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Frage geschrieben am 01.02.2012 01:32:01

Zulässige Gehaltskürzung ?!

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 705
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema Gehaltskürzung.
Arbeitsverhältnis begann am 09.01.2012 und wurde -innerhalb der Probezeit- am 22.01.12 zum 06.02.2012 gekündigt. Vertragliche Brutto-vergütung: EUR 4.584,-. In nun eingegangener Gehaltsabrechnung wird vom 09.01.-06.02.12 lediglich ein gekürztes Bruttogehalt von EUR 3.514,40 (wahrscheinlich 4.584,-:30 Tage) angesetzt; bei 23 SozVersicherungstagen (1x WE Dienst).
Frage: Ist o.g kaufmännische Division (4.584,- : 30TG) korrekt?! Da sowohl Januar als auch Februar jeweils 21 Arbeitstagen beinhalten, ist m.E. der volle Gehaltsanspruch aufgrund der geleisteten 23 Arbeitstage gegeben.

Für freundliche Rückmeldung danke ich vorab!

Mit besten Grüßen
RH



Antwort geschrieben am 01.02.2012 02:32:07
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Rechbergstrasse 22, 73550 Waldstetten, Tel: 07171/8709925, Fax: 07171/8709926
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Sozialversicherung, Versicherungsrecht, Kaufrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

In Ihrer Fragestellung geht es um die Berechnung des Bruttoverdienstes für abgeleistete Teilmonate.

Diese Berechnung des Bruttoverdienstes kann dabei aber grundsättzlich nach verschiedenen Methoden erfolgen. Welche der verscheidenen Berechnungsmethode anzuwenden ist, kann in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt sein. Sollte in Ihrem Fall also entweder ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vorliegen, ist dies bindend und auf Ihren Fall zwingend anzuwenden. ob es solche Regelungen gibt, sollten Sie in der letzten Arbeitswoche herausfinden.

Liegt kein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vor, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, die Berechnung der Bruttoverdienste für Teilmonate nach einer gleichbleibenden Berechnungsmethode im gesamten Betrieb zu erstellen. Dies soll Sie vor einer eventuellen Willkür bzw. einer absichtlichen Kürzung schützen.

Liegt bisher gar keine Regelungen vor, sollte die arbeitstägliche Bezugsmethode angewendet werden.
Auf dieser Berechnungsbasis erscheint mir die Lohnabrechnung doch fehlerhaft. Nach Abschluss der letzen Arbeitswoche sollten Sie die Lohnabrechnung vorsorglich schriftlich rügen. Erfahrungsgemäß dürfte ein anwaltliches Schreiben am erfolgsversprechendsten sein.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.02.2012 12:49:11

Sehr geehrter Herr RA Kienhöfer,
zunächst danke ich für Ihre zeitnahe Resonanz, aus der sich dem juristischen Laien jedoch keine vollständige Eindeutigkeit des Sachverhaltes erschließt.
Die letzte Arbeitswoche ist durch Freistellung bereits abgeschlossen. Bis dato liegt keinerlei (tarifvertragliche und/oder betrieblich vereinbarte) Regelung vor. Da auch nach Ihrem Dafürhalten, die (Lohn)Abrechnung auf Basis der arbeitstäglichen Bezugsmethode ebenfalls fehlerhaft erscheint, ersuche ich höflichst um Konretisierung eben dieser Berechnungsbasis/-methodik. Idealerweise anhand entsprechenden Beispiels, zwecks Konkretisierung weiteren Schriftverkehrs mit dem Arbeitgeber.
Für Ihre Bemühungen, sowie konkrete Rückmeldung danke ich vorab.

Mit besten Grüßen
RH
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.02.2012 09:59:54

Sehr geehrter Fragesteller,

der Sachverhalt ist juristisch und inhaltlich auch sehr komplex und damit schwierig zu erklären. Ich lasse Ihnen heute noch per E-Mail ein Berechnungsbeispiel zukommen.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
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