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Zugriff auf Unterlagen und Dokumente in Erbengemeinschaft


| 08.09.2009 08:03 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel


| in unter 1 Stunde

In einer Erbengemeinschaft von 4 Geschwistern hat einer der erben alle Unterlagen (Kontoauszüge, Depotunterlagen, usw.) aus dem Haus der verstorbenen Mutter an sich genommen, ohne Einverständnis der anderen 3 Miterben. Er versucht nun aus den Unterlagen Schenkungen und Kontobewegungen an die Miterben zu interpretieren, um die Erbmasse zu seinen Gunsten anders zu verteilen, obwohl es ein notarielles Testament gibt, in dem das Erbe zu vier gleichen Teilen bestimmt wurde. Insbesondere dem Mitglied der Erbengemeinschaft, das schon vor dem Tode der Mutter von ihr die Kontovollmacht über einen Teil der Konten erhalten hat, wirft er vor Geld zu seinen Gunsten abgehoben zu haben, was definitiv nicht stimmt. Wie muss man gegen diesen Miterben juristisch vorgehen, damit er die Unterlagen umgehend zurückgibt, damit alle Erben Zugriff auf die Unterlagen haben?
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Erbengemeinschaft Unterlagen
08.09.2009 | 08:26

Antwort

von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel
362 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Nach der Regelung des § 2038 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Miterben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist danach zur Mitwirkung an Maßnahmen die der Verwaltung dienen verpflichtet. Hierzu gehören alle Maßregeln, die zur Verwahrung des Nachlasses, zu seiner tatsächlichen und rechtlichen Erhaltung, Sicherung und Vermehrung gehören.

Wenn nun der Miterbe alle Kontounterlagen in seinen Besitz genommen hat und diese nicht herausgibt, stellt sich die Frage, ob dadurch die Verwaltung des Nachlasses gefährdet ist. Wenn es um die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses geht, gehört dazu auch, dass der Bank der Erbfall angezeigt wird und mitgeteilt wird, dass Verfügungen nur durch alle Miterben gemeinschaftlich erfolgen können, vgl. § 2040 BGB. Insoweit ist vorliegend davon auszugehen, dass die Vorlage der Konto- und Depotauszüge an die Miterben ein Umstand ist, der zur ordnungsgemäßen Verwaltung zählt.

Insofern besteht ein Anspruch der Miterben auf Mitwirkung, der gemäß §§ 2038 Abs. 2 i. V. m. 745 BGB auch einklagbar ist.

Allerdings ist vorliegend zu raten, nicht gleich Klage zu erheben. Sie sollten den Miterben zur Herausgabe auffordern und zugleich bei den betroffenen Banken um Zweitschriften der Kontoauszüge bitten. Diese muss die Bank Ihnen auch zur Verfügung stellen, da insoweit jeder einzelner Miterbe einen eigenen Auskunftsanspruch hat.


Bewertung des Fragestellers 2009-09-10 | 12:49


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