Frage geschrieben am 12.06.2010 17:41:46
Zugewinnausgleich so berechtigt oder nicht??
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 954Sie schlägt jetzt über Ihren RA vor, das ich meinen ideellen Miteigentumsanteil an Sie überschreibe, Sie dann als Alleinschuldnerin die noch bestehenden Schulden übernimmt.
Wenn meine Ausführungen soweit richtig sind würde ich bei einer Überschreibung 33.500€ verlieren obwohl ich nur 22.375€ zahlen müßte. Das wäre eine Diff von 11.125€ zu meine ungunsten. Also was soll ich machen oder sind meine Berechnungen sogar falsch??
Antwort geschrieben am 12.06.2010 18:03:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 460
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Wenn man den Wert der Immobilie nach Abzug der bestehenden Belastungen (67.000.- €) bei den beiderseitigen Endvermögen zuschlägt, ergeben sich folgende Werte:
Sie haben
Zugewinn ohne Immobilie.......62.750.- €
Immobilienanteil 50 %...........33.375.- €
Gesamt...............................96.125.- €
Bei Ihrer Frau sieht die Rechnung wie folgt aus:
Zugewinn ohne Immobilie......18.000.- €
Immobilienanteil 50 %...........33.375.- €
Gesamt...............................51.375.- €
Ihrer Frau steht damit rechnerisch 50 % der Differenz zu, also
(96.125.- -51.375) ./. 2 = 22.375.- €
Ihre Berechnung ist daher korrekt.
Wenn Sie nun, dem Vorschlag der Gegenseite folgend, Ihren ME-Anteil zum Zwecke des Ausgleiches der Zugewinnforderung an Ihre Frau übertragen, bezahlen Sie letztlich eine Forderung von 22.375.- € mit einem Immobilienanteil im Werte von 33.375.- €.
Sofern Ihre Frau damit argumentieren sollte, sie würde die Verbindlichkeiten alleine tragen, können Sie darauf hinweisen, dass der angesetzte Wert fpür die Immobilie ja bereits der Wert NACH Abzug der Verbindlichkeiten ist.
Das Angebot Ihrer Frau erscheint insgesamt sehr unausgewogen und den Versuch darzustellen, Sie zu übervorteilen. Sie sollten es daher nicht annehmen.
Für weitergehende Unterstützung bei dieser Frage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freudlichen Grüßen
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