29.11.2010 | 16:01
Antwort
von
Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten.
Der Zugewinn im Falle einer
Scheidung läuft auf einen Zahlungsanspruch hinaus und berechnet sich auf der Basis von zwei entscheidenden Zeitpunkten, nämlich der Eheschließung für das beiderseitige Anfangsvermögen und der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, vgl.
§ 1384 BGB, für das Endvermögen.
Grob gesagt ist der Zugewinn die Differenz aus Endvermögen minus Anfangsvermögen.
Ist es dann so, dass der Zugewinn des einen Ehepartners geringer ausfällt als der des anderen, steht ihm/ihr ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der Differenz zu. Soviel zur Grundlage in Kürze.
Entscheidend ist danach also, was zu den beiden Zeitpunkten in Ihrem Vermögen und im Vermögen Ihrer Frau enthalten ist.
Wenn Sie nun vor diesem Zeitpunkt ein Haus erwerben, wäre der Wert des Hauses grundsätzlich zu Ihrem Endvermögen zu rechnen.
Dabei ist natürlich zu berücksichtigen, dass es entweder mit vorhandenem Vermögen bezahlt oder fremdfinanziert wird.
Im ersteren Fall tauschen Sie letztlich nur Vermögen gegen Haus, erhöhen also Ihr Endvermögen nicht (bis auf mögliche Wertsteigerungen zwischen Anschaffung und Scheidung).
Im Falle der Fremdfinanzierung können Sie vom Wert des Hauses die dann aktuelle Belastung abziehen, was den Wert rechnerisch natürlich auch drücken würde.
Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich durch diesen Erwerb Ihr Endvermögen erhöht.
Eigentum an dem Haus würde Ihre Frau allerdings nicht erwerben; es kann nur sein, dass sich rechnerisch ein Zugewinnausgleichsanspruch Ihrer Frau ergibt.
Beim Handwerksbetrieb verhält es sich so, dass er mit seinem zu ermittelnden Wert (Sachwerte, good-will etc) zu Ihrem Endvermögen gezählt wird.
Falls der Betrieb bereits bei Eheschließung vorhanden gewesen ist, würde er mit dem damaligen (indexierten) Wert als Anfangsvermögen abgezogen; ansonsten verbleibt es beim vollen Wertansatz im Endvermögen.
Auch hier gilt, dass Ihrer Frau der Betrieb im Falle einer Scheidung nicht, auch nicht teilweise, "gehört"; es können sich aber auch insoweit Zahlungsansprüche ergeben.
Sie sollten dringend erwägen, vor einer
Trennung diese anstehenden Fragen mit einem Anwalt Ihres Vertrauens zu erörtern, um ggf. Fehlentscheidungen, die Sie teuer zu stehen kommen können, zu vermeiden.
Falls Sie an einer solchen Beratung interessiert sind, stehe ich gerne im Rahmen eines weiterführenden Mandates zur Verfügung. In diesem Fall nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
09.12.2010 | 09:41
Vielen Dank für die aufschlussreiche und verständliche prombte Antwort!
Noch eine Frage:
Meine Werkstatt, mit der ich meinen Lebensunterhalt verdiene gehört meiner Frau. Hier habe ich ein Nutzungsrecht schon länger mit ihr unter folgendem Wortlaut schriftlich vereinbart:
Hiermit erteile ich (Name meiner Frau) geb. am (Geb.-Datum) als Aleineigentümerin Herrn (mein Name) das alleinige Nutzungsrecht für (aufgeführtes Gebäude mit Flur-Nr.) unwiderruflich auf Lebenszeit.
Die laufenden Kosten sowie eventuelle Umbau - oder Sanierungsmaßnamen, die der Nutzer frei gestalten kann, trägt im vollen Umfang der Nutzer alleine.
Hat hier meine Frau bei einer eventuellen Scheidung die Möglichkeit, mir als Nutznieser des Gebäutes dieses streitig zu machen, da unser Vertrag nicht notariell beurkundet ist, oder hat sie hier die Chance bei einer Scheidung mir die Nutzung meiner Werkstatt zu entziehen?
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.12.2010 | 09:43
Guten Morgen,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihre Nachfrage nicht als Nachfrage beantworte, da es sich um eine neue Anfrage handelt.
Sie können gerne eine Direktanfrage an mich richten, die ich dann beantworten werde.
Mit freundlichen Grüßen