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Frage geschrieben am 27.03.2009 17:02:47

Zulässigkeit nachstehender Werbung

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 836
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Werbung.
Sparen Sie über 22 000 Euro indem Sie mit L-Partners finanzieren

Unser Beispiel: Leasingvolumen 250 000 Euro
Laufzeit 54 Monate, Restwert 10 %

Monatsraten Gesellschaft A :5670 Euro
Gesellschaft B :5602 Euro

L-Partners: 5255 Euro

Das entspricht über die komplette Laufzeit einer Ersparnis von
22 410 Euro*

*Einsparung bei Leasing mit L-Parter versus teuersten, sich auf die Fitnessindustrie sepzialisierenden Wettbewerber .Auswirkungen unterschiedlicher Einkauskonditionen des Kredites durch L-Partner versus Wettbewerb bei gleichen Gewinnaufschlägen dieser Gesellschaften


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Diese Antwort ist vom 27.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 27.03.2009 18:28:04
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender ,


vielen Dank für Ihre Anfrage!

Sehr gerne beantworte ich die von Ihnen gestellte Frage zusammenfassend wie folgt:


Ein solches Vorgehen ist meines Erachtens, insbesondere da auf den Preisunterschied bzw. Preisvorteil zwischen den verschiedenen Leasinggebern in der von Ihnen vorgeschlagenen Werbung hingewiesen wird, in den Bereich der vergleichenden Werbung einzuordnen.

Eine solche Werbung ist grundsätzlich unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Der Rahmen, innerhalb welchem vergleichende Werbung zulässig ist, wird von § 6 UWG gesetzt.

Sollte also einer der Fälle vorliegen, insbesondere die Dienstleistung des zum Vergleich herangezogenen Leasinggebers schlecht gemacht werden, um die eigene Dienstleistung besser dastehen zu lassen, so ist diese Werbeform gem. § 6 Abs. 2 UWG unlauter und somit unzulässig.

Hierfür sind in Ihrer Werbung aber keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

Sind die Angaben somit objektiv und wahr, so verstößte diese Werbung nicht gegen § 6 UWG.

Auch der Bundesgerichtshof hat in einem neueren Urteil (BGH, Urteil vom 21.03.2007, Az.: I ZR 184/03) wieder bestätigt, dass Preisgegenüberstellungen im Rahmen der vergleichenden Werbung grundsätzlich zulässig sind.

Wenn also die Angaben in der Werbung objektiv richtig sind, dann können Sie auch unberuhigt in der vorgeschlagenen Form werben.

So müssen die Angaben der Preise stimmen, also die Preise/Konditionen der betreffenden von Ihnen in der Werbung angegebenen Unternehmen A und B der Realität entsprechen.

Zudem müsste es sich bei Gesellschaft A tatsächlich um den teuersten Anbieter handeln. Mit dieser Aussage wäre ich vorsichtig, da es sich um ein Alleinstellungsmerkmal handelt, wie etwa der best, schnellste, usw.

Sollten Sie also die Werbung herausbringen und Gesellschaft A nachträglich nicht mehr der Teuerste sein, weil ein anderes Unternehmen noch teuer anbiete, wäre die Werbung falsch und Sie könnten von Gesellschaft A wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, was insbesondere aufgrund des wettbewerbsrechtlichen Bezugs sehr schnell sehr teuer werden kann (Stichwort “Abmahnung“).

Ich habe übrigens Ihre Zahlen nachgerechnet und die Ersparnis von 22410 € in Bezug auf Gesellschaft A im Vergleich zu L-Partners ist rechnerisch korrekt.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorhaben noch alles Gute und viel Erfolg!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagabend und ein schönes Wochenende!


mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax 0471/3088316

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
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kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

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