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Zumutbarkeit anderer Arbeitsort


| 04.03.2010 20:09 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch


| in unter 2 Stunden

Ich bin 57 Jahre alt und seit 14 Jahren in einem mittelständischen Unternehmen in Berlin im Innendienst beschäftigt. Seit Dezember 2009 bin ich in der 3-jährigen aktiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell, die am 30.11.2012 enden wird.
Der Arbeitgeber hat angekündigt meine Abteilung nach Frankfurt verlagern zu wollen. Zurzeit verhandelt er dazu mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich.
Alle Mitarbeiter meiner Abteilung erwarten demnächst eine Änderungskündigung mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung in Frankfurt.
Um meine Altersteilzeit nicht zu gefährden scheidet eine Ablehnung der Änderungskündigung für mich aus. Jedoch empfinde ich die Arbeit in Frankfurt als unzumutbar aus folgenden Gründen:
Ein Umzug nach Frankfurt scheidet aus da
* ich in der Nähe von Berlin ein Eigenheim besitze und dort auch mein Lebensmittelpunkt ist,
* da ich je nach Fortschritt der Verhandlungen maximal nur noch 2,5 Jahre arbeiten werde;
* Wöchentliches Pendeln erfordert einen hohen Zeitbedarf (ca. 6h pro einzelne Fahrt);
* Hohe zusätzliche Kosten für Heimfahrten (mindestens 3.600 Euro für eine Jahreskarte der Bahn) sowie Miete und doppelte Haushaltsführung fallen für mich an. Diese Kosten werden zwar für eine Übergangszeit voraussichtlich durch den AG zumindest teilweise bis zu einem angestrebten Umzug erstattet werden. Jedoch erwarte ich das nicht für mein gesamtes restliches Arbeitsleben.

Wie sollte ich mich verhalten um eine Weiterbeschäftigung am alten Standort für den Rest meiner aktiven Altersteilzeit zu erreichen?

Welche Chancen hat eine gerichtliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Änderung des Arbeitsortes?

Würde ein Verzicht auf eine gleichwertige Tätigkeit am bisherigen Arbeitsort für die letzten reichlich 2 Jahre meine Chancen auf eine Weiterbeschäftigung in Berlin erhöhen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 5 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsort
04.03.2010 | 20:46

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch
425 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

1.
Sie haben die Möglichkeit die Änderungskündigung gerichtlich prüfen zu lassen, ohne das Risiko des Verlustes des Arbeitsplatzes einzugehen. Dazu müssen Sie die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt müssen Sie dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären; § 2 KSchG.

Innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung müssen Sie dann Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Stellt das Gericht fest, dass die Änderungskündigung nicht sozial gerechtfertigt war, besteht der alte Arbeitsvertrag weiter. Stellt das Gericht hingegen fest, dass die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt war, besteht der neue Arbeitsvertrag weiter fort.

Ob die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt ist, richtet sich letztlich nach den zu würdigenden Umständen des Einzelfalls und kann ohne Kenntnis der genauen Umstände nicht beurteilt werden. Daher kann ich die Chancen seriöserweise nicht einschätzen. Ihrer Schilderung nach halte ich Ihre Gründe für stichhaltig, wobei wohl einige davon bei den meisten betroffenen Arbeitnehmern bestehen.

2.
Sie haben auch die Möglichkeit Ihrem Arbeitgeber anzubieten, im Rahmen einer anderen Tätigkeit weiter am jetzigen Standort tätig zu sein. Ob dies Ihre Chancen erhöht, kann von hier nicht beurteilt werden. Ihre grundsätzliche Bereitschaft dazu eröffnet Ihnen jedoch einen weiteren Verhandlungsspielraum

3.
Letztendlich kann ich Ihnen nur raten, die Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen und die Wirksamkeit durch ein Gericht prüfen zu lassen. Dazu rate ich Ihnen allerdings einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.

Nachfrage vom Fragesteller 05.03.2010 | 09:37

Sehr geehrter Herr RA Bordasch,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort auf meine Anfrage.

Nach meinem Kenntnisstand ist nach neuer Rechtsprechung die gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt, wenn AG und Betriebsrat einen Interessenausgleich vereinbart und die betroffenen AN in einer Namensliste benannt haben.
Der Interessenausgleich wird momentan verhandelt. Ich gehe davon aus, dass dabei keine groben Fehler gemacht werden.

Wie ich Ihrer Antwort entnehme, ist eine gerichtliche Überprüfung der Zumutbarkeit des angebotenen Änderungsvertrages nicht möglich.

Somit bleibt mir nur das Angebot an meinen AG im Rahmen einer anderen Tätigkeit am jetzigen Standort weiter tätig zu sein. Wenn der AG dazu keine Möglichkeit sieht, dann kann er offensichtlich auch nicht gerichtlich dazu gezwungen werden.

Wenn keine groben Fehler gemacht wurden und der AG mich nicht weiter am bisherigen Standort beschäftigen kann, dann bleibt mir demnach nur die Änderung anzunehmen

Damit ergibt sich für mich die Frage, welche Möglichkeiten eine weiterführende anwaltliche Interessenvertretung dann noch haben könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 05.03.2010 | 12:37

Sehr geehrter Fragesteller,

solange kein Interessenausgleich abgeschlossen wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es auch zu einem entsprechenden Abschluss kommt. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher Interessenausgleich rechtsfehlerfrei abgeschlossen wird.

Prüfungsmaßstab der Änderungskündigung ist immer auch die Frage, ob das Änderungsangebot verhältnismäßig und zumutbar ist; beispielhaft Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 04.11.2008 Az.: 6 Sa 225/08.

Ein Rechtsanwalt kann nach Vorlage aller Unterlagen, also inkl. des Interessenausgleichs, die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Überprüfung der Änderungskündigung abschätzen. Sollten Sie eine Arbeitsrechtsschutzversicherung haben oder Mitglied einer Gewerkschaft sein, ist die gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit der Änderungskündigung für Sie ohne finanzielles Risiko. Andernfalls müssten Sie natürlich nach individueller Beratung durch einen Rechtsanwalts Ihrer Wahl selbst entscheiden, ob Sie bereit sind Ihre Kosten, unabhängig vom Ausgang, erstinstanzlich zu tragen.

Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 2010-03-07 | 15:20


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"Habe die für mich wichtigen Informationen erhalten und werde den Anwalt bei entsprechendem zu erwartendem Handlungsbedarf mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftragen."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Ingo Bordasch »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-03-07
4,8/5.0

Habe die für mich wichtigen Informationen erhalten und werde den Anwalt bei entsprechendem zu erwartendem Handlungsbedarf mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftragen.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Berlin

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