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Guten Tag,
Ich bin vor 4 Monaten mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (95 statt 50) geblitzt worden und habe den Verstoss zugegeben.
Das Resultat waren ein Bußgeld, 4 Punkte und ein Monat Führerscheinentzug, weshalb ich im Moment mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs bin.
Nun bin ich vor 2 Monaten leider noch einmal geblitzt worden (28kmh zu schnell auf Autobahn) und habe nun einen Fragebogen zur Fahrerermittlung erhalten. Der Fragebogen wurde durch meine Firma an mich weitergeleitet (Leasingwagen), ich wurde der zuständigen Behörde auch schon als Mieter des Fahrzeugs bekanntgegeben. Ich selbst würde mich schon auf dem Foto erkennen können, Teile des Gesichtes sind allerdings durch Spiegel und Navi verdeckt. Den Leasingwagen habe ich übrigens mittlerweile zurückgegeben.
Wie verhalte ich mich nun am besten? Nur den Fragebogen mit notwendigen Personalien, aber ohne Hinweis auf den Fahrer zurückschicken und auf Verjährung / Einstellung des Verfahrens hoffen? Oder die Fahrerschaft zugeben und mich mit ggf. einem weiteren Bußgeld und einem weiteren Monat Fahrverbot abfinden?
Antwort geschrieben am 11.11.2011 11:10:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Levent Arslan
Arndstraße 19, 30167 Hannover, Tel: 05117639940, Fax: 051176399499
Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Ordnungswidrigkeiten, Zivilrecht
Bewertungen: 4
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vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Erlangt der Betroffene per Übersendung eines Anhörungsbogens von der Einleitung des Bußgeldverfahrens gegen ihn Kenntnis, hat er das Recht, zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen.
Sie brauchen nicht zu befürchten, dass das Schweigen nachteilig oder als Eingeständnis bewertet wird. Ohne vorherige Konsultation eines Rechtsanwalts sollte grundsätzlich keine Einlassung zur Sache erfolgen.
Dieser kann Einsicht in die Akten der Bußgeldstelle beantragen und die Richtigkeit des gegen Sie erhobenen Vorwurfs überprüfen.
Denn ungenaue Geschwindigkeitsmessungen, Bedienungsfehler, Eichfehler, Verwechslungen von Fahrzeugen, falsch aufgestellte Geräte und mangelhafte Auswertungen durch die Bußgeldstelle sind häufige Ursachen für falsche Messergebnisse.
Bei einer Messung müssen mehrere Faktoren beachtet werden. Die Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte müssen zunächst entsprechend der Herstelleranweisung aufgestellt und bedient werden. Probemessungen müssen angefertigt und Messprotokolle erstellt werden.
Die Geräte müssen des Weiteren gültig geeicht sein. Die Eichgültigkeitsdauer erlischt ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde.
Darüber hinaus müssen die Beamten, die das Messverfahren durchführen, geschult sein und dies anhand von Unterlagen nachweisen können.
Aus den Ermittlungsakten kann der Rechtsanwalt sehen, welche Beweise gegen Sie vorliegen und welches Messverfahren in Ihrem Fall angewandt wurde.
Er wird prüfen, ob es Anhaltspunkte für Messfehler gibt, die eine Messung unverwertbar machen.
Er kann ferner sehen, ob Sie auf dem Beweisfoto des Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts als Fahrer des Fahrzeuges eindeutig zu erkennen sind oder nicht. Viele Beweisfotos sind von solch schlechter Qualität, dass eine Verwertbarkeit vor Gerichten kaum noch möglich ist. Wenn das Foto den Mindestanforderungen nicht genügt, kann das Verfahren dann zu Ihren zugunsten eingestellt werden.
Übrigens eine Rechtschutzversicherung kann die Kosten einer Überprüfung durch den Rechtsanwalt übernehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Levent Arslan
Rechtsanwalt
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