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Frage geschrieben am 18.02.2010 20:28:41

Zulässigkeit UWG Shop

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 682
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema UWG.
Guten Tag!

Ich habe eine Frage zum UWG.


Ich betreibe einen Gross Handel und möchte einen Internet Shop einzusetzen. Hier will ich folgende Inhalte einsetzen:

- Bilder und Produkte (ca. 5000 Produkte), die von jedem öffentlichen Besucher der Seite eingesehen werden können. Preise werden nicht abgebildet!!
Es wird aber ein Hinweis abgebildet, dass die Preise nach dem Einloggen ersichtlich sind. Es steht außerdem da, dass sich nur diejenigen registrieren können, die gewerbliche Wiederverkäufer oder gewerbliche Endverbraucher sind (gegen entspr. Nachweis).

Frage 1
Bin ich hier noch rechtskonform? Oder dürfen Produkte hier generell nicht jedem gezeigt werden (auch wenn KEINE Preise dabei stehen) ?

Vielen Dank!


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 18.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.02.2010 22:15:45
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Der Betreiber muss bei einem Online Shop ein Impressum, die Widerrufsbelehrung, Versandkonditionen, AGB´s und die Preise darstellen.

Impressum
In jedem Fall ist ein Impressum nach dem Teledienstgesetz mit den notwenigen Angaben erforderlich. Das Impressum muss leicht erkennbar und erreichbar sein. Weiterhin muss es ständig verfügbar sein und allgemein verständlich.

Produktsortiment
Da Sie bereist einen Großhandel betreiben, gehe ich davon aus dass das Vertreiben der Produkte seitens des Herstellers auch über einen Online Shop erlaubt ist. Soweit es allerdings Gebietbeschränkungen gibt oder Vorgaben wie die Produkte des Herstellers darzustellen sind, ist diese mit dem Hersteller im Vorfeld abzustimmen. Soweit der Hersteller Beschränkungen hinsichtlich des Vertreibens der Produkte vorgibt gelten diese im Zweifel auch für den Online Shop.

Bei Textilien, Lebensmittel, Heilmittel, Arzneimittel oder Elektrogeräte sind entsprechende Kennzeichnungspflichten zu beachten. Gleiches gilt bei Waren, die nach Gewicht, Länge etc. verkauft werden. Bei solchen Waren im Sortiment, müssen evtl. Grundpreise angeben. Genau Preisangaben inkl. USt ist ebenfalls erforderlich.

Teilweise sind bei FSK- oder USK-Artikel die Anforderungen an die Alterskontrolle zu beachten.

Da Sie das Angebot auf einen bestimmten Kundenkreis einschränken möchten, sind die angeführten Vorgaben jedenfalls für registrierte Kunden zu beachten.

Bei Lieferungen in andere Staaten ist das jeweilige Verbraucherschutzrecht zu beachten. Zudem müssen auch die Versandkosten für alle belieferten Länder benannt werden.

Widerrufsrecht
Dies kann auch für gewerbliche Kunden eingerichtet werden. Mangels Privatabnehmer bedarf es aber keine Unterscheidung des Widerrufsrechtes für private und gewerbliche Kunden.

Die AGB´s sind dem Kunden per E-Mail oder in Papierform zuschicken. Ein Verweis auf die AGB per Link ist nicht ausreichend, weil der Kunde diese spätestens bis zu Lieferung in Textform erhalten muss.

Ich hoffe ich konnten Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.02.2010 15:41:56

Guten Tag,

vielen Dank für die prompte Antwort.
Jetzt muß ich aber doch nochmals nachfragen.

Meine Frage zielte mehr auf die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit (UWG) ab, da ein Grosshändler nicht so agieren kann wie ein Einzelhändler. D.h. Ein Grosshändler darf einem privaten Endverbraucher keine Produkte verkaufen. So wie ich weiß, darf ein Grosshändler einem privaten Endverbraucher auch keine Grosshandelspreise zugänglich machen.

!!!! Also mir ging es darum, ob ich als GROSSHÄNDLER alle meine Produkte mit Beschreibungen und Bilder im Internet abbilden darf (welche dann auch leider von privaten Endverbrauchern eingesehen werden können)? !!!!


Sie schreiben:
>>Der Betreiber muss bei einem Online Shop ein Impressum, die Widerrufsbelehrung, Versandkonditionen, AGB´s und die Preise darstellen. <<

Ich könnte dann die Deklaration „Shop“ einfach weglassen, da es hier erst einmal keine Bestellmöglichkeit gibt und das ganze einfach Produktinformationsseiten nennen. Mit einem Button kommt man dann auf den eigentlichen Shop der optisch identisch mit den Informationsseiten ist (welcher dann nur für registrierte Kunden zugänglich ist und mit allen Preisen, Belehrungen, Versand usw. dargestellt wird). Hier stelle ich mir gerade die Frage, wann ist ein Shop ein Shop?

Wenn ich den Einsatz hierfür erhöhen soll, bitte kurze Info.

Vielen Dank und mit besten Grüßen


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.02.2010 19:55:07

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Die Preisangaben gelten wie auch die anderen Voraussetzung (Impressum..) für einen Online Shop nur für die Kunden, die auf dem Shop auch einkaufen können. Soweit ein Kunden bei Ihnen nicht einkaufen kann, bedarf es auch keine entsprechende Aufklärung.

Insoweit halte ich die Lösung, wonach die gewerblichen Kunden erst auf den eigentlichen Shop gelangen, wenn sie sich anmelden für eine gute Lösung. Allerdings sollten Sie auch für die Seite, die von jedem Internetnutzer eingesehen werden kann, mit einem Impressum versehen.

Ich hoffe ich konnten Ihnen weiterhelfen.

Besten Grüße

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