Mein Noch-Mann und ich befiden uns im Trennungsjahr. Der Scheidungstermin steht auch schon fest. Da mein Mann keinen Unterhalt zahlt pfände ich seit Monaten. Nun geht es darum, dass mein Mann den Rest seiner (mit eingebrachten) Möbel bzw. persönliche Gegenstände haben möchte, die sich bei mir befinden (Wert ca 1500 Euro). Auf Grund der Tatsache, dass er Unterhaltsschulden hat, würde ich einige Gegenstände sozusagen gern als Pfand bei mir behalten. Ist das rechtlich gegsehen möglich? Oder besteht die Möglichkeit diese Gegenstände mit dem Unterhaltsanspruch zu verrechnen?
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Diese Antwort ist vom 12.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.08.2009 16:51:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 194
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Sehr geehrter Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Zunächst muss ich Ihnen sagen, dass eine Aufrechnung Ihrer Unterhaltsforderungen gegen das „Behaltendürfen“ der Gegenstände
(Möbel) nicht möglich ist.
Denn die Aufrechnung nach den Vorschriften der §§ 387 ff. BGB setzt immer voraus, dass es sich um zwei gleichartige Forderungen handelt.
Es müsste also z. B. eine Geldforderung (wie die Unterhaltsforderung), die Ihnen gegen Ihren Mann zusteht gegen eine andere Geldforderung (welche Ihrem Mann gegen Sie zusteht) zur Aufrechnung gebracht werden.
In Bezug auf Möbel hat Ihr „noch-Mann“ allerdings nur einen Herausgabeanspruch gegen Sie. Mithin handelt es sich um ungleichwertige Forderungen i. S. v. § 387 BGB.
Eine Pfändung der Möbel ist sodann aber möglich.
Zwar erlaubt das Gesetz nicht, dass Sie direkt die Möbel verkaufen und sich aus dem Erlös „befriedigen“.
Jedoch ist dies über den Weg eines Gerichtsvollziehers möglich.
Wenn Sie einen sogenannten Titel gegen Ihren „noch-Mann“ wegen der Unterhaltsforderungen erwirkt haben, können Sie mit diesem Titel einen Gerichtsvollzieher beauftragen, die Möbel in Ihrer Wohnung zu pfänden. Dies geschieht durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers bei der Gerichtsvollzieherstelle des zuständigen Amtsgerichtes.
Selbst die Möbel zu verkaufen und sich am Erlös freizuhalten ist leider nicht möglich – dies würde einer Art Selbstjustiz gleichkommen, welche eben verhindert werden soll.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Frage weitergeholfen zu haben.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-
Am Kabutzenhof 22
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