Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2 weitere Antworten zum Thema Zulassung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werde noch in diesem Semester meinen Bachelorabschluss erreicht haben und möchte mich zum Wintersemester 2011/12 (Studienbeginn: 01.10.2011) an einer Fernhochschule in einem Masterstudiengang einschreiben. Mein Zulassungsantrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass mein Bachelorzeugnis nicht vorläge. Das kann es auch nicht, weil mein Studium ja erst zum 31.08.2011 beendet sein wird. Meine heutige Bitte um Fristverlängerung (nachträgliche Einreichung der Zeugnisse) wurde ebenfalls unter gebetsmühlenartigem Hinweis auf die mangelnden Zulassungsvoraussetzungen abgelehnt.
Kann es sein, dass ein nahtloser Übergang vom Bachelor- aufs Masterstudium wegen dieser Formalie nicht möglich sein soll? Inhaltlich bestehen keine Bedenken gegen eine Einschreibung, das hat mir die Fernhochschule bereits mitgeteilt.
Besteht hier eine rechtliche Handhabe, um den Amtsschimmel zum Schweigen zu bringen?
Mit freundlichen Grüßen
-- Einsatz geändert am 12.07.2011 08:12:57
-- Einsatz geändert am 12.07.2011 08:14:22
Antwort geschrieben am 12.07.2011 11:40:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 167
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Die Rechtsgrundlagen für die Zulassung und Einschreibung an der Fernuni Hagen sind auf deren Homepage zu finden:
http://www.fernuni-hagen.de/studium/fernstudium/wegweiser/rechtsgrundlagen.shtml
Für Ihre Frage maßgebliche Bestimmung ist § 49 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG)
Vom 31. Oktober 2006, welcher regelt:
Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat,
wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. IN AUSNAHMEFÄLLEN KANN DIE HOCHSCHULE ZULASSEN, DASS DAS STUDIUM BEREITS VOR DEM ERWERB DER ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN NACH DEN SÄTZEN 1 bis 3 AUFGENOMMEN WIRD, WENN DIESE ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN SPÄTESTENS INNERHALB EINES JAHRES NACH AUFNAHME DES STUDIUMS NACHGEWIESEN WERDEN.
Bei der Fernuni Hagen ist eine solche Ausnahmeregelung aber nicht getroffen worden und es besteht demnach dort kein Anspruch auf vorzeitige (vorläufige) Zulassung. Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaft an der FernUniversität in Hagen vom 23. Mai 2007 (in der Fassung vom 08.07.2010) regelt die Einschreibevoraussetzungen in § 4 Abs. 2 für Ihren Fall (siehe dort, oben angegebener link).
Es gibt aber andere Universitäten, welche eine vorzeitige vorläufige Zulassung ermöglichen, wenn binnen dem ersten oder spätestens im 2. Semester das Zeugnis vorgelegt wird. Es ist also nicht generell kein lückenloses Studium möglich, sondern zumindest an der Fernuni Hagen nicht. Allerdings kann es dort natürlich auch im Gegensatz zur Fernuni Hagen Zulassungsbeschränkungen geben, welche wiederum eine Hürde darstellen könnten und dies gilt natürlich insbesondere für das begehrte Studium der Wirtschaftswissenschaften.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben udn bedauere, keine positivere Antwort geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 12.07.2011 11:57:58
Es gibt aber an der Fernuni eine letzte, sogenannte verspätete Frist zum 15.08.2011, da ansonsten dort keine Zulassungsbeschränkungen sind,könnten Sie dort noch studieren, wenn Sie bis dahin das Zeugnis vorliegen hätten (allerdings geben Sie ja an, dass erst am 31.08.2011 beendet und nicht, wann überhaupt die abschließenden Prüfungen sind).
(Verspätungsgebühr dann 25,00 EUR)
Es gibt aber an der Fernuni eine letzte, sogenannte verspätete Frist zum 15.08.2011, da ansonsten dort keine Zulassungsbeschränkungen sind,könnten Sie dort noch studieren, wenn Sie bis dahin das Zeugnis vorliegen hätten (allerdings geben Sie ja an, dass erst am 31.08.2011 beendet und nicht, wann überhaupt die abschließenden Prüfungen sind).
(Verspätungsgebühr dann 25,00 EUR)
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 12.07.2011 16:16:02
Und § 50 Abs. 2 HG NRW bestimmt, dass die Einschreibung versagt werden kann, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat.
Die Beachtung dieser Fristen ermöglicht der Hochschule , die Zahlen der in den einzelnen Studiengängen und Veranstaltungen zu erwartenden Studierenden rechtzeitig zu ermitteln und auf dieser Grundlage rechtzeitig die für einen reibungslosen Ausbildungsbetrieb zu Semesterbeginn notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
Und § 50 Abs. 2 HG NRW bestimmt, dass die Einschreibung versagt werden kann, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat.
Die Beachtung dieser Fristen ermöglicht der Hochschule , die Zahlen der in den einzelnen Studiengängen und Veranstaltungen zu erwartenden Studierenden rechtzeitig zu ermitteln und auf dieser Grundlage rechtzeitig die für einen reibungslosen Ausbildungsbetrieb zu Semesterbeginn notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
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