04.03.2010 | 20:46
Antwort
von
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
425 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Sie haben die Möglichkeit die Änderungskündigung gerichtlich prüfen zu lassen, ohne das Risiko des Verlustes des Arbeitsplatzes einzugehen. Dazu müssen Sie die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt müssen Sie dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
Kündigung erklären;
§ 2 KSchG.
Innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung der
Kündigung müssen Sie dann Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Stellt das Gericht fest, dass die Änderungskündigung nicht sozial gerechtfertigt war, besteht der alte
Arbeitsvertrag weiter. Stellt das Gericht hingegen fest, dass die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt war, besteht der neue Arbeitsvertrag weiter fort.
Ob die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt ist, richtet sich letztlich nach den zu würdigenden Umständen des Einzelfalls und kann ohne Kenntnis der genauen Umstände nicht beurteilt werden. Daher kann ich die Chancen seriöserweise nicht einschätzen. Ihrer Schilderung nach halte ich Ihre Gründe für stichhaltig, wobei wohl einige davon bei den meisten betroffenen Arbeitnehmern bestehen.
2.
Sie haben auch die Möglichkeit Ihrem Arbeitgeber anzubieten, im Rahmen einer anderen Tätigkeit weiter am jetzigen Standort tätig zu sein. Ob dies Ihre Chancen erhöht, kann von hier nicht beurteilt werden. Ihre grundsätzliche Bereitschaft dazu eröffnet Ihnen jedoch einen weiteren Verhandlungsspielraum
3.
Letztendlich kann ich Ihnen nur raten, die Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen und die Wirksamkeit durch ein Gericht prüfen zu lassen. Dazu rate ich Ihnen allerdings einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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Nachfrage vom Fragesteller
05.03.2010 | 09:37
Sehr geehrter Herr RA Bordasch,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort auf meine Anfrage.
Nach meinem Kenntnisstand ist nach neuer Rechtsprechung die gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt, wenn AG und Betriebsrat einen Interessenausgleich vereinbart und die betroffenen AN in einer Namensliste benannt haben.
Der Interessenausgleich wird momentan verhandelt. Ich gehe davon aus, dass dabei keine groben Fehler gemacht werden.
Wie ich Ihrer Antwort entnehme, ist eine gerichtliche Überprüfung der Zumutbarkeit des angebotenen Änderungsvertrages nicht möglich.
Somit bleibt mir nur das Angebot an meinen AG im Rahmen einer anderen Tätigkeit am jetzigen Standort weiter tätig zu sein. Wenn der AG dazu keine Möglichkeit sieht, dann kann er offensichtlich auch nicht gerichtlich dazu gezwungen werden.
Wenn keine groben Fehler gemacht wurden und der AG mich nicht weiter am bisherigen Standort beschäftigen kann, dann bleibt mir demnach nur die Änderung anzunehmen
Damit ergibt sich für mich die Frage, welche Möglichkeiten eine weiterführende anwaltliche Interessenvertretung dann noch haben könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.03.2010 | 12:37
Sehr geehrter Fragesteller,
solange kein Interessenausgleich abgeschlossen wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es auch zu einem entsprechenden Abschluss kommt. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher Interessenausgleich rechtsfehlerfrei abgeschlossen wird.
Prüfungsmaßstab der Änderungskündigung ist immer auch die Frage, ob das Änderungsangebot verhältnismäßig und zumutbar ist; beispielhaft Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 04.11.2008 Az.: 6 Sa 225/08.
Ein Rechtsanwalt kann nach Vorlage aller Unterlagen, also inkl. des Interessenausgleichs, die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Überprüfung der Änderungskündigung abschätzen. Sollten Sie eine Arbeitsrechtsschutzversicherung haben oder Mitglied einer Gewerkschaft sein, ist die gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit der Änderungskündigung für Sie ohne finanzielles Risiko. Andernfalls müssten Sie natürlich nach individueller Beratung durch einen Rechtsanwalts Ihrer Wahl selbst entscheiden, ob Sie bereit sind Ihre Kosten, unabhängig vom Ausgang, erstinstanzlich zu tragen.
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -