Antwort geschrieben am 01.04.2011 17:21:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 564
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Da Sie nach Ihrer Schilderung einen fälligen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber haben, können Sie die Erbringung Ihrer Leistung verweigern bis der Arbeitgeber zahlt. Dieses Zurückbehaltungsrecht ergibt sich aus den §§ 273, 274 BGB.
2.
Gleichzeitig rate ich, den Arbeitgeber schriftlich unter Fristsetzung (z. B. zum 10.04.2011) zur Zahlung des offenen Lohns aufzufordern. Sollte eine Zahlung nicht erfolgen, klagen Sie den Differenzbetrag ein.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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