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Frage geschrieben am 19.03.2010 09:51:48

Zugewinnausgleich

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 731
Guten Tag!

Zur Sache:
Meine Ehefrau hat mir heute eröffnet, dass sie im August diesen
Jahres zusammen mit ihrem dann volljährigen Sohn (aus einer
vorherigen Ehe) zurück in ihre Heimat (Polen) ziehen will.
Wir haben dort vor ca 4 Jahren einen Bungalow gebaut.
Sie ist allein im Grundbuch (wegen der Belegenheit in Polen)
eingetragen! Wir haben gesetzlichen Güterstand.
Meine Frau ist der Meinung, dass mir aus diesem Haus allenfalls
25 % des Wertes zusteht. Das Haus ist Schuldenfrei und hat einen
derzeitigen Wert von ca. 240.000,-- EUR.
Sie möchte auch nicht, dass ich dort zukünftig lebe.....
Droht sogar damit, das Haus auf den Sohn zu übertragen.
Das ist für mich ein unhaltbarer Zustand, den ich auch beenden möchte. An Scheidung denke ich allerdings noch nicht.
Es gibt doch die Möglichkeit der vorzeitigen Aufhebung des Güterstandes oder evtl. einstweilige Verfügung....

Vielen Dank



Antwort geschrieben am 19.03.2010 11:45:48
Rechtsanwältin Gesine Mönner
Ernst-Lemmer-Str. 101, 35041 Marburg, Tel: 06421-8092060, Fax: 06421-8091950
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Basis der von Ihnen gemachten Angaben folgendermaßen:

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass Ihnen von dem in der Ehe gebauten Bungalow die Hälfte des Wertes zusteht.

Damit Sie als ausgleichsberechtigter Ehegatte den vorzeitigen Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung des Güterstandes verlangen können, müssen die Voraussetzungen der §§ 1385 BGB gegeben sein.
In Ihrem Fall kommt § 1385 Nr. 2 BGB in Betracht:
Es müsste die Gefahr bestehen, dass Ihre Ehefrau Handlungen nach § 1365 BGB oder § 1375 Abs. 2 BGB vornimmt und dadurch die Erfüllung Ihrer Ausgleichsforderung erheblich gefährdet wird.

Da Ihre Frau bereits damit gedroht hat, das Haus auf ihren Sohn aus erster Ehe zu übertragen, liegt hierin jedenfalls die Androhung, Sie als Ehegatten durch die Vermögensverfügung nach § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu benachteiligen.

Soweit es sich bei dem Bungalow um das gesamte Vermögen Ihrer Ehefrau handelt, besteht wegen der Androhung Ihrer Frau, das Haus auf ihren Sohn zu übertragen auch die konkrete Gefahr der Verfügung über das Vermögen als Ganzes nach § 1365 BGB.

Damit liegen nach meiner derzeitigen Kenntnis des Sachverhalts die Voraussetzungen für den Antrag nach §§ 1386, 1385 BGB auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft vor.
Den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft müssten Sie bei dem für Sie zuständigen Familiengericht stellen.

In dem Fall, dass die Übertragung des Bungalows (z.B. an den Sohn) eine Verfügung Ihrer Frau über ihr Vermögen als Ganzes darstellt, bedarf dieses Rechtsgeschäft Ihrer Einwilligung, d.h. der Einwilligung des anderen Ehegatten, nach § 1365 Abs. 1 BGB.
Wenn Ihre Ehefrau dann das Eigentum an dem Bungalow an eine andere Person ohne Ihre Einwilligung überträgt und Sie das Rechtsgeschäft auch nicht genehmigen, dann ist diese Verfügung Ihrer Frau wegen der fehlenden Einwilligung unwirksam. Es handelt sich um ein absolutes Veräußerungsverbot, d.h. die Regelungen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten gelten nicht. Der Erwerber muss sich daher selbst vergewissern, ob sein Vertragspartner verheiratet ist und im gesetzlichen Güterstand lebt.

Das Rechtsmittel gegen eine drohende Verfügung Ihrer Ehefrau nach § 1365 BGB ist die vorbeugende Unterlassungsklage.

Um zu Ihren Fragen eine abschließende, verbindliche Aussage treffen zu können, bedarf es jedoch der genauen Kenntnis des Sachverhalts und der Prüfung aller Umstände Ihres Falles. Dafür sollten Sie sich entweder an einen Anwalt vor Ort wenden oder aber eine Direktanfrage stellen. Hierfür stehe ich gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen,

Gesine Mönner
(Rechtsanwältin)


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