364.659
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
365 Besucher online
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Zugewinngemeinschaft
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Zugewinngemeinschaft

Zugewinngemeinschaft


| 29.11.2010 15:43 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 1 Stunde

Guten Tag!

Wir leben in der Ehe in einer Zugewinngemeinschaft.
Da wir kurz vor der Trennung stehen, beabsichtige ich, mit ein Haus zu kaufen.
Gehört dieses neu von mir allein erworbene Haus vor der Scheidung zum Teil auch noch meiner Frau, oder mit alleine?
Weiterhin führe ich einen kleinen Handwerksbetrieb, den ich alleine aufgebaut habe.
Meine (noch ) Frau hat hier nie etwas wie Buchhaltung oder Büroarbeit erledigt.
Gehört dieser Betrieb nach einer eventuellen Scheidung auch zum Teil meiner Frau?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema:
Zugewinngemeinschaft
29.11.2010 | 16:01

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten.

Der Zugewinn im Falle einer Scheidung läuft auf einen Zahlungsanspruch hinaus und berechnet sich auf der Basis von zwei entscheidenden Zeitpunkten, nämlich der Eheschließung für das beiderseitige Anfangsvermögen und der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, vgl. § 1384 BGB, für das Endvermögen.

Grob gesagt ist der Zugewinn die Differenz aus Endvermögen minus Anfangsvermögen.

Ist es dann so, dass der Zugewinn des einen Ehepartners geringer ausfällt als der des anderen, steht ihm/ihr ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der Differenz zu. Soviel zur Grundlage in Kürze.


Entscheidend ist danach also, was zu den beiden Zeitpunkten in Ihrem Vermögen und im Vermögen Ihrer Frau enthalten ist.

Wenn Sie nun vor diesem Zeitpunkt ein Haus erwerben, wäre der Wert des Hauses grundsätzlich zu Ihrem Endvermögen zu rechnen.

Dabei ist natürlich zu berücksichtigen, dass es entweder mit vorhandenem Vermögen bezahlt oder fremdfinanziert wird.

Im ersteren Fall tauschen Sie letztlich nur Vermögen gegen Haus, erhöhen also Ihr Endvermögen nicht (bis auf mögliche Wertsteigerungen zwischen Anschaffung und Scheidung).

Im Falle der Fremdfinanzierung können Sie vom Wert des Hauses die dann aktuelle Belastung abziehen, was den Wert rechnerisch natürlich auch drücken würde.

Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich durch diesen Erwerb Ihr Endvermögen erhöht.

Eigentum an dem Haus würde Ihre Frau allerdings nicht erwerben; es kann nur sein, dass sich rechnerisch ein Zugewinnausgleichsanspruch Ihrer Frau ergibt.



Beim Handwerksbetrieb verhält es sich so, dass er mit seinem zu ermittelnden Wert (Sachwerte, good-will etc) zu Ihrem Endvermögen gezählt wird.

Falls der Betrieb bereits bei Eheschließung vorhanden gewesen ist, würde er mit dem damaligen (indexierten) Wert als Anfangsvermögen abgezogen; ansonsten verbleibt es beim vollen Wertansatz im Endvermögen.

Auch hier gilt, dass Ihrer Frau der Betrieb im Falle einer Scheidung nicht, auch nicht teilweise, "gehört"; es können sich aber auch insoweit Zahlungsansprüche ergeben.


Sie sollten dringend erwägen, vor einer Trennung diese anstehenden Fragen mit einem Anwalt Ihres Vertrauens zu erörtern, um ggf. Fehlentscheidungen, die Sie teuer zu stehen kommen können, zu vermeiden.

Falls Sie an einer solchen Beratung interessiert sind, stehe ich gerne im Rahmen eines weiterführenden Mandates zur Verfügung. In diesem Fall nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.


Mit freundlichen Grüßen


Nachfrage vom Fragesteller 09.12.2010 | 09:41

Vielen Dank für die aufschlussreiche und verständliche prombte Antwort!

Noch eine Frage:

Meine Werkstatt, mit der ich meinen Lebensunterhalt verdiene gehört meiner Frau. Hier habe ich ein Nutzungsrecht schon länger mit ihr unter folgendem Wortlaut schriftlich vereinbart:

Hiermit erteile ich (Name meiner Frau) geb. am (Geb.-Datum) als Aleineigentümerin Herrn (mein Name) das alleinige Nutzungsrecht für (aufgeführtes Gebäude mit Flur-Nr.) unwiderruflich auf Lebenszeit.

Die laufenden Kosten sowie eventuelle Umbau - oder Sanierungsmaßnamen, die der Nutzer frei gestalten kann, trägt im vollen Umfang der Nutzer alleine.

Hat hier meine Frau bei einer eventuellen Scheidung die Möglichkeit, mir als Nutznieser des Gebäutes dieses streitig zu machen, da unser Vertrag nicht notariell beurkundet ist, oder hat sie hier die Chance bei einer Scheidung mir die Nutzung meiner Werkstatt zu entziehen?

Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 09.12.2010 | 09:43

Guten Morgen,

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihre Nachfrage nicht als Nachfrage beantworte, da es sich um eine neue Anfrage handelt.

Sie können gerne eine Direktanfrage an mich richten, die ich dann beantworten werde.


Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 2010-12-04 | 17:20


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Antwort schnell und verständlich(auch für nicht-Advokaten)"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Reinhard Otto »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-12-04
5/5.0

Antwort schnell und verständlich(auch für nicht-Advokaten)


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

538 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht