15.07.2012 | 21:02
Antwort
von
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Zunächst muss man klarstellen, dass Sie den PKW im Fall einer Scheidung nicht "verlieren" würden. Wenn Sie den PKW kaufen und als Eigentümer im Brief stehen, dann bleibt der PKW auch im Fall einer Scheidung Ihr Eigentum und Sie behalten ihn. Er würde als Vermögenswert lediglich im Zugewinnausgleich eine Rolle spielen, weil er zu Ihrem Endvermögen zählen würde. Beim Zugewinn werden aber alle Aktiva und Passiva beider Ehegatten berücksichtigt, also sämtliche Vermögenswerte abzüglich Schulden. Ob Sie Ihrer Frau im Fall einer Scheidung überhaupt Zugewinn schulden würden, kann ich nicht beurteilen, dass hängt letztlich vom konkreten Anfangs- und Endvermögen beider Seiten ab.
Ihre Frau hat also keinen Anspruch auf den Wagen, sondern allenfalls einen Anspruch in Geld. Das Auto wird aber nicht isoliert betrachtet, sondern ist ein Vermögenswert unter anderen.
Es macht keinen Sinn, wenn Sie mit Ihrer Frau ein Schriftstück aufsetzen, weil eine solche Vereinbarung unwirksam wäre.
§ 1410 BGB schreibt hierzu notarielle Form vor. Sie müssen sich also an einen Notar wenden um eine Vereinbarung zum Zugewinn zu treffen. In einem Ehevertrag können Sie entweder den Zugewinn komplett ausschließen, also Gütertrennung vereinbaren, als auch den Zugewinn modifizieren, also etwa einzelne Vermögenswerte aus dem Zugewinn herausnehmen.
Das wäre in Ihrem Fall für den PKW möglich. Ob dies sinnvoll ist, müssen Sie entscheiden. Wenn Sie sich an den Notar wenden, ist es die Aufgabe des Notars eine Formulierung zu finden, jeder Notar hat hier auch sein "Muster". Es gibt nicht die eine "richtige" Formulierung.
Möglich wäre:"Die Erschienenen vereinbaren zum Zugewinnausgleich, dass der im Eigentum des Ehemannes stehende PKW Typ, Kennzeichen, Fahrgestellnummer, nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen soll."
Natürlich wäre es auch möglich, diese Klausel auf künftige PKW die während der Ehe angeschafft werden zu erweitern.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
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Nachfrage vom Fragesteller
15.07.2012 | 21:25
Vielen Dank Herr Wöhler für die schnelle Antwort!
Ein bzgl. gemeinsammes Schriftstück (Verzichtserklärung o.ä.)ohne notarielle Beglaubigung, welches von meiner Frau unterschrieben würde nützt also überhaupt nichts?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
15.07.2012 | 21:33
Sehr geehrter Fragesteller,
das haben Sie richtig verstanden. Ein gemeinsames Schriftstück, auch wenn es von beiden unterzeichnet wäre, nützt nichts weil es nicht die erforderliche Form hat und damit nichtig ist. Eine solche Vereinbarung ist also unwirksam und nützt Ihnen nichts. Es reicht auch nicht eine notarielle Beglaubigung eines gemeinsam verfassten Schriftstücks. Sie müssen den teilweisen Ausschluss des Zugewinns beim Notar beurkunden lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht