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Frage geschrieben am 02.11.2006 14:40:00

Zulage streichen wegen beschwerde?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3458
Hallo,

ich habe folgendes Problem. In unserer Abteilung bekommen Mitarbeiter zusätzlich zu ihrem Gehalt eine Zulage aus einem so genannten Pool. Zu der genauen Herkunft des Geldes kann ich im Moment leider keine präzisen Aussagen machen. Es scheint aber so zu sein das dieses Geld auf freiwilliger Basis gezahlt wird. Diese „Zulage" bekomme ich seit etwa 8 Jahren.

Wegen einiger nicht direkt lösbaren Unstimmigkeiten habe ich mich vor einiger Zeit an den Vorgesetzten meines unmittelbaren Vorgesetzten gewandt. Seit dieser Zeit bekomme ich diese „Zulage" nicht mehr.

Dies viel allerding erst vor einigen Tagen auf meiner Gehaltsabrechnung auf. Ich wandte mich dann an meinen Vorgesetzen um mich nach dem Grund für die Streichung zu erkundigen. Dieser teilte mir mit das er damals ein „Problematisches Gespräch" mit seinem Vorgesetzen hatte und dies der Grund für die Streichung sei.

Meine Fragen wären folgende:

1. Kann ich mit Aussicht auf Erfolg dagegen vorgehen?
2. Wäre diese „Diskriminierung" ein ausreichender Grund für eine Fristlose Kündigung meinerseits?

Mit freundlichen Grüßen

testify


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Diese Antwort ist vom 2.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.11.2006 15:09:42
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,

sofern sich der Anspruch auf die Zulage nicht aus Ihrem Arbeitsvetrag oder betrieblichen Vereinbarungen ergibt, dürfte nach Ihrer Schilderung ein Anspruch aus betrieblicher Übung bestehen.

Unter einer betrieblichen Übung versteht man eine regelmäßige Verhaltensweise bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus dem die Arbeitnehmer schließen können, dass Ihnen die aufgrund dieser Verhaltensweise gewährten Leistungen oder Vergünstigungen auch künftig auf Dauer gewährt werden sollen. Ein Anspruch entsteht nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber seinen fehlenden Bindungswillen durch Vorbehalt deutlich macht.

Der Anspruch aus betrieblicher Übung kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber rückgängig gemacht werden. Im Fall der vorbehaltlosen Gewährung ist eine einvernehmliche Änderung oder eine Kündigung/Änderungskündigung erforderlich.

Sie können daher gegen den Abzug der Zulage vorgehen. Die Beschwerde stellt keinen wirksamen Grund für die Beendigung der Zulagenzahlung dar; dies würde gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstossen.

Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ist aber erst dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. Das Kündigungsrecht ist anerkannt, wenn der Arbeitgeber keinen Lohn mehr zahlt.

Da hier nur eine Zulage betroffen ist, ist m.E. sehr fraglich, ob bereits Unzumutbarkeit vorliegt. Sie sollten zunächst auf Zahlung der Zulage klagen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt



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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.11.2006 13:18:03

Vielen Dank für die sehr hilfreiche Antwort.

Folgende Nachfrage möchte ich hierzu noch stellen:

Unabhängig von der Zulage aus dem Pool bekomme ich derzeit noch eine Leistungszulage. Diese wird auf freiwilliger Basis gezahlt und kann jederzeit widerrufen werden. Sollte ich nun vor Gericht erwirken das mir die Zulage aus dem Pool weiterhin gezahlt werden muss, dann müsste ich damit rechnen dass mein Arbeitgeber mir eventuell diese Leistungszulage streicht.

Hätte ich dann die Möglichkeit auch hiergegen erfolgreich vorzugehen?

Ich denke im Grunde wäre es ja aufgrund des Zusammenhanges offensichtlich, dass es wiederum der Versuch einer unerlaubten Maßregelung wäre.

Mit freundlichen Grüßen

testify
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.11.2006 13:45:29

Wenn Ihnen der Arbeitgeber die freiwillige Zulage streicht, würde er voraussichtlich nicht nur gegen das Maßregelungsverbot verstossen, sondern auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn andere Arbeitnehmer die freiwillige Zulage weiterhin erhalten. Sie könnten sich dann wiederum zur Wehr setzen.

Mit freundlichen Grüßen
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