerschaft
- noch keinen Einrufungsbescheid oder Vorbescheid
- Verpflichtung für sechs Jahre
Der Vorteil hiervon ist, dass Sie zwar für einen längeren Zeitraum verpflichtet sind, dann allerdings beschränkt auf das Wochenende oder zu konkreten Einsätzen Ihren Dienst ableisten.
Insoweit sollten Sie sich am Wohnsitzort über den THW erkundigen.
Soweit Sie gegen die Musterung und die Einberufung an sich vorgehen möchten, empfehle ich allerdings einen Kollegen vor Ort zu beauftragen.
Anbei übersende ich Ihnen eine Seite auf der Sie das Wehrpflichtgesetz einsehen können.
http://bundesrecht.juris.de/wehrpflg/index.html
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.03.2007 19:45:02
Nur noch ne Nachfrage:
Meine Firma besteht seit nun einem Jahr somit verfällt (bzw sollte verfallen) der Verdacht auf eine schnelle eröffnung aufgrund der Wehrpflicht.
Wenn ich einen Termin zu meiner Hochzeit ausmachen würde und dies vor der Einberufung einreiche, würde das helfen.
Vielen Dank für die schnelle und professionelle Antwort.
Nur noch ne Nachfrage:
Meine Firma besteht seit nun einem Jahr somit verfällt (bzw sollte verfallen) der Verdacht auf eine schnelle eröffnung aufgrund der Wehrpflicht.
Wenn ich einen Termin zu meiner Hochzeit ausmachen würde und dies vor der Einberufung einreiche, würde das helfen.
Vielen Dank für die schnelle und professionelle Antwort.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.03.2007 20:58:54
Verheiratete werden auf Antrag vom Wehrdienst befreit. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie noch nicht einberufen sind oder schon einen Einberufungsbescheid haben. Der Eheschließung geht eine so genannte Anmeldung zur Eheschließung voraus. Soweit diese vorliegt sollte diese dem Kresiwehrersatz zu leiten und einen entsprechenden Antrag auf Befreiung schicken.
Hinsichtlich der Befreiung aufgrund einer besonderen Härte sollten Sie ihr Argument für eine besondere Härte dadurch untermauern, daß Sie ein Tätigkeitsprofil für Ihre Aufgaben im Unternehmen erstellen und eine realistische Einarbeitszeit ansetzen. Sinnvoll wäre es, wenn Sie mit diesem Profil eine vermeintliche Vertretung suchen und entsprechende Absagen (Arbeitsamt/Zeitarbeit) bzw. die Resonanz dokumentieren undoder sich eine Einschätzung z.B. durch die IHK geben lassen.
Mit besten grüßen
RA Schröter
Verheiratete werden auf Antrag vom Wehrdienst befreit. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie noch nicht einberufen sind oder schon einen Einberufungsbescheid haben. Der Eheschließung geht eine so genannte Anmeldung zur Eheschließung voraus. Soweit diese vorliegt sollte diese dem Kresiwehrersatz zu leiten und einen entsprechenden Antrag auf Befreiung schicken.
Hinsichtlich der Befreiung aufgrund einer besonderen Härte sollten Sie ihr Argument für eine besondere Härte dadurch untermauern, daß Sie ein Tätigkeitsprofil für Ihre Aufgaben im Unternehmen erstellen und eine realistische Einarbeitszeit ansetzen. Sinnvoll wäre es, wenn Sie mit diesem Profil eine vermeintliche Vertretung suchen und entsprechende Absagen (Arbeitsamt/Zeitarbeit) bzw. die Resonanz dokumentieren undoder sich eine Einschätzung z.B. durch die IHK geben lassen.
Mit besten grüßen
RA Schröter
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